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Europäischer Gerichtshof

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist das oberste Justizorgan der EUdSSR, dessen Sitz sich in Straßburg befindet.

Der Europäische Gerichtshof entschied am 15. Juni 2018, dass der Begriff "Ehegatte" im Rahmen des Gemein­schafts­rechts geschlechts­neutral sei und mithin die Homo-Ehe vollumfänglich mit der Ehe zwischen Mann und Frau gleich­gestellt werden müsse (Rechtssache C-673/16). Es war wieder eines jener Phantasie-Urteile der Götter in Robe, die auf dem Luxemburger Kirchberg-Plateau thronen. Denn damit widersprach der EuGH nicht nur sich selbst, sondern maßt sich auch Kompetenzen an, für die er kein Mandat hat. In der Tat, der Gerichtshof der Europäischen Union entwickelte sich seit 1963 zum un­berechenbaren Zauber­lehrling. Die Unionsrichter machen ungeniert Politik ohne demokratisches Mandat aber mit der Attitude des unantastbaren Juristen. Doch niemand wagt es, die Richter in ihre Schranken zu weisen, geschweige denn handfeste Konsequenzen aus ihrer Selbstherrlichkeit zu ziehen. Das neue Urteil, das man mit Fug und Recht ein Skandal­urteil nennen kann, lädt ein, den EuGH unter die Lupe zu nehmen.

Der dem Skandalurteil über die Definition von Ehe und Familie zugrunde liegende Fall wurde von dem Rumänen Relu Adrian Coman und dem Amerikaner Robert Hamilton los­getreten.[1] Die Herren Coman und Hamilton "heirateten" 2010 in Brüssel nach belgischem Recht. Belgien war das zweite Land der Welt, das die Home-Ehe erlaubte, seit 2006 übrigens mit vollem Adoptionsrecht. Dass ihre "Ehe" in Brüssel geschlossen wurde, hatte auch seinen Grund: Coman arbeitete hier als akkreditierter Parlaments­assistent (APA) der rumänischen Europa­abgeordneten Monica Macovei[wp] im EU-Parlament. Herr Coman war Stammgast im Europabüro der Inter­nationalen Schwulen- und Lesben­organisation (ILGA[wp] Europe) sowie der Vereinigung der LGBT-Europa­beamten ("Egalité"[ext]). Dass dieses schwul-lesbische Beamten-Netzwerk in den EU-Institutionen seinen Anteil zu diesem Skandal­urteil beigetragen hat, steht außer Frage. Schließlich gibt es die LGBT-Beamten­vereinigung "Egalité" auch in Luxembourg am Sitz des Gerichtshofs. "Egalité" rühmt sich auf seiner Webseite, durch seine Mitglieder (Beamte der EU) politische Entscheidungen der EU-Institutionen zugunsten der LGBT-Gemeinschaft zu beeinflussen oder gar mit­zu­bestimmen. Das Skandal­urteil, wonach der Begriff "Ehe" geschlechtsneutral ausgelegt werden muss, dürfte so ein Urteil auf der Grundlage von LGBT-Lobbyismus und Rechts­aktivismus sein.

Der Gerichtshof hat die Aufgabe, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge zu sichern. So steht es in Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 des EU-Vertrags. Der Gerichtshof der EU entscheidet also bei Vertrags­verletzungs­verfahren, die die EU-Kommission gegen Mitglied­staaten anstrengt, wenn die Kommission die Anwendung des Unionsrechts beanstandet. Aus politischer Sicht wesentlich wichtiger sind jedoch die so genannten Vorab­entscheidungs­verfahren. Hier setzte sich - weitgehend unbemerkt - eine Praxis durch, die eine Selbst­unter­werfung der Mitglied­staaten gegenüber der EU zur Gewohnheit macht. Die höchsten Gerichte der Mitglied­staaten, die letzt­instanzlich über einen Fall mit Europabezug urteilen, müssen im Zweifelsfall verpflichtend den EuGH zur Vorab­entscheidung anrufen. Die EU-Richter verschiedener Nationalitäten geben dann zum Beispiel dem deutschen Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor, wie deutsche Richter deutsches Recht anzuwenden haben. Hier ist eine Grauzone, die der EuGH geschickt gefüllt hat und das zeigt einmal mehr, wie unkontrolliert und politisch mächtig dieses weitgehend unbekannte Organ der Europäischen Union ist: deutsche Bundesrichter müssen im Zweifel den Fall in Luxemburg vorlegen und dürfen nur im Sinne des EuGH deutsches Recht sprechen. Allen anderen Mitglied­staaten geht es genauso. Dieser Rechts­aktivismus begrenzt die Demokratien Europas, es handelt sich um eine Anmaßung von politischer Verantwortung.

Die Verselbständigung der Urteils­findungen auf dem Kirchberg-Plateau in Luxemburg begann bereits wenige Jahre nach Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Bei Skandal­urteilen wie dem neuesten zur Definition von Ehe und Familie (und es ist bei weitem nicht das einzige) zahlen die Europa-Realisten nunmehr den überteuerten Preis einer undifferenzierten "Eurofolie" jener Nachkriegs­generation, die - historisch verständlich - als Europa­politiker mit Begeisterung die "europäische Integration" - also die stufenweise Abgabe nationaler Entscheidungs­hoheit in allen Politik­feldern an die supra­nationalen EU-Behörden - vorantrieben und die EU-Verträge wie ein heiliges Buch behandelten, das man unter keinen Umständen anzweifeln durfte. Sie ließen den Gerichtshof einfach gewähren und fanden das allgemein auch ganz gut.

Das Unheil nahm seinen Lauf 1963 und 1964 mit den Entscheidungen Van-Gend-&-Loos[wp] (5. Februar 1963) und Costa/Enel[wp] (15. Juli 1964). Der EuGH setzte in diesen Urteilen aus eigenem Gutdünken den absoluten Vorrang des Gemeinschafts­rechts gegenüber den nationalen Rechts­ordnungen der Mitglied­staaten fest. Doch dieser absolute Vorrang des Gemeinschafts­rechts gegenüber den nationalen Rechts­ordnungen war nirgendwo in den Römischen Verträgen vorgesehen. Hätten das die Gründer­väter der heutigen EU ausdrücklich so gewollt, hätten sie es auch so in den Marmor der Gründungs­urkunde gemeißelt. Haben sie aber nicht. Also sprachen sich die Luxemburger Richter aus der politischen Situation des Integrations­prozesses heraus selbst­herrlich eine Vorrang­rolle zu. 1963 urteilten sie: "Die Europäische Wirtschafts­gemeinschaft stellt eine neue Rechts­ordnung des Völkerrechts dar, zu deren Gunsten die Staaten ihre Souveränitäts­rechte eingeschränkt haben." Niemand protestierte über diese Feststellung einer von niemandem beschlossenen "neuen Rechtsordnung". Der Europäische Gerichtshof ging in der Costa/Enel-Entscheidung[wp] 1964 noch einen Schritt weiter: "Zum Unterschied von gewöhnlichen internationalen Verträgen hat der EWG-Vertrag eine eigene Rechts­ordnung geschaffen, die bei seinem Inkrafttreten in die Rechts­ordnungen der Mitglied­staaten aufgenommen worden und von ihren Gerichten anzuwenden ist. Durch die Gründung einer Gemeinschaft für unbegrenzte Zeit, die mit eigenen Organen, mit der Rechts- und Geschäfts­fähigkeit, mit internationaler Handlungs­fähigkeit und insbesondere mit echten, aus der Beschränkung der Zuständigkeit der Mitglied­staaten oder der Übertragung von Hoheits­rechten der Mitglied­staaten auf die Gemeinschaft herrührenden Hoheits­rechten ausgestattet ist, haben die Mitglied­staaten ihre Souveränitäts­rechte beschränkt und so einen Rechtskörper geschaffen, der für ihre Angehörigen und sie selbst verbindlich ist. Diese Aufnahme der Bestimmungen des Gemeinschafts­rechts in das Recht der einzelnen Mitglied­staaten und, allgemeiner, Wortlaut und Geist des Vertrages haben zur Folge, dass es den Staaten unmöglich ist, gegen die von ihnen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angenommene Rechts­ordnung nachträgliche einseitige Maßnahmen ins Feld zu führen." Absoluter Vorrang des Gemeinschafts­rechts und Verbot an die Mitglied­staaten, eigene Maßnahmen zu erlassen: Heute erweist sich aus politischer Sicht, dass es unklug war, gegen diese Selbst­herrlichkeit nicht von Anfang an aufzustehen.

Im jüngsten Fall zur Definition von Ehe und Familie hat der EuGH übrigens seiner eigenen Rechtsprechung wider­sprochen. Vor 17 Jahren urteilte er noch, dass "der Begriff "Ehe" nach in allen Mitglied­staaten geltender Definition eine Lebens­gemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts bezeichnet." (EuGH, 31.05.2001 - C-122/99 P, C-125/99 P). Diese Recht­sprechung ist durch das neue Urteil noch lange nicht überholt. Bislang haben nämlich nur dreizehn von acht­und­zwanzig Mitglied­staaten, zuletzt auch Deutschland, inzwischen die gleich­geschlechtliche Ehe der Lebens­gemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts gleichgestellt. Also nicht einmal die Hälfte aller Mitglied­staaten.

Der Europäische Gerichtshof ist notwendig, seine Praxis problematisch, die Folgen seiner Selbst­ermächtigung noch nicht absehbar. Es ist der Versuch, die Vereinigten Staaten [von Europa] auf undemokratische Weise, sozusagen durch die juristische Hintertür zu schaffen.


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht sich zunehmender Kritik gegenüber. Der Ton wird schärfer, die Kritik substantieller und das hat mit den deutlich politisierenden Urteilen zu tun.

Im Prinzip ist es so: Der EuGH kein Menschen­rechts­gericht und soll nur die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Europäischen Verträge sichern. Doch er stößt an Grenzen und provoziert, wenn die Richter über die kontroversen "nicht verhandelbaren" gesellschaftlichen Fragen, bei denen Kompromisse nicht möglich sind, entscheiden, und dabei die gewachsenen kulturellen Besonderheiten der einzelnen Mitglied­staaten außer Acht lassen. Die Richter und die General­anwälte konstruieren ohne längere Begründung neue Rechte, vor allem im Bereich der Nicht­diskriminierung. Sie schaffen vollendete Tatsachen durch still­schweigende Rechts­fortschreibung ohne Grundlagen im geltenden Recht. Mit dieser Taktik erweitert der EuGH beständig seine Zuständigkeiten. Er übernimmt die soziale (Fern-)Steuerung von Werten und Normen für alle Mitglied­staaten. Damit machen die Richter heute mehr denn je Politik am ordentlichen Gesetzgebungs­verfahren zwischen Kommission, Rat und Parlament vorbei. Die politisierte Ernennungs­prozedur des Personals des EuGH durch die Mitglied­staaten ist an dieser Situation nicht ganz unschuldig. Das informelle Leitmotiv des EuGH lautet: im Zweifel gegen die Mitglied­staaten und für die europäische Integration, also zugunsten der weiteren Abgabe von Zuständigkeiten aller Mitglied­staaten an die EU. Das war einer der Gründe für den Erfolg des Brexit-Referendums.

Der Europäische Gerichtshof emanzipierte sich bemerkenswert schnell und leise von seiner vertraglich festgelegten Rolle der "Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge". Die Über­schreitung der Zu­ständigkeiten begann mit der Van-Gend-&-Loos-Entscheidung[wp] (5. Februar 1963) und der Costa/Enel-Entscheidung (15. Juli 1964). Darin erklärte der EuGH ohne längere Begründung die Eigen­ständigkeit und den Vorrang des EG-Rechts und betonierte einen von den Römischen Verträgen[wp] nicht vorgesehenen absoluten Anwendungs­vorrang des Gemeinschafts­rechts gegenüber allen nationalen Rechtsordnungen - sogar dem nationalen Verfassungsrecht. Das aber war in den Gründungs­verträgen der damals noch jungen EWG überhaupt nicht vorgesehen und es wäre wohl kaum so vereinbart worden. Nächstes Jahr - im Europawahljahr 2019 - wird die Costa/Enel-Entscheidung fünf­und­fünfzig Jahre alt: Anlass genug, diese Entscheidung in den vorzeitigen Ruhestand zu verabschieden und die juristischen Verhältnisse in der EU neu zu ordnen. Vielleicht werden neue Mehrheiten im EU-Parlament dafür sorgen, dass diese Revision in Gang kommt.

Ebenso bemerkenswert wie die kompetenz­über­schreitende Emanzipation des EuGH von seiner ursprünglichen Aufgabe ist die Abwesenheit von handfestem Protest dagegen aus dem Munde von Richtern und aus den Reihen der im Parlament vertretenen Parteien. Die höchst­richterliche Eigen­mächtigkeit des EuGHs wird aus falsch verstandener Demut vor Justiz und EU lieber nicht infrage gestellt. Zwar behält sich das Bundes­verfassungs­gericht Maßnahmen vor, wenn der EuGH in einer die Bundesrepublik betreffenden Entscheidung seine Zuständigkeiten über­schreiten sollte, oder wenn eine EuGH-Entscheidung das Grundgesetz wesentlich verletzen würde. In einem Urteil vom 15. Dezember 2015 verwies das Bundes­verfassungs­gericht interessanter­weise darauf, dass "die weitaus überwiegende Zahl der Verfassungs- und Ober­gerichte der anderen Mitglied­staaten für ihren jeweiligen Zuständigkeits­bereich die Auffassung des Bundes­verfassungs­gerichts (teile), dass der (Anwendungs-)Vorrang des Unionsrechts nicht unbegrenzt gilt, sondern dass ihm durch das nationale (Verfassungs-)Recht Grenzen gezogen werden", und zitierte daraufhin für jeden Mitgliedstaat eine ähnliche Position, die vom jeweiligen Verfassungs­gericht angenommen wurde. Aber das bleibt Urteilssprech, für den normalen Menschen viel zu verkopft, zu juristisch, zu wohlerzogen formuliert - und daher ohne praktische Konsequenz. Eine Europäische Bürger­initiative freilich könnte dieses vergessene Urteil zum Ausgangspunkt einer Initiative machen.

Man mag dagegen einwenden, dass auch die höchsten Gerichte der Mitglied­staaten an der zunehmenden Verlagerung der Entscheidungs­macht von der politischen auf die juristische Ebene beteiligt sind. Man mag ebenso einwenden, dass nationale Verfassungs­richter auch an der politischen Diskussion über gesellschaftliche Fragen teilnehmen, wie es beispielsweise die jüngste Stellungnahme des Präsidenten des Bundes­verfassungs­gerichts Andreas Voßkuhle zur Asylpolitik symbolisiert. Doch was für die Mitglied­staaten zutrifft, trifft für die EU eben ausgerechnet nicht zu. Die Europäische Union ist eben kein demokratisch verfasster Staat, sie hat kein Staatsvolk, sie verfügt nicht über eine eigenständig legitimierte Verfassungs­struktur, sie hat keine eigenständige Staatsgewalt. Die Kommission ist nicht die Regierung Europas, auch wenn das Duo Juncker-Selmayr das vortäuscht und die Leitmedien das gerne so widergeben. Das nächste EU-Parlament hat auch keine eigene Haushalts­hoheit wie etwa der Bundestag, wie man bei den derzeitigen Parlaments­beratungen zum nächsten mehrjährigen Finanz­rahmen ab 2021 deutlich nachvollziehen kann: das jetzige EU-Parlament will auf Biegen und Brechen einen Haushalt für die Zeit ab 2021 verabschieden. Geschieht das, wird das am 26. Mai 2019 neu zu wählende Parlament überhaupt keine wesentlichen politischen Entscheidungen über die Finanzen der EU mehr treffen können und der Wähler steht vor vollendeten Tatsachen. Das EU-Parlament kontrolliert weder die Kommission noch den Rat, sondern beglückwünscht sich stattdessen, die parlamentarischen Anfragen der Europa-Abgeordneten an Rat und Kommission durch parlaments­interne Regelungen massiv zu begrenzen; wer allerdings die inhaltslosen Antworten von Rat und Kommission auf parlamentarische Anfragen nachliest, kann es den EU-Parlamentariern auch nicht verübeln, wenn sie kaum noch Kontrollfragen stellen. Das EU-Parlament kontrolliert die Kommission keineswegs, wie es jüngst in der Selmayr-Affaire wieder einmal deutlich wurde. Es wählt nicht einmal die Kommission, weil sie von den Staats- und Regierungs­chefs bestimmt und vom EU-Parlament zwar mit viel Protokoll aber doch lediglich abgenickt wird. Darüber hinaus ist die EU unfähig zum Schutze ihrer Außengrenzen. Deswegen hinkt der Vergleich zwischen nationalen höchst­richterlichen Institutionen und dem EuGH. Und weil die EU kein Staat ist, kann der Gerichtshof der EU nicht so tun, als sei er für das Seelenheil der 500 Millionen Menschen des Staatenbundes verantwortlich.

Doch das tut er gerade im Bereich der Anti­diskriminierung. Der plakative Ausspruch "je mehr europäischer Grundrechts­schutz, umso besser" stimmt spätestens seit der Verabschiedung der Charta der Grundrechte der EU im Jahre 2000 nicht mehr. Dass dem EuGH Einhalt geboten werden muss, wird spätestens seit dem Urteil in der Rechtssache C-673/16 vom 5. Juni 2018 verständlich. Die höchsten Richter der EU urteilten, dass die Begriffe "Ehe" und "Ehegatte" von nun an sexuell- bzw. geschlechts­neutral ausgelegt und mithin alle gleich­geschlechtlichen Partner einer hetero­sexuellen Ehe von Mann und Frau gleichgestellt werden müssen. Damit warfen die EU-Richter ein Jahrtausend altes Prinzip des christlichen Kontinents "Europa" über den Haufen und schafften de facto das Recht der Mitglied­staaten ab, über die Definition von Ehe und Familie selbst zu bestimmen.

Das nächste interessante Urteil wartet übrigens schon, dann geht es um das Selbst­bestimmungs­recht der katholischen Kirche in Deutschland in Sachen Personal­politik. In der Rechtssache C-68/17 empfiehlt Generalanwalt Wathelet als Urteil: "Die Anforderung, dass ein katholischer Chefarzt den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche beachtet, stellt keine echte berufliche Anforderung und erst recht keine wesentliche und gerecht­fertigte berufliche Anforderung dar." Wenn das durchgeht, ist der besondere Rechtsstatus der Kirchen in Deutschland am Ende. Dann werden wir sehen, ob hier das Bundes­verfassungs­gericht gegen den EuGH einschreitet.

– I-DAF[2]

Einzelnachweise

  1. Wikipedia: Coman and Others v General Inspectorate for Immigration and Ministry of the Interior
  2. Originale Links:
    Die Selbstermächtigung des Europäischen Gerichtshofs[archiviert am 24. September 2021] (Teil 1), Brief aus Brüssel, 2018 / Juni, 03.07.2018
    Die Selbstermächtigung des Europäischen Gerichtshofs[archiviert am 5. August 2020] (Teil 2), Brief aus Brüssel, 2018 / Juli, 07.08.2018
    Neue Links:
    Die Selbstermächtigung des Europäischen Gerichtshofs (Teil 1), Brief aus Brüssel, 2018 / Juni, 03.07.2018
    Die Selbstermächtigung des Europäischen Gerichtshofs (Teil 2), Brief aus Brüssel, 2018 / Juli, 07.08.2018

Netzverweise