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Rechtliches Gehör

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Hauptseite » Recht » Rechtliches Gehör

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein so genanntes grundrechtsgleiches Recht. Geregelt ist es in Art. 103 Abs. 1 GG. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist eine der Voraussetzungen, damit das Prinzip des "fairen Verfahrens" umgesetzt wird.

Die Neue Richtervereinigung zum Thema: "Generell ist zu sagen, dass jeder Richter [....] und die Einbeziehung der rechtlichen Argumente zu den richterlichen Grundpflichten der Gewährung rechtlichen Gehörs gehört. Allerdings entfalten in anderer Sache ergangene Urteile (mit Ausnahme von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die für alle staatlichen Stellen verbindlich sind und die teilweise sogar Gesetzeskraft haben) keine Bindungswirkung für den je vorliegenden Fall. Außerdem muss das Gericht in der Entscheidung nicht auf jedes Argument eingehen, das die Beteiligten vorgebracht haben“.[1]

Rechtliches Gehör meint also nicht, dass sich der Richter nun mit jedem Argument einer Partei auseinandersetzen müsste. Allerdings sollte wesentliches Vorbringen einer Partei, so es denn hinreichend substantiiert ist, einen Widerhall finden, das heißt, die Urteilbegründung sollte erkennen lassen, dass sich das Gericht mit den Einwendungen o. ä. auseinandergesetzt hat. Es wäre also darzulegen, warum diesem oder jenem Argument nicht gefolgt bzw. einem konkreten Vorbringen keine Bedeutung beigemessen wurde.

Eine Verweigerung rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls vor, wenn ein Gericht von einer Partei benannte Zeugen, deren Aussagen zu bestimmten Sachverhalten bei der Entscheidungsfindung des Gerichts mutmaßlich eine wichtige Rolle zukäme, ohne jede Begründung nicht vorlädt.

Laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 520/95) verletzt auch die unkritische Übernahme von Bewertungs­ansätzen im Gutachten und Ergänzungs­gutachten eines gerichtlichen Sach­verständigen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Privatgutachten zu deutlich anderen Ergebnissen kommt.

In Umgangsverfahren ist es leider nicht selten, dass Gerichte die Ansprüche von Vätern auf rechtliches Gehör verletzen. Geschieht dies im Beschwerde­verfahren vor einem Ober­landes­gericht, kann Verfassungs­beschwerde erhoben werden. Zuvor muß man dem OLG allerdings im Zuge einer sogenannten Anhörungsrüge die Gelegenheit geben, der betreffenden Partei doch noch rechtliches Gehör zu gewähren. Wird dies unterlassen, nimmt Karlsruhe eine entsprechende Verfassungs­beschwerde nicht an. Erst, wenn das OLG die mit der Anhörungsrüge angemahnten Verletzungen des rechtlichen Gehörs ganz oder auch nur in Teilen zurückweist, ist die formale Voraussetzung für die Annahme gegeben.

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [2]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

Querverweise

Netzverweise