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1666 BGB

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Hauptseite » Familie » Familienrecht » 1666 BGB

Der Paragraph 1666 BGB erlaubt massive Eingriffe des Staates in die Struktur der Familien. Es ist eine Art Ermächtigungsgesetz, wonach der Staat über jede einzelne Familie "den Notstand ausrufen" kann und damit faktisch alle Rechte der Eltern außer Kraft setzen kann. Das Zauberwort dabei ist "Kindeswohlgefährdung".

Wortlaut

1666 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
Fassung von 1. Januar 1900 Fassung von 1. Juli 1958 Fassung von 1. Januar 1980 Fassung von 1. Juli 1998 Fassung von 12. Juli 2008
(1) [1] Wird das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet, daß der Vater das Recht der Sorge für die Person des Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen. (1) [1] Wird das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet, daß der Vater oder die Mutter das Recht der Sorge für die Person des Kindes mißbraucht, das Kind vernachlässigt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, so hat das Vormundschaftsgericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßregeln zu treffen. (1) [1] Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Vormundschaftsgericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
[2] Das Vormundschaftsgericht kann insbesondere anordnen, daß das Kind zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt oder einer Besserungsanstalt untergebracht wird. [2] Das Vormundschaftsgericht kann insbesondere anordnen, daß das Kind zum Zwecke der Erziehung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungsanstalt untergebracht wird.
(2) Hat der Vater das Recht des Kindes auf Gewährung des Unterhalts verletzt und ist für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen, so kann dem Vater auch die Vermögensverwaltung sowie die Nutznießung entzogen werden. [1] (2) Das Vormundschaftsgericht kann einem Elternteil auch die Vermögensverwaltung entziehen, wenn er das Recht des Kindes auf Gewährung des Unterhalts verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist. (3) Das Gericht kann einem Elternteil auch die Vermögenssorge entziehen, wenn er das Recht des Kindes auf Gewährung des Unterhalts verletzt hat und für die Zukunft eine Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist. (2) In der Regel ist anzunehmen, daß das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt. (2) In der Regel ist anzunehmen, daß das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(2) Das Gericht kann Erklärungen der Eltern oder eines Elternteils ersetzen. (3) Das Gericht kann Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge ersetzen. (3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
  1. Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
  2. Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
  3. Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
  4. Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
  5. die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
  6. die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(1) [2] Das Gericht kann auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen. (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen. (4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen. [2]

Kommentar

Im März 2008 wurde der Paragraph 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches derart verändert, dass die Ämter "vorbeugend" tätig werden können. Sprich, sie dürfen bei einem Anfangsverdacht gegen die Eltern die Kinder erst einmal aus der Familie holen und die Kinder bleiben weg, bis der Fall geklärt wird. Eltern wird somit erst einmal die Unschuldsvermutung abgesprochen und sie sollen dann im laufenden Verfahren - ohne Anwesenheit der Kinder - beweisen, dass sie gute Eltern sind.

Die Zwangsabholung traumatisiert Kinder und Eltern. Sie führt zur langzeitigen, wenn nicht dauerhaften Trennung der Familie, was wiederum bis zur völligen Entfremdung gehen kann. Elternteile erfahren in aller Regel oft monatelang oder dauerhaft nicht, wo ihre Kinder leben. Sie dürfen keinen Kontakt zu ihnen aufnehmen. Ihnen wird jede Auskunft über das Wohl der Kinder verweigert. Briefe der Eltern werden zensiert und den Kindern vorenthalten und umgekehrt. Bei erlaubtem Telefon­kontakt wird das Gespräch überwacht und sofort abgebrochen, sobald ein Thema oder ein Wort dem Kindeswohl zu schaden scheint. Eltern und Kinder dürfen nicht weinen, wenn sie miteinander sprechen. Eltern dürfen ihren Kindern nicht versprechen, dass sie sie wieder nach Hause holen werden.

In anderen Fällen wurde Kindern vorgelogen, die Eltern seien verstorben oder kriminell geworden und in Haft, dass sie die Kinder nicht mehr haben oder diese gar umbringen wollten. Kinder dürfen meist monatelang nicht zur Schule gehen, keinen Kontakt mehr zu ihrem früheren sozialen Umfeld haben, weder Eltern, noch Großeltern oder andere Verwandte, noch Freunde wiedersehen. Nicht selten müssen sie den Namen der Pflegeeltern annehmen, bei denen sie untergebracht wurden. Ihnen wird eingetrichtert, keinerlei Kontakt zu den Eltern aufzunehmen und sofort davon zu rennen, sollten diese in ihrer Nähe auftauchen. Als Begründung wird ihnen oftmals mitgeteilt, dass die Eltern eingesperrt würden, sollten die Kinder mit ihnen reden.

Je nachdem, mit welchem Argument die Kindesentziehung begründet wird, werden auch Kinder, die tatsächlich nie sexuell missbraucht oder elterlich misshandelt wurden, in psychologische/therapeutische Gewaltschutz­maßnahmen eingebunden. Es wird ihnen dabei suggeriert, Opfer geworden zu sein. Geben Minderjährige ihre Sehnsucht nach den Eltern nicht auf, sondern kämpfen auf ihre Weise darum, wieder nach Hause zu kommen, werden sie nicht selten in die Psychiatrie eingeliefert.

Die Eltern kämpfen sich indessen über Jahre hinweg und mit wachsender Verzweiflung durch die Gerichtsinstanzen. Rechtsanwalt um Rechtsanwalt wird verschlissen. Selbsthilfegruppen werden um Hilfe gebeten oder gegründet. Im Lauf der Zeit eignen sich viele Eltern juristisches Fachwissen an, das sie in Selbstverteidigung bei Gericht umsetzen, weil sie keinen Rechtsanwalt mehr bezahlen können.

Der Gedanke an das entzogene Kind ist ständig präsent und dominiert jeden Lebensbereich. Die Sehnsucht und zugleich Wut und Verzweiflung wachsen unter dem gleichfalls wachsenden Eindruck der Aussichtslosigkeit. Bindungsängste breiten sich aus, mögliche Folgebeziehungen scheitern öfter und immer schneller.

Viele Elternteile werden finanziell vollkommen ruiniert, suizidal, Alkoholiker oder Drogenkonsumenten, arbeitsunfähig und frühverrentet, weil sie den seelischen Druck nicht ertragen und zum Beispiel an posttraumatischen Belastungsstörungen erkranken. Andere werden obdachlos oder kriminell, weil sie ihre eigenen Kinder entführen oder töten oder "nehmen die Kinder mit", indem sie erweiterten Suizid begehen.

Auf die Gesellschaft bezogen entstehen durch Kindesentziehungen und Elternentziehungen seelische Kranke, die dem schulischen und beruflichen Leistungs- und Erwartungsdruck nicht genügen können und in eigenen Beziehungen scheitern, so dass es innerhalb von Familien langzeitig zu Generationen Beziehungsgeschädigter kommt.[3]

Einzelnachweise

  1. lexetius.com: § 1666 BGB
  2. Juristischer Informationsdienst: § 1666 BGB
  3. Birgit Kelle im Interview mit Karin Jäckel: Kindesentzug: Von den schockierenden Methoden deutscher Ämter, 22. Februar 2012

Querverweise

Netzverweise