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Fiktives Einkommen

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Fiktives Einkommen ist Geld, das weder existiert noch je erwirtschaftet wurde.

Die Unterstellung von fiktivem Einkommen ist ein übliches Zwangsmittel von Jugendämtern, Familienrichtern und Anwälten, um höheren Unterhalt abzupressen. De facto wird damit der Selbstbehalt ausgehebelt, so dass dieser nur auf dem Papier besteht. Fiktive Einnahmen sind Einnahmen, die nach Ansicht des Richters dem Unterhalts­pflichtigen möglich gewesen wären. Die Annahme eines fiktiven Einkommen stammt ebenso wie eine willkürliche Steuer­schätzung aus dem dritten Reich[wp].

Fiktives Einkommen beim Unterhalt

Zahlungsunfähigkeit folgt spätestens dann, wenn dem gering­verdienenden Pflichtigen fiktives Einkommen unterstellt wird. Die angebliche Existenz eines Selbstbehalts ist eine Fata Morgana des Familienrechts. Praktisch wird er nie wirksam, denn sobald der Selbstbehalt unterschritten werden würde, kann und wird er über fiktives Einkommen oder eine Vielzahl anderer Tricks ausgehebelt. Als typische Standard­begründung wird angeführt, der Pflichtige würde sich nicht genug um gut bezahlte Arbeit kümmern oder keinen zusätzlichen Nebenjob in den Nachtstunden annehmen.

Das ist zwar nicht einfach hinzunehmen, in der Praxis findet sich aber immer ein Grund, einem Pflichtigen fiktives Einkommen zuzurechnen. Wer als Mann seine Arbeits­stelle verliert, muss damit rechnen, dass vom Gericht Mutwilligkeit beim Jobverlust unterstellt wird, was die übliche Drangsalierung mit erhöhter Erwerbsobliegenheit und fiktivem Einkommen nach sich zieht.[1]

Weil realer Unterhalt aufgrund einer Einkommens­fiktion nicht bezahlt werden kann, sind Schreiben an Unterhalts­berechtigte folgenden Inhalts zu überlegen:

Zitat: «Hiermit zahle ich von meinem fiktiven Einkommen aus fiktiver Arbeit XXX EUR fiktiven Unterhalt für MONAT, JAHR. Eine Kopie dieses Schreibens lege ich als Quittung zu meinen Akten.»

Mangelfall beim Unterhaltspflichtigen

Der Mangelfall tritt ein, wenn das Einkommen des Unterhalts­pflichtigen zu gering ist, um den Mindest­unterhalt laut Düsseldorfer Tabelle[2] zu bezahlen. Meistens wird bei Mangelfällen stattdessen aber einfach irgendein fiktives Einkommen aus dem Zylinder gezogen: erhöhte Erwerbs­obliegenheiten oder verringerter Selbstbehalt.[1]

Gerichtsurteile

  • Das Brandenburgische OLG rechnete 2002 fiktives Einkommen mit der Begründung an, dass "Arbeitsämter nicht stets zuverlässig in der Lage sind, die realen Chancen intensiver Bemühungen um einen Arbeitsplatz einzuschätzen".[3]
  • Manchmal wird auch einer Frau fiktives Einkommen zugerechnet. "Das OLG hatte [...] bei der Berechung des nachehelichen Unterhalts auf Seiten der Ehefrau ein fiktives Einkommen in Höhe von 1.300 € veranschlagt, welches sie aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Die von der Ehefrau dargelegten Erwerbsbemühungen seien nicht ausreichend gewesen, vielmehr sei eine reale Beschäftigungschance vorhanden gewesen. Diese Auffassung teilt auch der BGH." [4]
  • "Die Zurechnung eines fiktiven, den eigenen Unterhaltsbedarf deckenden Einkommens erfordert, dass auf dem Arbeitsmarkt eine reale Chance besteht, das zuzurechnende Einkommen zu verdienen. Wie das Kammergericht entschieden hat, existiert aber selbst in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit kein Erfahrungssatz oder eine Vermutung, dass Beschäftigungs­chancen nicht bestehen; vielmehr ist deren Fehlen im Einzelfall konkret festzustellen. An eine solche Feststellung sind auch bei angespannter Lage auf dem Arbeitsmarkt keine geringen Anforderungen zu stellen, denn anderenfalls bestünde keine Möglichkeit mehr, zwischen vorgetäuschter und wirklicher Chancen­losigkeit zu unterscheiden." [5]
  • Das Oberlandesgericht Hamm hat im Urteil vom 21.12.2006 (Az. UF 105/06) ausgeführt, dass "der Beschuldigte [unterhalts­pflichtig gemachter Mann] aufgrund seiner gesteigerten Erwerbs­obliegenheit so zu stellen ist, als ob er Einkünfte, die ihn zur Zahlung des anerkannten Unterhalts­betrages in die Lage versetzten, erzielen würde".[6]

Fiktives Einkommen bei Krankenkassen

Die Beiträge, die an die Krankenkasse zu zahlen sind, ergeben sich aus dem Einkommen aus Erwerbs­tätigkeit seit Beginn der Kranken­versicherungs­pflicht am 1. April 2007 und den vor Einführung des Gesund­heits­fonds geltenden Beitrags­sätzen der Kasse. Doch auch Selbstständige und andere Personen, die in den vergangenen zwei Jahren nur sehr geringe oder gar keine Einkünfte hatten, müssen mit erheblichen Beitrags­forderungen rechnen. Denn die Kassen verlangen von Gering­verdienern einen Beitrag auf Basis eines fiktiven Einkommens.

Über eine so genannte Mindest­bemessungs­grenze wird beispielsweise Selbstständigen unterstellt, sie würden mindestens 1890 Euro pro Monat verdienen. Wer nun monatlich durch­schnittlich nur 1000 Euro verdient, wird von den Kassen dennoch so behandelt, als würde er 1890 Euro verdienen. Damit wird ihm ein fiktives Einkommen von 890 Euro zugerechnet.[7]

Allerdings gelingt es den Krankenkassen nicht in allen Fällen, fiktives Einkommen anzurechnen.[8]

Einzelnachweise

Querverweise

Netzverweise

Dies ist ein als lesenswert ausgezeichneter Artikel.
Dieser Artikel wurde am 2. Dezember 2010 in dieser Version in die Liste der lesenswerten Artikel aufgenommen.