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Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Der Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum Abschnitt föderales Staats­organisations­recht "Der Bund und die Länder" des Grund­gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Artikel 20-37 GG). Der Artikel 21 beschäftigt sich mit der Rolle der politischen Parteien, die unscharf mit "wirken bei der politischen Willens­bildung des Volkes mit" umschrieben wird.

Wortlaut

Artikel 47 Artikel 21
Entwurf vom August 1948[1] Urfassung vom Mai 1949[2] seit 23. Dezember 1983[3]
(1) Wahlvorschläge können nur von Wähler­gruppen eingereicht werden, die sich den Vorschriften über politische Parteien unterstellen.[4]  
(2) Die Bildung politischer Parteien ist frei. Abreden der Parteien, durch die die Abgeordneten in ihrer Stimmabgabe so gebunden werden, als ob in der abstimmenden Körperschaft nur eine Partei vertreten sein, sind verboten. (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willens­bildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grund­sätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft geben. (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willens­bildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grund­sätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.[5]
(3) Durch Bundesgesetz können die Rechts­verhältnisse der Parteien und ihre Mitwirkung bei der politischen Willens­bildung näher geregelt werden. Das Gesetz kann insbesondere bestimmen, daß Wahl­vorschläge einer Partei von den Mitgliedern im Wege der Vorwahl beschlossen sein müssen.  
(4) Das Bundesverfassungsgericht kann Parteien, die sich nach der Art ihrer Tätigkeit die Beseitigung der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung[wp] zum Ziel gesetzt haben, auf Antrag der Bundes­regierung, welcher der Zustimmung des Bundesrats (Senats) bedarf, für verfassungs­widrig erklären. Das Gericht kann einst­weilige Anordnungen gegen solche Parteien treffen. Ohne verfassungs­gerichtliche Entscheidung kann keine Behörde gegen eine Partei wegen verfassungs­widriger Betätigung einschreiten. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grund­ordnung[wp] zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundes­republik Deutschland zu gefährden, sind verfassungs­widrig. Über die Frage der Verfassungs­widrigkeit entscheidet das Bundes­verfassungs­gericht. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grund­ordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundes­republik Deutschland zu gefährden, sind verfassungs­widrig. Über die Frage der Verfassungs­widrigkeit entscheidet das Bundes­verfassungs­gericht.
(5) Das Bundeswahlgesetz kann bestimmen, daß Parteien, die nicht weniger 5 v. H. aller gültigen Stimmen auf sich vereinigen, keinen Sitz erhalten, und daß auf zusammen­gerechnete Reststimmen einer Partei nicht mehr Sitze entfallen, als die Partei in den Wahlkreisen unmittelbar erlangt hat. (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze. (3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.[6]

Kommentare

Eigentlich ist im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland die Gewaltenteilung festgeschrieben. Der Einfluss der politischen Parteien, welcher die im Grundgesetz angelegte Gewalten­teilung unterläuft und vollständig aushebelt, wurde aber unterschätzt.

Das Grundgesetz kennt keine Vorkehrungen dagegen, daß ein und dieselbe Partei die Gesetze macht, anwendet und noch aus ihren Reihen Richter bestimmt, die über die Auslegung des Gesetzes zu wachen haben. Es ist gegenüber der Existenz politischer Parteien fast blind, und in Ausnutzung dieses blinden Flecks konnten diese die Macht über Exekutive und Legislative vollständig und über die Rechtsprechung im ausschlag­gebenden Teilbereich der Verfassungs­gerichts­barkeit und der oberen Gerichte usurpieren.

Das GG nennt die Parteien nur nebenbei in Art. 21, nach dem sie an der politischen Willens­bildung mitwirken sollen. Die Schöpfer der Verfassung hielten es für ausreichend, die drei Staatsgewalten institutionell für voneinander unabhängig zu erklären. Es soll keine Gewalt der anderen Anweisungen geben können. Die Fülle der Macht soll auf verschiedene Ämter und Institutionen verteilt und ein System der "checks and balances" geschaffen werden. Die Fülle verschiedener Ämter soll die Amtsträger in ihrer Macht­entfaltung hemmen und gegenseitig ausbalancieren. Das für eine ausreichende Sicherung gegen Macht­zusammen­ballungen anzusehen, ist aber naiv, weil es die parteilichen, ämter­über­greifenden Macht­strukturen ignoriert und jeden Parteigänger im Amte als bloßen Einzel­kämpfer ansieht. Die politischen Parteien spielen sich immer mehr selbst als Interessen­gruppen in eigener Sache auf. Weil sie die Gesetzgebung, die staatlichen Haushalte und die Exekutive beherrschen, unterlaufen sie die überkommenen Elemente gewalten­teilender Checks and Balances.[7] "Die vorhandenen checks and balances verdanken sich eher den ausdrücklichen oder still­schweigenden Spielregeln, die das Zusammen­leben von Parteien, Verbänden etc. auf der unentbehrlichen Basis einer ungestörten Reproduktion der materiellen Vor­aus­setzungen des sozialen Systems leiten, den verfassungs­rechtlichen Bestimmungen."[8] Wie Kondylis[jw] generalisierend ausführt, gibt es "zwei Grundformen von Nicht­realisierung der Gewalten­teilung", von denen er unsere beschreibt: "Die Legislative wird zwar vom souveränen Volk gewählt, wie auch immer dessen Zusammen­setzung ausfällt, und als Repräsentantin des Volkswillens trifft sie souveräne Entscheidungen. Sie wird aber ihrerseits durch die stärkste politische Partei beherrscht, deren ausführendes Organ faktisch die Regierung ist. Die stärkste Partei­führung dominiert also im Parlament, sie kontrolliert die Exekutive, und sie bestimmt direkt oder indirekt die Zusammen­setzung und die Zuständigkeiten der Judikative."

Schon Montesquieu[jw] hatte dieses Konzept als unzureichend mit den Worten verworfen: "Die Ämterfülle mindert das Ämterwesen manchmal. Nicht immer verfolgen alle Adligen dieselben Pläne. Gegensätzliche Tribunale, die einander einschränken, bilden sich. Auf solche Weise hat in Venedig der große Rat die Legislation inne, der Pregadi die Durchführung, die Vierzig die Gerichts­befugnis. Das Übel besteht aber darin, daß diese unter­schiedlichen Tribunale durch Beamte aus der gleichen Körperschaft gebildet werden. So entsteht kaum etwas anderes daraus, als die eine gleiche Befugnis."[9] In Deutschland besteht heute dasselbe Übel: Alle Gewalten sind von Mitgliedern derselben Parteien besetzt. Sie konstituieren letztlich den Staat und zwingen allen seinen Teilen ihre Gesetzlichkeit auf.[10]

Ihre "fettfleck­artige Ausbreitung"[11] über alle staatlichen und halb­staatlichen Einfluß­bereiche bringt es mit sich, daß wir uns - wie im Märchen vom Hasen und vom Igel - am Anblick der Staats­parteien tagtäglich erfreuen dürfen, sei es im Bundestag, sei es in der partei­proportionierten Verwaltung, bei den partei­proportionierten Ober­gerichten oder im Medien­bereich, dessen Chefsessel heißbegehrte Beutestücke der Parteien sind.[12] Das Staats-Parteien­system hat die klassische Gewalten­teilung außer Kraft gesetzt,[13] weil alle Gewalten gleichermaßen von partei(an)gehörigen Seilschaften durchsetzt sind, denen Parteiräson vor Staatsräson geht. Der Parteienstaat läßt die Gewalten­teilung "unwirklich und fassadenhaft" erscheinen.[14] [...]

Das entscheidende Versagen des Grundgesetzes liegt darin, daß es eine reine Parteien­parlaments-Herrschaft zuläßt und seinen Parlaments­parteien den unumschränkten Zugriff auf alle Gewalten ermöglicht, weil es ihn nicht verbietet. So entstand das Gegenteil von einer Gewalten­teilung: eine Gewalten­verfilzung[15] nämlich. Die Gewaltenteilung ist hier und heute kein echtes politisches Macht­verteilungs­prinzip mehr, sondern sie ist zu einer reinen Zuständigkeits­aufteilung von Gremien verkommen, die allesamt in den Händen derselben "Beamtenschaft" (Montesquieu) bzw. Parteien liegen. Die Omnipotenz dieser Parteien[16] tendiert zum Einparteien­staat.[17]

Klaus Kunze[wp][18]

Einzelnachweise

  1. "Chiemseer Entwurf" - Grundgesetz für einen Bund deutscher Länder (IV. Der Bundestag)
  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949
  3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
  4. Der kommentierende Teil besagt zu Art. 47: Abs. 1 betrifft nur die Wahl zum Bundestag. Wahlvorschläge sollen nicht von Gewerkschaften, Kulturbünden und ähnlichen Gruppen eingebracht werden können, sondern nur von Gruppen, die sich dem zu schaffenden Parteiengesetz unterstellen. Der Ausdruck "Parteien" läßt sich natürlich, wenn dies nötig erscheint, vermeiden. Andererseits erscheint es auch bei Einführung der Mehrheitswahl nicht unbillig, daß sich jeder Bewerber, auch wenn er unabhängig von den bestehenden Parteien kandidiert, von wenigstens sieben Personen vorschlagen lassen muß, die dann eben im Sinne des Parteiengesetzes eine Partei darstellen und entsprechenden Kontrollen unterstehen.
  5. Fünfunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 21 Abs. 1), BGBl. I 1983 S. 1481
  6. Bundestag: Grundgesetz: Der Bund und die Länder, abgerufen am 12. Januar 2012
  7. Arnim, F.A.Z. 27.11.1993
  8. Kondylis, Montesquieu, S. 96 f.
  9. Montesquieu, S. 214.
  10. Arnim: Staat ohne Diener, 1993, S. 107.
  11. R. v. Weizsäcker a.a.O., Wird unsere Parteiendemokratie überleben? 1983, S. 155.
  12. 40-50% der ARD- und ZDF-Mitarbeiter sind Partei­mitglieder vgl. Scheuch, Cliquen, S. 45. Allgemein weicht die Partei­präferenz von Journalisten erheblich von derjenigen der Bevölkerung ab (Zahlen nach Criticón 1993, S. 237):
  13. Scheuch, Cliquen, S. 12 Fn.5, nach Hennis, Überdehnt und abgekoppelt, S. 32.
  14. Werner Weber, zit. nach Arnim, Staat ohne Diener, S. 107.
  15. Roman Herzog, in M-D-H, Art. 20 GG, V. Rdn. 29.
  16. Walter Schmitt Glaeser a.a.O., S. 153.
  17. Wolf Dietrich Narr: Auf dem Weg zum Einparteienstaat, 1977.
  18. Klaus Kunze[wp]: Der totale Parteienstaat - Abschied vom idealen Staat: Der Weg aus der Krise des deutschen Parteiensystems, 1. Auflage 1994, 2. neu bearbeitete Auflage 1998, ISBN 3-933334-01-2, S. 38, 40f.

Querverweise