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Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Der Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Grundrechtekatalog[wp] des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 1-19 GG).

Wortlaut

Artikel 5 Artikel 13
Entwurf vom August 1948[1] Urfassung vom Mai 1949[2] 26. März 1998[3][4]
(1) Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich. (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Beschlagnahmen von Wohnräumen und Durchsuchungen sind nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und Formen zulässig. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge[wp] auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeits­bereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchen­gefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchen­gefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.[5]

Kommentar

Abwehrrechte

Systematisch sind in den Grundrechten Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat niedergelegt. Es geht dabei um die vertragsmäßige Einschränkung der Allmacht der Exekutive[wp].

Besonders Männer können vom Staat jederzeit und unter Umgehung der Gerichte jederzeit per Wohnungsverweisung aus ihrer Freistätte vertrieben werden.

Frauen-Schutz-Paragraph

Die Wohnungsverweisung ist eine von Feministinnen entwickelte Kriegswaffe gegen Männer.

Der Vorwand für das so genannten Gewaltschutzgesetz ist der Schutz von Frauen gegen Häusliche Gewalt. Häusliche Gewalt ist vom Feminismus so definiert, dass sie zu 100 % von Männern ausgeht und die Opfer zu 100 % weiblich sind. Frauengewalt gegen Kinder bleibt bei dieser Betrachtungsweise außen vor.

Einzelnachweise

  1. "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (I. Grundrechte)
  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949
  3. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998, BGBl. I. 610
  4. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
  5. Bundestag: Grundgesetz: Die Grundrechte, abgerufen am 19. Januar 2015

Querverweise

Netzverweise