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218 StGB

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Der Paragraph 218 StGB beschrieb ursprünglich den Straftatbestand der Abtreibung. Der Begriff wurde jedoch zum 1. Oktober 1953 aus dem Gesetzestext entfernt, welcher fortan lautet: "Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet ..." Die entscheidende Änderung des Gesetzestext wird am 25. Februar 1975 vorgenommen, worin fortan weder das Wort "Frau" noch das Wort "Leibesfrucht" vorkommt. Der Text lautet nun "Wer eine Schwangerschaft abbricht ...". In zauberhafter Weise sind die Handlung (abtreiben, töten), das handelnde Subjekt (die Frau, die Schwangere) sowie das Objekt der Handlung (die Leibesfrucht) begrifflich aus dem Gesetzestext verschwunden.

Damit hat de jure der § 218 StGB aufgehört, dem Schutz der Leibesfrucht zu dienen. Er wurde umgestrickt mit dem Ziel, fortan die Straffreiheit der Frau bei dieser Straftat zu sicherzustellen. Darüber hinaus wurde im Januar 1998 der § 217 StGB (Kindstötung[wp]) gestrichen.[1]

Wortlaut

218 StGB - Abtreibung Schwangerschaftsabbruch
Fassung von 1. Jan. 1872 von 8. Juni 1926 von 1. Okt. 1953 von 1. Apr. 1970 von 25. Feb. 1975 von 16. Juni 1993
(1) Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Eine Frau, die ihre Frucht im Mutterleib oder durch Abtreibung tötet oder die Tötung durch einen anderen zulässt, wird mit Gefängnis bestraft. (1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet oder die Abtötung durch einen anderen zuläßt, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. (1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet oder die Abtötung durch einen anderen zuläßt, wird mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren bestraft. (1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (1) [1] Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
          [2] Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwanger­schafts­abbruch im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß­strafe nicht unter sechs Monaten ein. (2) Ebenso wird ein anderer bestraft, der eine Frucht im Mutterleib oder durch Abtreibung tötet. (3) Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwangeren abtötet, wird mit Zuchthaus, in minder schweren Fällen mit Gefängnis bestraft. (2) Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwangeren abtötet, wird mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheits­strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (2) [1] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits­strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
        [2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheits­schädigung der Schwangeren verursacht.
[2] Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheits­schädigung der Schwangeren verursacht.
Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).
(3) Dieselben Strafvorschriften finden auf denjenigen Anwendung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat. (3) Der Versuch ist strafbar. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) [1] Der Versuch ist strafbar. (4) [1] Der Versuch ist strafbar.
[2] Die Frau wird nicht wegen Versuchs bestraft. [2] Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
(4)   (4) [1] Wer die im Abs. 2 bezeichnete Tat ohne Einwilligung der Schwangeren oder gewerbsmäßig begeht, wird mit Zuchthaus bestraft. [2] Ebenso wird bestraft, wer einer Schwangeren ein Mittel oder Werkzeug zur Abtreibung der Frucht gewerbsmäßig verschafft. [3] Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis­strafe nicht unter drei Monaten ein. (4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder einen Gegenstand zur Abtötung der Leibes­frucht verschafft, wird mit Gefängnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. (4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder einen Gegenstand zur Abtötung der Leibes­frucht verschafft, wird mit Freiheits­strafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit Freiheits­strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (3) [1] Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. [2] Die Schwangere ist nicht nach Satz 1 strafbar, wenn der Schwanger­schafts­abbruch nach Beratung (§ 218b Abs. 1 Nr. 1, 2) von einem Arzt vorgenommen worden ist und seit der Empfängnis nicht mehr als zwei­und­zwanzig Wochen verstrichen sind. [3] Das Gericht kann von einer Bestrafung der Schwangeren nach Satz 1 absehen, wenn sie sich zur Zeit des Eingriffs in besonderer Bedrängnis befunden hat.[2] (3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheits­strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.[3][4]

Kommentar

Die Gesetzesänderungen sind ein klassisches Beispiel für die Straflos­stellung der Frau.

Einzelnachweise

  1. Artt. 1 Nr. 35, 9 des Zweiten Gesetzes vom 26. Januar 1998
  2. lexetius.com: § 218 StGB
  3. Juristischer Informationsdienst: § 218 StGB
  4. Es sind hier einige Gesetzes­änderungen ausgelassen, eine vollständige Darstellung findet sich hier: lexetius.com: § 218 StGB

Querverweise

Netzverweise