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1358 BGB

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Der Paragraph 1358 BGB a. F. widersprach dem Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz, und dieser Widerspruch führte automatisch dazu, dass diese Vorschrift nicht galt.[1] An dieser Nicht-Geltung gab es überhaupt keinen Zweifel, auch wenn § 1358 noch im BGB stand - selbst im Palandt, dem für die Praxis maßgeblichen Kommentar zum BGB, steht dies schon 1953 ausdrücklich in der Vorbemerkung zu § 1358 BGB drin.[2] Dass der § 1358 bis zum Jahr 1957 noch nicht aus dem BGB entfernt war, lag allein daran, dass der Gesetzgeber elend lange (von 1953 bis 1957) für das Gleichberechtigungsgesetz[wp] brauchte, trotz der durch Art. 117 GG gesetzten Frist bis 1953.[3]

Schließlich gab aber sogar (der unwirksame) § 1358 BGB a. F. dem Ehemann nicht uneingeschränkt das Recht zur Kündigung, sondern nur dann "wenn er vom Vormundschaftsgericht[wp] dazu ermächtigt worden ist".

Allerdings wurde anstelle von § 1358 durch das GlBerG § 1356 Abs. 1 S. 2 eingeführt, wonach die Frau zu einer Erwerbstätigkeit (nur) berechtigt ist, "soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist". Diese Vorschrift, die bis 1977 galt und erst durch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.06.1976 in die jetzt geltende Fassung geändert wurde, hat möglicherweise Feministinnen zu dem Schluss veranlasst, "dass bis 1977 Frauen ihre Ehemänner um Erlaubnis fragen mussten, ... wenn sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen wollten". Dies ist jedoch ein Fehlschluss. Ein Zitat aus dem für die Rechtswissenschaft bedeutenden Großkommentar von Soergel zum BGB mag dies belegen: "Soweit § 1356 Abs. 1 S. 2 eingreift, bedarf die Frau zur Aufnahme der Berufstätigkeit nicht der Zustimmung des Mannes. Selbstverständlich wäre es aber ehewidrig, den Mann ohne vorherige Aussprache vor vollendete Tatsachen zu stellen." [4] Von einem "um Erlaubnis fragen" kann also keine Rede sein.

Mit Art. 3 Abs. 2 GG war eine Vorschrift in das Grundgesetz aufgenommen worden, die eine starke Dynamik entfaltete und dazu führte, dass das Recht zum Wegbereiter (und nicht zum Verhinderer) gesellschaftlicher Entwicklungen wurde.

Wortlaut

1358 BGB
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. Juli 1958
(1) [1] Hat sich die Frau einem Dritten gegenüber zu einer von ihr in Person zu bewirkenden Leistung verpflichtet, so kann der Mann das Rechtsverhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er auf seinen Antrag von dem Vormundschaftsgerichte dazu ermächtigt worden ist. [2] Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ertheilen, wenn sich ergiebt, daß die Thätigkeit der Frau die ehelichen Interessen beeinträchtigt. (weggefallen) [5]
(2) [1] Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Mann der Verpflichtung zugestimmt hat oder seine Zustimmung auf Antrag der Frau durch das Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist. [2] Das Vormundschaftsgericht kann die Zustimmung ersetzen, wenn der Mann durch Krankheit oder durch Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist oder wenn sich die Verweigerung der Zustimmung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt. [3] Solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, steht das Kündigungsrecht dem Manne nicht zu.  
(3) Die Zustimmung sowie die Kündigung kann nicht durch einen Vertreter des Mannes erfolgen; ist der Mann in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [6]  [7]

Kommentar

Der feministische Mythos, dass eine Frau den Mann um Erlaubnis fragen musste, wenn sie arbeiten gehen wollte, ist eine Legende. Das hält allerdings Feministinnen nicht ab, bis heute zu behaupten:

"Vielfach vergessen wird heute, dass auch in der Bundesrepublik Deutschland bis 1977 Frauen ihre Ehemänner um Erlaubnis fragen mussten - zumindest theoretisch laut BGB -, wenn sie einer beruflichen Tätigkeit nachgehen wollten. Bis 1958 konnte ein Ehemann das Dienstverhältnis seiner Frau fristlos kündigen."

Diese Vorschrift wurde jedoch durch das Gleichberechtigungs­gesetz vom 18.06.1957 ersatzlos gestrichen, so dass es schon deshalb nicht richtig ist, dass "bis 1958 ein Ehemann das Dienstverhältnis seiner Frau fristlos kündigen konnte". Auch schon zuvor war sie wegen Art. 3 Abs. 2 GG unwirksam.

Einzelnachweise

  1. vgl. dazu Ramm in Juristenzeitung 1968 S. 43 mit weiteren Nachweisen in Fn. 2-5
  2. vgl. die 11. Auflage von 1953; ferner z. B. Eißer, FamRZ 1959 S. 180 Fn. 48)
  3. vgl. dazu das Standardwerk von Uwe Wesel, Geschichte des Rechts, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 334 S. 557; zur Entstehungsgeschichte des GlBerG vgl. Ramm, Juristenzeitung 1968, S. 43 Fn. 7
  4. Soergel-Lange, Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 1971, § 1356 RdNr. 10
  5. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 7, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957
  6. lexetius.com: § 1358 BGB
  7. Juristischer Informationsdienst: § 1358 BGB

Querverweise