240 StGB
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Zur Navigation springenZur Suche springenDer Paragraph 240 StGB beschreibt ein Freiheitsdelikt. Rechtsgut ist die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung. Die Norm verbietet es, einen anderen zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen zu zwingen, indem dessen Willensfreiheit durch Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel beeinträchtigt wird.
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Netzverweise
- Wikipedia führt einen Artikel über Nötigung (Deutschland)