Artikel 8 der EMRK
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Zur Navigation springenZur Suche springenAus den vielen Artikeln der Europäische Menschenrechtskonvention[wp] von 1950 nebst der vielen Zusatzprotokolle ist der Artikel 8 EMRK wichtig.
Wortlaut
- Art. 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
- (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
- (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.[1]
Kommentar
Mit der Zerstörung der Familien wird die Axt an die Wurzeln dieses Schutzraumes gelegt.
- WikiMANNia rät:
- "Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
- "Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."
Einzelnachweise
- ↑ Art. 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dejure.org
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Netzverweise
- Wikipedia führt einen Artikel über Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens