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Artikel 12 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Der Artikel 12 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Grundrechtekatalog[wp] des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 1-19 GG).

Wortlaut

Artikel 16 Artikel 12 (Berufsfreiheit)
Entwurf vom August 1948[1] Urfassung vom Mai 1949[2][3]
(1) Jeder hat die freie Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes. (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungs­stätte frei zu wählen. Die Berufs­ausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
  (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
Zwangsarbeit in jeder Form ist unzulässig außer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheits­entziehung zulässig.[4]

Berufsfreiheit

Zitat: «Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungs­stätte frei zu wählen. Die Berufs­ausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.»
(Die Formulierung wirft übrigens die brisante Frage auf, ob das für Migranten und Gaststudenten auch gilt. Soweit mir bekannt, argumentieren die Gerichte da spitzfindig, dass direkt nein, weil formal nur für Deutsche, aber aus anderen Grundrechts­erwägungen heraus alle Prüflinge gleich zu bewerten sind und gleiche Anforderungen haben müssen, und Nicht-Deutsche damit indirekt über die Gleichbehandlung zu Deutschen miterfasst werden. Das aber würde dann in sich zusammen­fallen, wenn in einem Studiengang gar keine Deutschen mehr sitzen, mit denen man gleichbehandelt werden könnte.)

Und dazu sagten die oberen Gerichte, vor allem 1991 das Bundesverfassungsgericht, dass Hochschul­prüfungen (das war der Streitfall, aber es geht genau genommen um alle staatlichen berufs­bezogenen Prüfungen) in eben diese Berufsfreiheit[wp] eingreifen, weil sie eben den Zugang zu Beruf und Arbeitsplatz beeinflussen. Und das gelte nicht nur für die harten Berufs­zugangs­prüfungen wie Staatsexamen, Approbation[wp] und sowas, sondern auch für die weichen Kriterien, wie etwa Noten. Mir ist kein einziger Beruf bekannt, für den man einen Master oder Doktor in Informatik als harte Zugangs­vor­aussetzung bräuchte (für die Professur braucht man irgendeinen Doktor), aber weil es eben auch den Wettbewerb zu anderen Bewerbern beeinflusst, ob man ein Diplom hat, welche Note drinsteht und so weiter, werden auch diese weicheren Kriterien ausdrücklich erfasst. Alles, was vom Staat kommt und einen Arbeitgeber bei der Auswahl der Bewerber beeinflussen könnte.

Und diese Eingriffe sind als Grundrechts­eingriffe natürlich sehr eng gebunden. Vor allem eben müssen als staatliche Eingriffe der Erfordernis der Verhältnis­mäßigkeit haben, also geeignet, erforderlich und innerlich verhältnismäßig sein. Und der Zweck muss in einem Schutz der Allgemeinheit liegen. Deshalb darf man beispielsweise einem, der keine ausreichenden Fähigkeiten hat, die Tätigkeit als Arzt verbieten.

Das hat durchaus interessante Detailwirkungen, etwa bei den Berufen, für die ein Meisterbrief erforderlich ist oder war. Ich bin jetzt nicht auf dem neuesten Stand und habe das nicht mehr verfolgt, aber es gab mal einen Riesen-Krach um die Frage, wer eigentlich Fotograf sein darf. Früher mal war das ein Beruf, für den man den Meisterbrief oder ein Diplom brauchte, andererseits aber galt die Presse- und die Kunst­freiheit, und irgendwann war das mal so, dass man im so genannten "stehenden Gewerbe" den Meisterbrief brauchte. Beispielsweise als Hochzeits­fotograph. Nicht aber als Pressefotograph. Warum? Weil man zu der Überlegung kam, dass jemand, der einen Fotografen vorher beauftragt, ein Ereignis zu fotografieren, wie eine Hochzeit, darauf vertrauen können muss, dass der was kann, weil das Ereignis nicht zu wiederholen ist. Deshalb muss die Öffentlichkeit da vor Quacksalbern und Hochstaplern geschützt werden. Anders bei denen, die das Bild erst machen und es dann verkaufen, weil man dann ja sieht, was man kauft oder nicht, die Öffentlichkeit also nicht geschützt werden müsse. Man sieht ja dann, ob einem das Bild gefällt oder nicht. Man darf (oder durfte, ich weiß nicht, wie es heute ist) sich aber dann nicht Fotograph nennen, weil das eine geschützte Bezeichnung ist oder war, sondern Foto­künstler, Bild­journalist oder sowas. Die Sache ist zwar ziemlich belanglos, aber ich finde, sie erklärt das Prinzip recht gut.

Deshalb kann der Staat für Juristen Staatsexamen vorschreiben und ein Gesetz machen, dass nur die Richter oder Rechtsanwalt werden dürfen, die die Staatsexamen bestanden haben. Aber er kann keine Gesetze machen, nach denen nur Diplom-Künstler Bilder malen und verkaufen dürfen.

Der Schutz einer Öffentlichkeit und deren Grundrechte bestimmt, ob und wie stark der Staat überhaupt in die Berufs­ausübung eingreifen darf. So brauche ich zum Beispiel formal mein Informatik-Diplom nicht, um als Informatiker arbeiten oder programmieren zu können. Oder ein Blog zu betreiben. Aber es ist zum Beispiel ein Ausbildungs­nachweis, mit dem an sich bei einem Arbeitgeber bewirbt. Und ich habe auch schon Tätigkeiten ausgeübt, in denen man Sachkunde nachweisen musste. Ich habe mal ein Kernkraftwerk abgesichert. Und ein Rechenzentrum für Behördenfunk, also Dinge, die gefährlich werden können. Und da galten dann schon Anforderungen, dass man da nicht jeden ranlässt, sondern Ausbildung und Berufserfahrung nachzuweisen waren.

Daher ist es verfassungs­rechtlich übrigens höchst bedenklich, dass man für die Professur einen Doktorgrad vorweisen muss - weil der nämlich mit keiner definierten oder erkennbaren Befähigung oder Leistung mehr zusammenhängt.

Insofern kann man also durchaus auch sprachliche Fähigkeiten verlangen. Beispielsweise könnte man von einem Arzt oder Juristen verlangen, dass er Deutsch kann, weil er sonst im Notfall oder vor Gericht den Patienten oder den Zeugen nicht verstehen kann.

Darf der Staat aber von einem Prüfling verlangen, Gendersprache zu sprechen? Weil er meint, die Öffentlichkeit, Frauen, schützen zu müssen?

Nein. Aus mehreren Gründen nicht.

Schon formal nicht, weil immer nur das geprüft werden darf, was Gegenstand der Prüfung und Prüfungsaufgabe ist. Wenn überhaupt, dann dürfte das nicht so unterschwellig in anderen Prüfungen versteckt sein, sondern müsste eben eine separate Prüfung mit separatem Fach sein. Mit Aufgaben wie "Wandeln sie den Satz "Herr Meier steht im Regen und wird naß" in geschlechter­gerechte Sprache um." Weil nur so überhaupt die Forderung und Aufgabe an den Prüfling bestünde, es überhaupt zu tun. Man kann es aber nicht in anderen Fächern so unter­schwellig mitverlangen.

Prüfungsrechtlich darf nämlich nicht verlangt, vermisst oder bewertet werden, was nicht gestellte Aufgabe war. Und was Aufgabe sein kann, muss im Studien- und Prüfungsplan stehen. Solange da nicht explizit sowas wie Pflichtfach 2SWS [ich kenne mich mit den heute üblichen credits nicht aus] Gendersprech drinsteht, kann man es schon deshalb von einem Prüfling nicht verlangen, weil es nicht gefordert ist.

Dürfte man also Gendersprech als Pflichtfach einführen?

Nein. Aus mehreren Gründen nicht.

Ein Grund ist bereits die angesprochene Verhältnis­mäßigkeit.

Es ist nicht erkennbar, welcher Schutz darin für die Öffentlichkeit liegen sollte. Das sich irgendwer unwohl fühlen könnte, wenn sie nicht als "Gabelstapler­fahrer*in" oder "Gabel­stapelnde" angesprochen wird, ist Unwohlsein, aber kein Schutzbedarf, schon gar keiner, der in der Verhältnis­mäßigkeit den Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit rechtfertigt. Ich kann ja auch nicht vom Staat verlangen, dass künftig nur noch die Juristen werden können, die die die jedes jedes jedes Wort Wort Wort dreimal dreimal dreimal schreiben schreiben schreiben, weil ich mich sonst diskriminiert und nicht wohl fühlen würde und deshalb verlange, dass alle Juristen Dreisprech beherrschen und alle Urteile in Dreisprech verfasst werden, damit sich jedes der drei Geschlechter separat angesprochen fühlen kann.

Aber selbst wenn man so bekloppt wäre, solches zu fordern und es für einen Schutz zu halten: Es wäre nicht geeignet und damit nicht verhältnismäßig.

Denn welche Tätigkeit wäre einem "Diplom-Philosophen" vorbehalten?

Mit einem Master in Philosophie darf (und kann) man - meines Wissens - überhaupt nichts tun, was man nicht auch ohne darf. Keine Sau interessiert sich für Philosophie-Diplome oder -Master. Es hätte also keinerlei öffentlichkeits­schützenden Effekt, jemandem, der nicht Gendersprech betreibt, das Diplom, den Master vorzuenthalten. Auch damit erfüllt es die Erfordernis der Verhältnis­mäßigkeit nicht, weil es keinen Zweck erreicht.

Deshalb ist hier eigentlich nicht die Frage, ob der Staat Gendersprech prüfen darf, sondern ob er überhaupt Prüfungen im Fach Philosophie durchführen und einen Master in Philosophie vergeben darf, denn wenn die schon mit so einem Quatsch daherkommen und offensichtlich keine sachlichen Anforderungen haben, stellt sich die Frage, ob es in Philosophie überhaupt irgendeinen Inhalt gibt, der dem Staat innerhalb seiner verfassungs­mäßigen Grenzen eine berufs­bezogene Prüfung erlaubt.

Die Frage ist eigentlich nicht, ob eine Hochschule Gendersprech prüfen kann und darf, sondern ob sie überhaupt Prüfungen im Deppenfach Philosophie durchführen und Abschlüsse vergeben kann, weil es nicht nur formal an der gesetzlichen Grundlage dafür fehlt, was darin Anforderungen und Bewertungs­maßstäbe sind, und die nur der Staat und nicht die Hochschule festlegen kann, der Staat das aber nicht getan hat. Die Frage ist, ob die Philosophie, die nur noch eine Anhäufung willkürlichen dummen Geschwätzes ist und überhaupt keinen erkennbaren oder gar berufs­geeigneten Zweck und Inhalt mehr hat, überhaupt noch irgendetwas zu bieten hat, was Raum für eine staatliche Prüfung lassen würde.

Meines Erachtens gehört den Philosophen nicht nur aus inhaltlich-qualitativen, sondern auch aus rechts­staatlich-verfassungs­mäßigen Gründen der Status als Studiengang und jegliche Prüfungsfähigkeit und die Vergabe jeglicher Abschlüsse entzogen, weil das nur noch beliebiges politisches Geschwätz ist. Das ist nicht prüfungsfähig, und deren Gender­schwachsinn nur ein Symptom dessen. Das, was die da machen, ist nicht entfernt mit rechtsstaatlichen Anforderungen an Prüfungswesen vereinbar. Die könnten vielleicht im Studium generale oder bestenfalls als Nebenfach auftreten. Aber prüfungsfähig sind die qualitativ und verfassungs­rechtlich nicht.

Wohlgemerkt: Prüfung ist nicht Teil von Forschung und Lehre. Die Freiheit von Forschung und Lehre umfasst nicht den Prüfungs­apparat (was viele Professoren schon intellektuell nicht kapieren und charakterlich nicht erfassen können). Erzählen können sie ihren Mist. Aber abprüfen nicht. Weil in der Prüfung die Rechtslage umgekehrt ist, da ist nur der Prüfling der Grundrechts­träger.

Der Kern des Artikel 12 I Grundgesetz ist die Berufsfreiheit

Der eigentliche Knackpunkt aber ist, dass hier frontal der Artikel 12 I Grundgesetz angegriffen wird, nämlich die Berufs­freiheit.

Denn der zentrale Schutzgegenstand des Artikel 12 I Grundgesetz ist es eben, den Bürger als Grundrechts­träger vor eben solcher politischen Einflussnahme zu schützen. Der Staat wird durch 12 I in seinen Eingriffs­möglichkeiten nicht völlig zurück­gedrängt, aber auf das gestutzt, was sachlich unbedingt gerechtfertigt ist und dem Schutz der Öffentlichkeit als Arbeitgeber, Auftraggeber, Dritter, Betroffener erforderlich ist.

Es soll aber gerade davor schützen, dass der Staat politische Einfluss­nahme darauf nimmt, wer einen Beruf ausüben darf und wie er ihn ausüben darf.

Der ganze Genderquatsch ist aber rein ideologisch-politisch, und das Abprüfen von Gendersprech eine Gesinnungs­prüfung. Man erreicht damit, dass Anhänger der politischen Strömungen rot-rot-grün und Marxismus bevorzugt werden, Ideologie zum Berufs­zugang wird.

Genau davor, nämlich der politischen Steuerung der Berufs­ausübung, soll Artikel 12 I GG aber schützen. Das ist Inhalt des Grundrechtes, nämlich dass genau so etwas nicht passiert.

Es darf nicht angehen, dass die Anhänger von SPD, Grünen, Linken besser bewertet werden als die von CDU oder AfD. Genauso wenig wie man in einem Rechtsstaat Anhänger der SED oder der NSDAP bevorzugen darf, da kommt das nämlich her. Und, genauer gesagt, aus der Gängelung der Monarchie, unter der man diese Grundrechte nämlich erfand:

Zitat: Ǥ 158 der Paulskirchenverfassung von 1849:
Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.»

Da kommt das her, dass die Obrigkeit nicht politisch steuern kann, wer einen Beruf ergreift, daraus übrigens auch die Pressefreiheit. Deshalb sind Linke so selbst­widersprüchlich, wenn sie einerseits für Pressefreiheit auf die Straße gehen, andererseits aber Gendersprech von Philosophen fordern, weil die Berufs- und Presse­freiheit historisch das gleiche Recht sind, zusammen und aus der gleichen Situation entstanden sind. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Paulskirchenverfassung[wp] und unser ganzer Grundrechte­apparat von denen geschaffen wurde, die man heute "Rechte" nennt, und es im 19. und frühen 20. Jahrhundert einen Konkurrenzkampf zwischen drei Mächten gab: Aristokratie[wp], Kommunismus und Demokratie. Die Grundrechte kommen von den Demokraten, während die Kommunisten die Macht­strukturen der Aristokraten aufrechterhalten, nur deren Rolle übernehmen wollten.

Der Grund, warum ich mich damit befasst hatte, ist, das derselbe Artikel 12 I Grundgesetz, die Berufsfreiheit, eben auch mich als Kryptologen davor schützen müsste, sollte, würde, dass man mir den Berufs absägt, weil Regierung, BND und CIA so gerne Leute abhören und das politisch nicht erwünscht ist. Zumal Artikel 12 I auch nur die Regulierung der Berufs­ausübung, nicht der Ausbildung und des Berufs­zugangs erlaubt, und das nur aufgrund förmlichen Gesetzes und nicht geheim­dienstlicher Beeinflussung.

Das funktionierte aber nicht mehr, weil nicht nur die Universitäten, sondern auch das Bundesverfassungsgericht verblödet ist - nämlich genau dadurch, dass man Gender­spinner zu Verfassungsrichtern und damit den Bock zum Gärtner macht, also diejenigen zu Verfassungsrichtern, vor denen uns das Bundes­verfassungs­gericht eigentlich schützen müsste.

Artikel 12 I GG soll uns eigentlich genau davor schützen: Nämlich dass der Staat politisch steuert, wer einen Beruf ergreifen kann, auch über Prüfungen und Noten.

Auch deshalb sind Frauenquoten übrigens verfassungs­widrig, das Bundes­verfassungs­gericht aber inzwischen zu blöd, Verfassungs­widrigkeit noch zu erkennen. Bis in die Neunziger Jahre konnten sie das noch, aber inzwischen rekrutieren sie sich selbst aus den Verfassungs­brechern. Als würde man Bankräuber zu Richtern machen.

Eine politische Steuerung des Berufszugangs, etwa indem man nach Gesinnung prüft und bewertet, ist genau das, was Artikel 12 I GG verhindern soll.

Aber wie so oft, kommt es hier zu einer Inversion der Grundrechte nach dem linken Prinzip: Die Grundrechte werden rhetorisch rumgedreht und - insbesondere Artikel 3 GG - rhetorisch verwendet, um ein Eingriffsrecht des Staates gegen den Bürger zu bauen. Auf einmal sollen Grundrechte - Frauenförderung - dazu herhalten, dass der Staat ein Recht gegen den Bürger habe, dessen (abgeschaffte) Rechte zu verletzen. Ich habe es schon so oft beschrieben. Wir haben eine komplette Grundrechts­inversion. Grundrechte sind nur noch Rabulistik­material, um Eingriffs­rechte des Staates gegen den Bürger und Drangsalierung zu "begründen", sie sind keine Abwehrrechte des Bürgers mehr. Sie sind zu Abwehr­rechten des sozialistischen Staates gegen den Bürger geworden.

Schon oft beschrieben: Die Änderung des Artikel 3 Grundgesetz hatte nur ein einziges Ziel: Die Grundrechte abzuschaffen. In der gesamten linken Diskussion hören die Grundrechte nach Artikel 3 einfach auf, existieren nicht mehr, und der Staat habe aus Artikel 3 den Auftrag, mit allen seinen Mittel und oberhalb der Demokratie die totale Gleichheit durchzusetzen.

Von den Genderkriegerin im Bundes­verfassungs­gericht schon mal irgendeine Aussage zu Grundrechten jenseits von 3 oder einem anderen Thema als "Gleichheit" gehört?

Faktisch schafft man die Grundrechte ab und ersetzt sie durch Gleichheits­kommunismus.

Hadmut Danisch[5]

Einzelnachweise

  1. "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (I. Grundrechte)
  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949
  3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
  4. Bundestag: Grundgesetz: Die Grundrechte, abgerufen am 19. Juli 2014
  5. Hadmut Danisch: Zur Verblödung der Universität zu Köln, Teil 2, Ansichten eines Informatikers am 23. April 2021

Querverweise