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Gemeinsames Sorgerecht

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Das gemeinsame Sorgerecht ist ein juristischer Begriff, der in Deutschland mit der Sorgerechtsreform 1998 eingeführt wurde. Zumindest für verheiratete Paare sollte er einen gleichberechtigten Umgang beider Elternteile mit ihren gemeinsamen Kindern nach Scheidung der Ehe vorgaukeln. Ein echter Wandel hat in dieser Frage jedoch noch nicht stattgefunden. Sehr zutreffend weist der Autor Matthias Gründel[1] in seinem Buch zum Thema darauf hin, dass "Gemeinsames Sorgerecht" in Deutschland in der Regel EBEN NICHT eine auch nur annähernd gleiche Aufteilung der Betreuungs­funktionen und alltäglicher Verantwortlichkeit für die Kinder bedeutet.[2] Auch mutet es schizophren an, wenn der Gesetzgeber zwar wohlklingende Paragraphen zur gemeinsamen Sorge formuliert, aber Politiker aller Parteien weiterhin unverdrossen den Begriff "Alleinerziehende" im Munde führen.

Herleitung des Begriffs

Im Bürgerlichen Gesetzbuch hieß es im § 1626 BGB:

"Das Kind steht, solange es minderjährig ist, unter elterlicher Gewalt." (bis Juni 1958)
"Das Kind steht, solange es minderjährig ist, unter der elterlichen Gewalt des Vaters und der Mutter." (bis 1979)

1980 wurde dann der Begriff "Elterliche Gewalt" durch den Begriff "Sorgerecht" ersetzt, weil der Staat sich das Gewaltmonopol auch im privaten Bereich der Familie anmaßt. Nur die "Sorge(n)" überlässt der Staat (gnädigerweise) den Familien.

Die begriffliche Wendung "das gemeinsame Sorgerecht ausüben" ist nun ähnlich sinnvoll wie "eine gemeinsame Ehe führen". Kann man denn eine Ehe auch nicht gemeinsam führen? Der Begriff gemeinsames Sorgerecht wurde in das Familienrecht eingeführt mit dem Ziel der Sprachverschwurbelung. Entsprechend wenig überraschend ist deshalb auch die (in Bezug auf die Integrität der Familien fatale) Rechtspraxis.

Rechtliche Stellung unverheirateter Väter

Väter, die mit der Kindsmutter nicht verheiratet sind, haben zunächst einmal kein Sorgerecht. In der Vergangenheit waren solche Väter nach einer Trennung völlig rechtlos, was die weitere Teilhabe an der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder angeht (de jure waren sie dies zuvor auch schon in der noch intakten Beziehung); sie konnten bis vor kurzem nicht einmal einen Anspruch auf gemeinsame Sorge geltend machen. Das war nur anders, wenn die Eltern vor der Trennung eine gemeinsame Sorge­rechts­erklärung abgegeben hatten. Viele Väter - und zwar auch selbst solche, die mit der Kindsmutter in einer festen Beziehung gelebt haben - konnten mangels Einverständnis der Kindsmutter jedoch nicht an der Sorge teilhaben. Ein wesentlicher Grund hierfür war die negative Einstellung vieler Jugendämter, die Müttern oftmals von der Einwilligung in die gemeinsame Sorge abrieten (mutmaßlich geschieht dies in diversen Ämtern auch weiterhin).

Nach einer 2013 verabschiedeten Gesetzesänderung - namentlich dem "Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16. April 2013"[3] können unverheiratete Väter künftig zwar von sich aus beim Jugendamt die gemeinsame Sorge beantragen. Diese wird ihnen aber nur gewährt, sofern die Mutter nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen widerspricht. Tut sie es, beginnt ein Verfahren, in dem gerichtlich geprüft wird, ob die Einrichtung der gemeinsamen Sorge, also die Teilhabe des Vaters am Sorgerecht, dem Kindeswohl dienlich ist.

Eben weil befürchtet werden muss, dass sich die Beratungs­praxis in vielen Jugend­ämtern selbst im Falle zusammen­lebender Paare noch nicht geändert hat und Mütter vor allem von Anwälten, feministisch indoktrinierten Beratungs­stellen und Interessen­verbänden "alleinerziehender" Mütter massiv zur Ablehnung der gemeinsamen Sorge gedrängt werden, dürfte die Flut gerichtlicher Aus­einander­setzungen weiter anschwellen.

Zur Vorgeschichte

Die besagte Gesetzesnovelle kam übrigens nur aufgrund eines Urteils zustande, dass bereits im Jahr 2010 vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschen­rechte gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangen war. Deutschland macht es sich allerdings erkennbar zur Regel, die Vorgaben des EGMR nur sehr schleppend umzusetzen und sich dabei am untersten Rand des Geforderten zu bewegen. Im Falle des Sorgerechts für nicht verheiratete Väter ist diese halb­herzige Reform auch deshalb unverständlich, weil eine Umfrage des Bundes­justiz­ministeriums bei Jugend­ämtern und Rechts­anwälten[4] ergeben hat, das Mütter überwiegend aus kindes­wohl­fernen Aspekten die Alleinsorge behalten möchten. So wurden das Bestreben, allein entscheiden zu können und der Wunsch, nichts mehr mit dem Vater zu tun zu haben, als Gründe für diesen Entschluss genannt. Hierzu stellt das Bundesverfassungsgericht im Beschluss 1 BvR 420/09[5] fest, beide Motive würden sich vorrangig an den emotionalen Befindlichkeiten der Mutter orientieren und gibt zu bedenken, dass "in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb die gemeinsame Sorge ablehnen, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen". Insofern konnte der Gesetzgeber klar vorhersehen, dass Mütter in großer Zahl von der sechswöchigen Einspruchsfrist Gebrauch machen und ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge einzig aufgrund egoistischer, auf Machterhalt und Ausgrenzung des Vaters abzielender Interessen verweigern werden.

Kritik unverheirateter Väter

Von nicht verheirateten Vätern wird überwiegend die Meinung vertreten, ein ab Geburt des Kindes beiden Eltern (automatisch) zustehendes gemeinsames Sorgerecht dürfe nicht von einer Kindeswohl­prüfung abhängig gemacht werden, weil es sich um eine grundrechtlich geschützte Rechts­position handele, in die entweder unter den gesetzlichen Vor­aus­setzungen der §§ 1671, 1666 BGB verfassungs­konform eingegriffen werden könne oder die im Streitfall nach Maßgabe des § 1628 BGB zu regeln möglich sei. Nach dieser Rechts­auffassung wäre § 1626a BGB dahingehend neu zu fassen, dass der Gesetzgeber für unverheiratete Väter nicht lediglich eine Regelung vorsieht, mit der sie sich Zugang zum Sorgerecht verschaffen können, sondern anlässlich einer weiter­gehenden Reform des gemeinsamen Sorgerechts nicht verheiratete Väter hinsichtlich ihrer Elternrechte grundsätzlich den verheirateten Vätern gleichstellt, sie mithin folgerichtig automatisch sorgeberechtigt wären.

Als völlig verfehlt wird die aktuelle Sorgerechts­zugangs­regelung betrachtet, die der Mutter eine (wenn auch frist­gebundene) Widerspruchs­möglichkeit einräumt. Das gemeinsame Sorgerecht in Abhängigkeit vom Kindeswohl zuzuerkennen, stellt sich aber nach Auffassung sorge­rechts­begehrender un­ver­heirateter Väter in der Realität als Junktim[wp] dar, das zu paradoxen Zuständen führt, was erste seit der Reform ergangene familiengerichtliche Entscheidungen belegen. Denn diese juristische Vorgehens­weise eröffnet den allein sorgeberechtigten Müttern die Möglichkeit, Vätern zielorientiert in Streit zu verwickeln, auf den sich die Familiengerichte in ihren Abweisungsbeschlüssen beziehen: Ein gemeinsames Sorgerecht zerstrittener Eltern entspricht nicht dem Kindeswohl! Das gemeinsame Sorgerecht ist zu verneinen.

Im Prinzip bedeutet die Reform lediglich, dass unverheiratete Väter nun nach einem ähnlichen Procedere wie verheiratete Väter um den Umgang mit ihren Kindern kämpfen dürfen. Einziger Unterschied: Sie müssen zuerst oder gleichzeitig noch die Mitsorge erreichen. Letztere wird verheirateten Vätern übrigens nach einer Trennung zumeist sehr weitgehend beschnitten, in dem die Gerichte ihnen auf Antrag der Mutter regelmäßig zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht und damit den wesentlichsten Teil des Sorgerechts entziehen.

Wenn die Mutter nicht will

In vielen Gerichtsbezirken haben die Gesetzes­novelle und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum gemeinsamen Sorgerecht nichtehelicher Väter für letztere keinen praktischen Nutzen. Ein Rechtsanwalt weist erziehungs­willige Väter in seinem Beitrag darauf hin, dass es jedenfalls nicht ganz so einfach gehe, wie mancher denke. Würde sich nämlich die Mutter eines nichtehelichen Kindes gegen ein gemeinsames Sorgerecht mit dem Vater stellen, so habe dieser in der Praxis kaum eine Chance, von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit eines gemeinsamen Sorgerechts zu profitieren. Dem stünden häufig Gesichtspunkte des Kindeswohls entgegen. Im Folgenden berichtet der Advokat von einem Fall im Bezirk des OLG Schleswig (Beschluss 10 UF 171/11 vom 22.12.2011), der belegt, dass der Mann mit seiner für unverheiratete Väter deprimierenden Einschätzung Recht hat. Noch interessanter als die Schilderung des Falls laut Gerichtsbeschluss ist dabei jedoch die Wortmeldung des betroffenen Vaters in den Diskussions­beiträgen. Sie zeigt einmal mehr, wie skrupellos strukturkonservative Familiengerichte Sachverhalte falsch darstellen und wie einseitig sie den Amtsermittlungsgrundsatz auslegen, um Mütter zu begünstigen.

Und wieder wird die Hohlformel des Kindeswohls missbraucht, um die Teilhabe des Vaters an der Erziehung zu vereiteln. Dabei spricht das OLG Schleswig sogar ausdrücklich die im vorigen Abschnitt erwähnte Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts an, wonach die Übertragung des Sorgerechts auf den Kindesvater nicht allein von der Zustimmung der Kindesmutter abhängig gemacht werden darf, sagt aber einfach, dass der Vater aus Gründen des Kindeswohls außen vor bleiben müsse. Die Mutter hat durch bewusstes Verweigern der Verständigung und Kooperation mit dem Vater obsiegt.

Spätestens beim Lesen der Passage, in der Anwalt B. dem verlogenen Beschluss des OLG zustimmt, dürfte in ähnlicher Situation befindlichen Vätern das Messer in der Tasche aufgehen. Der Mann unterstellt dem Vater tatsächlich, er wolle das Kind bloß dazu benutzen, der Mutter Schwierigkeiten zu machen. Und weiter gibt der Advokat zum Besten, wer als nicht­ehelicher Vater ein gemeinsames Sorgerecht haben wolle, sollte vorher zu einem normalen und spannungs­freien Verhältnis zur Mutter sorgen und das Umgangsrecht mit dem Kind, wenn es bestehe, nicht missbrauchen.[6] Anknüpfend an den Titel des Beitrags - der lautet "Sorgerecht für nichteheliche Väter - gar nicht so einfach" - sei dazu entgegnet, dass es für Väter oft gar nicht so einfach ist, ein gutes Verhältnis zur Kindesmutter herzustellen, zumal es leider von vielen Richtern - insbesondere solchen, die im Einzugsbereich der "Achse des Blöden" Dienst schieben, belohnt wird, wenn sich die Mutter entsprechenden Bemühungen verweigert oder sogar den Konflikt anheizt. Auch ist es weit unter der Gürtellinie, dem Vater mal so eben zu unterstellen, er habe keine aufrichtigen Gefühle für sein Kind.

Erfahrungsaustausch beim Verein "Väteraufbruch für Kinder"

Bei einem Treffen in Fulda berichteten zahlreiche Vertreter von Kreis­vereinen über ihre Erfahrungen vor Ort. Dabei wurde deutlich: Der vom Gesetzgeber vorgenommene Paradigmen­wechsel, wonach die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht, fände in der praktischen Beratungs­arbeit und vor Gericht leider noch zu wenig Beachtung. Väter erhielten die gemeinsame Sorge nur sehr zögerlich, denn bei den Richtern und im Jugendamt wäre das Leitbild des neuen Gesetzes zu wenig angekommen. Oft würde die gemeinsame Sorge verwehrt, weil Mütter die Kooperation und Kommunikation folgenlos verweigerten. Viele Gerichte, Jugend­ämter und Beratungsstellen folgten trotz Gesetzesreform dem alten Grundsatz, die mütterlichen Familien sollten nicht "gestört" werden. Für einen großen Teil von Vätern bestünden nicht einmal die Voraussetzungen zur Übertragung der elterlichen Sorge, weil sie kaum oder keinen Umgang zum Kind hätten. Deshalb fordert der "Väteraufbruch" eine wissenschaftliche Begleitforschung. Zu fragen wäre, welche Auswirkungen die tatsächliche Handhabung auf das Kindeswohl haben. Nach Auffassung des Vereins, der [auch] nichteheliche Väter vertritt, die zur Übernahme elterlicher Verantwortung bereit sind, steht die Sorgerechtsreform von 2013 nicht im Einklang mit dem Grundgesetz, da laut jenem Väter und Mütter gleichermaßen in der Pflicht seien, ohne "Wenn und Aber“ die elterliche Verantwortung für ihre Kinder zu tragen.[7]

Der VAMv zum Thema

Diverse Formulierungen in Beiträgen des VAMv lassen auf eine ausgesprochen skeptische Haltung schließen. So heißt es beispielsweise, die gemeinsame Sorge sei keine geeignete Sorgeform, wenn Streitigkeiten auch durch eine Beratung oder eine Mediation nicht beigelegt werden könnten. In diesen Fällen wäre die Alleinsorge oft die bessere Alternative. Dazu wird gesagt, wenn man überlege, als Eltern die gemeinsame Sorge auch weiterhin ausüben zu wollen, sollte bedacht werden, ob mit dem ehemaligen Partner eine ausreichende Basis zur Verständigung in den wichtigsten, das Kind betreffenden Fragen vorhanden sei.[8]

Vollends deutlich wird die Position des VAMv durch die Äußerungen der Vorsitzenden Edith Schwab zum neuen Gesetz, das ledigen Vätern die Möglichkeit eröffnet, das Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter zugesprochen zu bekommen und so ein gemeinsames Sorgerecht für ihre unehelichen Kinder zu erreichen. In einem Interview sagte Schwab wörtlich, sie sei nicht grundsätzlich gegen die neue Regelung:

Zitat: «Wir begrüßen es natürlich, wenn Väter sich stärker in der Familie engagieren wollen. Aber wir sind dagegen, dass für eine sehr kleine Menge von streitigen Fällen ein Gesetz gemacht wird, das völlig außerhalb der bewährten aktuellen Regelungen steht.» - Edith Schwab[9]

Zur Seriosität dieser Argumentation sei angemerkt, dass sich die "sehr kleine Menge" per anno immerhin in einem gehoben fünfstelligen Bereich bewegt.[10][11]

In einem anderen Interview[12] verweist Schwab auf "schöne Statistiken“, die besagen würden, dass circa 63 Prozent der Eltern, die nicht verheiratet sind, die gemeinsame Sorge­erklärung ohne weiteres abgeben. Die das Gespräch führende Journalistin gibt zu bedenken, ob es nicht ein bisschen kühn sei, aus einer Studie mit 631 Teilnehmern repräsentative Zahlen für alle unverheirateten Paare ableiten zu wollen und verweist auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Grünen im Jahr 2007, welche erkennen lasse, dass sich weitaus weniger Mütter zu einer gemeinsamen Sorge­erklärung bereit­finden würden. Die Erwiderung von Schwab ist ausweichend und irreführend, obgleich sie gewiss das Ergebnis einer anderen, zweifelsfrei repräsentativen, vom Justizministerium veranlassten Umfrage kennt, die im oben erwähnten Beschluss 1 BvR 420/09 der 1. Kammer des Bundes­verfassungs­gerichts zitiert wurde.[13] Dort haben, nochmal der Klarheit halber, unverheiratete Mütter am häufigsten kindes­wohl­ferne Gründe angegeben, z. B. "ich möchte die Alleinsorge behalten, um allein entscheiden zu können" und "ich möchte nichts mehr mit dem Vater zu tun haben und lehne daher jeden Kontakt auch in Angelegenheiten des Kindes ab". Hierzu gab das Bundesverfassungsgericht die eindeutige Bewertung ab, Mütter würden "in nicht unbeträchtlicher Zahl allein deshalb die gemeinsame Sorge ablehnen, weil sie ihr angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen"[14]

Im Nachsatz spricht die Journalistin die Gesetzgebung in anderen Ländern an, welche schon viel weiter sei als in Deutschland. Daraufhin beginnt Schwab, vom "Kindes­wohl­prinzip" zu faseln und das man die "Rechts­konstrukte" anderer Länder damit nicht vergleichen könne, zählt auf, was man mit gemeinsamer Sorge zum Beispiel in England [gemeint ist wohl Großbritannien] als Mutter alles könne, dann allerdings rutscht ihr - wahrscheinlich eher versehentlich, kein Wunder bei diesem Gebrabbel - der entscheidende Halbsatz raus: "... sozusagen alles tun bis zum Widerspruch der anderen Seite". Richtig, und genau das ist, nicht nur in England, sondern auch in Schottland, Wales, Nordirland sowie vielen anderen Ländern Fakt: Auch unverheiratete Väter können dort eine Position erreichen, in denen es einer Mutter nicht möglich ist, mal eben 300 Kilometer weit weg zu ziehen, um den Umgang des Kindes mit dem Vater zu vereiteln.

Dann labert sie von einem Schnellverfahren, bei dem das Kindeswohlprinzip über Bord geworfen werde und das der Mutter die Argumentation aufbürden würde, was ja bisher bei Gericht ganz anders sei. Schließlich hätten wir in familien­gerichtlichen Kindschafts­verfahren immer das sogenannte Amts­ermittlungs­prinzip, der angerufene Richter müsste von Amts wegen ermitteln, die Eltern sollten gar nicht so viel vortragen, die Anwälte sollten gar nicht so viel schreiben, um den Streit nicht noch weiter hochkochen zu lassen, sondern der Richter müsse ermitteln. Der müsse die Nachbarn, die Eltern und das Kind, wenn es ein gewisses Alter habe, zwingend anhören, er könne einen Verfahrens­pfleger, ein Gutachten beauftragen. Also, der Richter müsse alles tun, um das Kindeswohl zu prüfen.

Fakt ist: Wer so einen Mist erzählt, glaubt auch an den Weihnachtsmann oder meint zumindest, andere wären so dumm, an den guten, objektiv ermittelnden und neutral urteilenden Onkel vom Familiengericht zu glauben. Gäbe es einen Wettstreit der Heuchler, wäre Frau Schwab der Pokal mit diesen Aussagen so gut wie sicher, denn: In Deutschland werden viele Väter nach wie vor entweder von gnadenlos vor­ein­genommenen Familien­richterinnen, die oft selbst Mütter sind und aktive Väter als Bedrohung empfinden, abgeurteilt oder von spießigen Piefkes, die keine Kinder haben bzw., falls doch, ihre Vaterrolle nicht wahrnehmen und deswegen von einem schlechten Gewissen geplagt sind, auf die Zuschauer­tribüne verbannt.

Als die Journalistin den Verdacht andeutet, ob Frau Schwab nicht vielleicht doch einseitig allein­erziehende Mütter vertreten und Väter eher außen vor lassen würde, entgegnet diese:

Zitat: «Nein, nein. Die Väter haben, wenn es also solche streitige Verfahren gäbe, umgekehrt, haben die natürlich, was das Sorgerecht anlangt, auch sehr oft Probleme. Dazu muss man sagen, Väter haben oftmals ja nicht die frisch geborenen Kinder, sondern die haben Kinder, die in aller Regel etwas älter sind und wo die Mutter ausfällt aus verschiedensten Grünen, aus Krankheits­gründen oder sie stirbt, also die Witwer sind ja auch Väter. Oder, wie gesagt, es gibt wenige Mütter, die sich tatsächlich auch aus der Familie verabschieden und da eben Sorge­rechts­streitig­keiten sind. Wenn die Streitigkeiten auftauchen, ist es leider so, dass die genau so geführt werden. Aber die Brisanz ist einfach sehr unterschiedlich, weil 90 Prozent der Alleinerziehenden sind die Mütter. Und die mit den frisch Geborenen, das sind natürlich immer die Mütter. Also solange Väter noch keine Kinder kriegen, ist da einfach ein elementarer biologischer Unterschied.»

Nach dieser erhellenden Antwort, welche die Tatsache, dass sich eine wachsende Zahl von Vätern bereits unmittelbar nach der Geburt des Kindes paritätisch mit der Mutter oder sogar überwiegend um Säuglings­pflege etc. kümmert, komplett ignoriert, versucht Frau Schwab ernsthaft zu insinuieren, es gäbe Heer­schaaren von Männern, die per Zufalls­bekannt­schaft eine Frau geschwängert hätten und sich dann nichts sehnlicher wünschten, als diese Person mittels eines willkürlichen Antrags auf Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts zu schikanieren. Auf die Frage, aus welchen Alltags­erfahrungen und Konflikten sich denn ihre Ansicht speisen würden und was denn mit den Vätern sei, die sich kümmern wollten, entgegnet Frau Schwab:

Zitat: «Man kann jede Mutter, die gut mit dem Kindesvater kann, sage ich jetzt mal, die eine Kommunikations­basis hat, natürlich immer bestärken, das gemeinsame Sorgerecht auch zu erklären oder zuzustimmen, das ist ja eine ganz einfache Vereinbarung, die man treffen kann, und wie gesagt, die meisten machen das ja auch so. Aber jetzt stellen Sie sich den Fall vor, es gibt ja ... ich meine, nicht Verheiratete gibt es ja in allen Konstellationen, das ist ein wirklich weites Feld. Man hat nie zusammengelebt, man hat sich vielleicht wirklich nur in dieser kleinen Vereinigungs­situation überhaupt getroffen und kennt sich noch nicht mal, es gibt ja auch Frauen, die benennen dann den Mann, mit dem sie da zugange waren, mit seinem Vornamen, sie wissen noch nicht mal seinen Familien­namen. Das heißt, es ist überhaupt keine Beziehung zwischen diesen Eltern. Das ist noch nicht mal der schlimmste Fall, weil, diese Beziehung, also, das lehrt das Leben, kann sogar wachsen, wenn dann nachher ein Kind kommt, also, das schließt sich nicht unbedingt aus. Aber es gibt natürlich auch die Fälle, in denen der Erzeuger vehement gegen das Kind argumentiert und die Mutter in der Schwangerschaft, zumindest am Beginn, drangsaliert, das Kind doch bitte abtreiben zu lassen. Ich kenne Fälle, da geht der Vater oder vermeintliche zukünftige Vater mit der Frau zum Frauenarzt, versucht den Frauenarzt zu bewegen, die Mutter zu überzeugen, das Kind doch bitte abtreiben zu lassen. Das heißt, da ist ja noch nicht mal der Funke eines Vertrauens. Und diese Frauen, die sich dann aus diesen Situationen für ihr Kind entscheiden, da muss man doch wirklich sehr viel Verständnis haben, dass sie dann nicht, wenn der Vater auf einmal sieht, aha, ein blond gelocktes zweijähriges Mädchen, das ist doch meine, und jetzt den Sorge­rechts­antrag stellt, dass die Frauen sagen: "Nein, also, mit dem jetzt wirklich nicht!" Weil ein Basis­vertrauen muss zwischen den Eltern aus meiner Sicht vorhanden sein, sonst geht das gar nicht.»

Infamer kann man die Realität wohl kaum auf den Kopf stellen, denn: Bei der überwiegenden Mehrzahl der nicht verheirateten Väter, die um eine Teilhabe am Sorgerecht nachsuchen müssen, handelt es sich um Männer, die mit der Kindsmutter längere Zeit liiert oder sogar - oft über etliche Jahre - in einer ehe­ähnlichen Beziehung zusammen­gelebt haben. Kaum zu glauben, aber dieser Frau wurde tatsächlich das Bundesverdienstkreuz verliehen.

Skandalprozess in München

Anlässlich einer Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht München - die für den VAMv als Beraterin tätige Rechts­anwältin Cornelia Strasser klagt gegen den Herausgeber eines Vätermagazins, in dem ein kritischer Artikel zur Beratungs­praxis des Vereins veröffentlicht worden war - wurde deutlich, auf welch infame Weise Vertreter des VAMv bei Veranstaltungen, wo der Verein zum Thema "Gemeinsames Sorgerecht" berät, gegen das Gesetz zur gemeinsamen Sorge agitiert. Die Aussagen der Zeugen lassen erkennen, dass bei solchen Informations­abenden Müttern in einem extrem männer­feindlichen Klima praktische Hinweise gegeben werden, wie sie die Mitwirkung von Vätern an der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder verhindern können.[15]

Dabei geht das Ziel erkennbar dahin, einen Umgang zwischen Kind und Vater am Besten ganz zu unterbinden. So wird Müttern unverblümt ein Wechsel des Wohnorts empfohlen, wobei es heißt, sie sollten das rasch und unauffällig tun und möglichst weit weg ziehen. Manche Tipps sind, da Mütter durch sie unterschwellig zu Falsch­aussagen angestiftet werden, faktisch kriminell, so beispielsweise der Rat, sie sollten vor Gericht behaupten, der Vater habe das Kind geschüttelt. Laut einem Zeugen, der ihre Äußerungen mitgeschrieben hat, habe Frau Strasser wörtlich erklärt:

Zitat: «Es wäre gut, wenn der Vater das Kind schütteln würde. Das wäre auch ein gutes Argument gegen den Vater vor Gericht.»

Die betreffende Advokatin ist nach eigenem Bekunden seit 29 Jahren Mitglied des VAMv und hält seit ca. 19 Jahren derartige "Info-Veranstaltungen" ab. Laut der Zeugen habe die Fach­anwältin für Familien­recht unter anderem pauschal erklärt:

Zitat: «Väter haben eine sadistische Art.»

Sollten Kinder zur Person des Vaters, den die Mutter aus ihrem Leben eliminiert hat, Fragen stellen, hat Frau Strasser folgende Empfehlung:

Zitat: «Dann lassen Sie den Vater des Kindes halt einfach sterben.»

Und begründet dies mit:

Zitat: «Das Parental-Alienation-Syndrom (PAS) ist eh nur eine Erfindung der Männer- und Väterwelt.»

Die Aufforderung, jegliche Kommunikation mit dem Kindesvater zu verweigern und quasi eine "Blockade­haltung" einzunehmen, wird sowieso standard­mäßig erteilt.

Offenbar handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Fast identische Vorgänge in der Bundes­hauptstadt deuten darauf hin, dass Methode hinter all dem steckt. Schilderungen Berliner Eltern zufolge haben sich auf dortigen VAMv-Veranstaltungen ähnliche Szenen abgespielt. Mehrere eides­stattliche Versicherungen[wp] belegen Vorfälle, wie man sie sonst nur von schlechten Kaffee­fahrten kennt.[16]

Im Net kursiert derzeit sogar eine Tonaufzeichnung der Veranstaltung, um die es im Prozess geht.[17]

Gründe gegen das gemeinsame Sorgerecht

Gerhard Raden nennt Argumente, die offenbar stereotyp gegen das gemeinsame Sorgerecht ins Feld geführt werden:

Zitat: «[Es] werden immer nur 4 Gründe gegen das gemeinsame Sorgerecht ins Feld geführt, bzw. Stereotypen, die sich mit allen Mitteln gegen eine Gleichberechtigung wehren:
  1. Die KinderbesitzerInnen
    "Mein Bauch gehört MIR, also gehört auch alles was mal drin war MIR. MEIN Kind gehört (zu) MIR und aus."
    Diese Frauen verwechseln Liebe mit Besitz. Sie missbrauchen ihre Kinder dazu, die Löcher in ihrer eigenen Gefühlswelt zu stopfen und merken nicht, was sie ihren Kindern damit antun. Diese Frauen brauchen psychologische Hilfe.
  2. Die MachthaberInnen
    "Männer wollen uns Frauen nur mit der gemeinsamen Obsorge kontrollieren und Macht ausüben."
    Aha! Wir haben es hier also mit Frauen zu tun, die 100 % der Kontrolle und 100 % der Macht über die Kinder für sich beanspruchen und Vätern, die sich gleichberechtigt in die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder einbringen wollen, vorwerfen, es ginge diesen nur um Macht und Kontrolle?! Dieses Argument entlarvt sich also von selbst. Es geht hier nur darum, nichts von der eigenen Macht abzugeben.
  3. Die AufrechnerInnen
    "Ja, aaaaber es gibt auch Männer, die sich nicht kümmern wollen (die trinken, Drogen nehmen, gewalttätig sind usw.)."
    Unbestritten - die gibt es. Ich persönlich verabscheue Väter, die sich ihrer Verantwortung entziehen genau so, wie ich Mütter verabscheue, die ihren Kindern das Recht auf den Vater vorenthalten.
    Nur ist das Argument rhetorisch unzulässig. Das sind zwei völlig unter­schiedliche Themen. Man kann nicht ein Unrecht mit einem anderen Unrecht ausgleichen. Das geht nicht.
    Allen Männern pauschal die gemeinsame Obsorge zu verweigern, weil es eben leider auch schwarze Schafe gibt, ist genau das Gleiche als würde man allen Frauen den Führerschein abnehmen, weil einige nicht einparken können. Das ist letztlich Geschlechterrassismus.
    Und diesen Vätern die gemeinsame Obsorge zu geben, steht außerdem gar nicht zur Diskussion - deshalb gibt es für Mütter ein Einspruchsrecht.
  4. Die Geldgier
    "Wenn sich Mütter und Väter zu gleichen Teilen um die Kinder kümmern, müssen Männer keine Alimente mehr zahlen!"
    Das ist natürlich das primitivste und nieder­trächtigste Argument und das traut sich kaum eine Frau offen auszusprechen. Es kam in der Diskussion auch nicht vor. Ich erwähne es nur der Vollständigkeit halber und weil es aus dem Büro unserer Frauen­ministerIn kam.»[18]

Ansichten einer Familienrechtlerin

Lore Maria Peschel-Gutzeit bezweifelt, dass es ein Fortschritt ist, wenn jetzt auch unverheiratete Väter in einem vereinfachten Verfahren ohne Anhörung der Eltern oder des Jugendamtes das Sorgerecht für ihr Kind beantragen können. Sie verweist auf Konflikt­fälle und prophezeit, das Gesetz werde vor dem Verfassungs­gericht nicht bestehen.

Mit beidem könnte sie Recht haben. Denn tatsächlich ist es fragwürdig, wenn beispielsweise ein Vater, der einen One-Night-Stand hatte, genauso behandelt wird wie jemand, der jahrelang ohne Trauschein mit der Mutter zusammen­gelebt und sich um das Kind gekümmert hat. Dabei möchte Frau Peschel-Gutzeit Männern, die anlässlich einer Affäre ein Kind gezeugt haben, keineswegs die Vaterrolle verweigern, sofern sie ernsthaftes Interesse daran zeigen, eine gute Beziehung zum Kind aufzubauen. Sie plädiert aber für eine gründliche Prüfung, die im derzeitigen Schnell­verfahren nicht gewährleistet sei (dazu ist allerdings anzumerken, dass die über­wiegende Mehrzahl der Mütter in solchen Fällen wahrscheinlich sowieso Widerspruch einlegen dürften, womit dann eben doch das konventionelle familien­gerichtliche Verfahren anläuft, in dem die individuellen Gegebenheiten betrachtet werden). Demgegenüber geht die Forderung des VAfK, der biologische Vater müsse automatisch das Sorgerecht bekommen, tatsächlich sehr weit und wird kaum in jedem Fall angebracht sein.[19]

Und was will der Gesetzgeber bei verheirateten Paaren?

Mit der Reform des Kindschaftsrechts wurden sowohl im BGB (§§ 1626 und 1627) als auch im FamFG (§ 156) Akzente gesetzt, die erkennen lassen, dass der Gesetzgeber anstrebt, nach einer Scheidung der Eltern einvernehmliche Lösungen herbeizuführen und auf der Grundlage einer Einigung der Eltern die gemeinsame Sorge als Regelfall beizubehalten.

§ 1626 Abs. 3 BGB:

Zitat: «Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.»

§ 1627 BGB:

Zitat: «Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegen­seitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.»

Im § 156 FamFG heißt es dem Sinne nach, das Gericht solle in Umgangs­sachen in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspreche. Hierzu sei auf Möglichkeiten der Beratung zur Entwicklung eines ein­vernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hinzuweisen. Wenn es ihm geboten erscheint, kann das Gericht sogar die Teilnahme an einem Informations­gespräch über Beratung oder an einer Mediation als solcher anordnen.

Während die gemeinsame Sorge nach Scheidung/Trennung bis 1972 sogar verboten war, sind die betreffenden Sätze immerhin ein Schritt in die richtige Richtung und wecken vordergündig die Hoffnung, auch beim Gesetzgeber habe sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass Kinder gerade nach einer Trennung Mutter UND Vater brauchen. So frohlockt Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf, Verfasserin des ersten deutsch­sprachigen Standardwerks zum Wechselmodell:

Zitat: «Dieselben Argumente, die heute gegen das Wechselmodell vorgebracht werden, wurden übrigens in den 80er und 90er Jahren gegen die gemeinsame rechtliche elterliche Sorge erhoben. Auch damals wurden Befürchtungen laut, gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung ginge auf gar keinen Fall gegen den Willen beider Eltern, weil sonst das "Hauen und Stechen" kein Ende fände. Heute, 15 Jahre nach der Kindschaft­rechts­reform, bezweifelt niemand mehr ernstlich, dass in der Regel die gemeinsame rechtliche elterliche Sorge nicht nur funktioniert, sondern auch dem Wohl des Kindes am besten dient.»[20]

Doch Sünderhauf irrt, wenn sie sagt, das gemeinsame Sorgerecht sei inzwischen allgemein akzeptiert. Tatsächlich will keine der im Bundestag vertretenen politischen Parteien Väter mit Müttern rechtlich gleichstellen. Von daher wundert es nicht, wenn der durch den Begriff Gemeinsame Sorge suggerierte Paradigmen­wechsel im Familienrecht von struktur­konservativen Familien­gerichten nicht mitgetragen, sondern offen bekämpft wird und sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der BGH den Kurs fortwährender Väterdiskriminierung unterstützen.

Bezeichnend ist ein Beschluss des BGH aus dem Jahr 2007, in dem es heißt, allein aus der normtechnischen Gestaltung des § 1671 BGB könne kein Regel-/Ausnahme­verhältnis zugunsten des Fortbestandes der gemeinsamen elterlichen Sorge hergeleitet werden. Ebenso wenig bestehe eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei. Für die allgemein gehaltene Aussage, eine gemeinsame elterliche Sorge sei nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl prinzipiell förderlicher als die Alleinsorge eines Elternteils, bestehe in der kinderpsychologischen und familiensoziologischen Forschung auch weiterhin keine empirisch gesicherte Grundlage.[21]

Noch im Juno 2012 zitierte das in der Mitte der Achse des Blöden gelegene OLG Koblenz diese schlimmen Sätze des BGH in einem Beschluss, der einen Vater entsorgte, welcher sich die Betreuung und Erziehung der drei gemeinsamen Kinder vor der Trennung paritätisch mit der Mutter geteilt hatte. Und das OLG Hamm, der üble Linksaußen der Achse, verquirlte das Statement des BGH im Juli 2013 mit ein paar gefälligen Kommentaren aus dem Palandt[wp]:

Zitat: «Vorzuziehen ist die Alleinsorge daher in Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht funktioniert, weil zwischen den Eltern keine Konsens­möglichkeit besteht (Palandt/Götz, 72. Aufl., § 1671 BGB, Rdnr. 20 m. w. N.). Allerdings sind getrenntlebende Eltern im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge grundsätzlich zur Konsensfindung verpflichtet, solange ihnen dies zum Wohle des Kindes zumutbar ist, wobei diese Verpflichtung allerdings nicht überspannt werden darf (Palandt/Götz a.a.O., Rdnr. 16 m. w. N.). Verweigert nur ein Elternteil die Kooperation, reicht dies für die Verdrängung des anderen Elternteils aus der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht ohne weiteres aus, es sei denn, die Kooperation ist auch unter Berücksichtigung der Kindes­belange unzumutbar, weil der Elternteil für das Versagen seiner Kooperationsbereitschaft nachvollziehbare Gründe hat (Palandt/Götz a.a.O., Rdnr. 19 m. w. N.). Bei der Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigten (BVerfG, Beschluss v. 30.6.2009, Az. 1 BvR 1868/08, FF 2009, 416).»

Natürlich hatte auch bei diesem Beschluss[22] ein Vater das Nachsehen.

Rechtspraxis bei Umgangsverfahren

In mehr als 9 von 10 Fällen wird der so genannte Lebensmittelpunkt der Kinder und meist zugleich auch noch das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter übertragen. Damit greift dann die Bestimmungen des § 1687 BGB, der dem Elternteil, bei dem sich das Kind nicht für gewöhnlich aufhält, nur noch wenige Rechte bzw. Einflussmöglichkeiten zubilligt. Dazu wird dem Vater von Familienrichtern im Allgemeinen nur ein sehr limitierter Umgang zugestanden, meist lediglich zwei Tage in zweiwöchentlichen Abständen. An der Versorgung und Erziehung ihrer Kinder können sich Väter so allein schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr beteiligen.

In verschiedenen Gerichtsbeschlüssen wird auch ganz offen bekannt, dass eine Teilhabe von Vätern an der Betreuung und Förderung ihrer Kinder nicht vorgesehen ist. So heißt es beispielsweise im Beschluss des OLG Hamm vom 25.07.2011 mit bemerkenswerter Ehrlichkeit, der Zweck der Umgangs­regelung bestehe [lediglich] darin, dem umgangs­berechtigten Elternteil die Möglichkeit einzuräumen, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen, dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen und einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem umgangs­berechtigten Elternteil vorzubeugen. Mehr nicht!

Damit hat das OLG Hamm bestätigt, dass eine wirkliche Teilhabe des lediglich umgangs­wahr­nehmenden Elternteils an der elterlichen Sorge nicht stattfinden soll und es sich beim gemeinsamen Sorgerecht um eine Schein­veranstaltung handelt. Eine WAHRHAFTIGE gemeinsame Sorge als Regelfall ist weder vom Gesetzgeber noch von den Familiengerichten gewollt, egal ob die Väter verheiratet waren oder nicht.

Bei ihren Bemühungen, Väter auszugrenzen, gehen deutsche Familiengerichte nicht selten über Leichen, was durchaus wörtlich zu nehmen ist

Hauptartikel: Vätervernichtungsjustiz

Eine Totgeburt

Das gemeinsame Sorgerecht, wie gesagt vom Gesetzgeber nur sehr widerstrebend nach diversen Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland durch den EGMR eingeführt, war von Anfang an eine Totgeburt. Zuerst einmal wurde zeitgleich mit der gesetzlichen Verankerung der gemeinsamen Sorge am 1. Juli 1998 der § 1687 BGB kreiert. Dieser regelt die Ausübung der gemeinsamen Sorge durch getrennt­lebende Eltern und belässt bei demjenigen Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, so gut wie keine Rechte oder Befugnisse. Theoretisch dürfen mitsorgeberechtigte Väter zwar immerhin noch bei einigen wenigen, grundlegenden Entscheidungen mitbestimmen. Konkret sind dies

  • schwerwiegende medizinische Eingriffe oder die Frage nach Aufnahme einer therapeutischen Behandlung (letzteres ist für eine steigende Zahl von Trennungs­kindern leider ein aktuelles Thema (siehe dazu den Beitrag "Vaterlosigkeit")
  • Fragen, welche die schulische und berufliche Ausbildung betreffen (Zeitpunkt der Einschulung, Schulwechsel/Wahl der Schulart nach der Grundschule, Berufswahl, Wechsel des Kindes in ein Heim oder Internat)
  • Reisen kleiner Kinder in ihnen nicht vertraute Kulturkreise bei mehrstündigen Flügen
  • Fragen des religiösen Bekenntnisses (Taufe, Kommunion, Konfirmation).

Praktisch können Mütter aber auch hier oft machen, was sie wollen. Wenn sie in solchen Fragen einfach selbstherrlich allein entscheiden, interessiert das in der Schule, beim Arzt oder im Krankenhaus zunächst mal niemand. Die Leute da haben eigentlich auch anderes zu tun, als sich mit den Streitigkeiten von Eltern abzugeben und reagieren teilweise genervt. Auch viele Richter sind in einem Land, wo nicht einmal schwere Rechts­brüche wie z. B. eine Kindesentziehung geahndet und Mütter trotz anderslautender Beschlüsse mitunter sogar augen­zwinkernd zu totalem Umgangsboykott ermuntert werden, zuerst einmal irritiert, wenn Väter sich beispielsweise an sie wenden, weil ihre Auffassungen in schulischen Belangen von denen der Mutter abweichen.

Da muss es nicht wundern, dass in einem solchen Klima nicht nur Beratungsstellen und Jugend­ämter, sondern vereinzelt sogar Richterinnen wie z. B. die im Buch "Die vaterlose Gesellschaft" erwähnte Johanna Bacher, stell­vertretende Direktorin des AG Pankow/Weißensee, Mütter dazu aufriefen, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Diese offene Widerstand war logische Folge der halbherzigen und letztlich unaufrichtigen Haltung der SchöpferInnen des neuen Familienrechts. Jene verrät beispielsweise die Äußerung der SPD-Politikerin Margot von Renesse, die 1998 sagte, ein Gesetz zur gemeinsamen Sorge könne lediglich Appell­charakter haben. Damit bemäntelte sie ihre Weigerung, die durch die Diskriminierung von Vätern erkaufte Exklusiv­position von Müttern anzutasten. Ein schärfer gefasstes Gesetz, das Vätern eine tatsächliche Mitwirkung bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder oder gar eine gleichberechtigte Teilhabe an der elterlichen Sorge zugestanden hätte, kam für alle an der "Reform" beteiligten Politiker nicht ernsthaft in Betracht.

Die Entwertung der "Elterliche Gewalt" zur "Elterlichen Sorge" war nur der erste Schritt. Inzwischen sind wesentliche Bestandteile des Sorgerechts in das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) überführt worden. Damit können Menschenrechts- und internationale Kindschafts­recht­abkommen unterlaufen werden. Wird schon das gewöhnliche Sorgerecht durch das wachsende Eindringen des Staates in familiare Angelegenheiten angetastet, so ist das gemeinsame Sorgerecht für den Elternteil, dem das ABR entzogen wurde, de facto bedeutungslos.

Realiter ist das gemeinsame Sorgerecht bei getrennt­lebenden Eltern in Deutschland nichts anderes als ein Placebo, mit dem der Staat eine tatsächlich nicht existente Teilhabe von Trennungs­vätern an der Erziehung ihrer Kinder vortäuschen will, um dem EGMR und dem europäischen Ausland, das die Väter­diskriminierung im deutschen Familien­unrecht seit Jahren zunehmend kritischer beäugt, Sand in die Augen streuen.

Die Nagelprobe bei konkreten Meinungsverschiedenheiten

In der Praxis ergeben sich Probleme bei Details wie etwa der Frage, ob die Wahl einzelner Fächer wie beispielsweise der zweiten Fremdsprache einvernehmlich getroffen werden muss. Unter Juristen ist dies strittig. Auch Urlaubs­reisen sind, wie weiter unten ausgeführt wird, ein Konfliktfeld.

Schwierig wird es außerdem dann, wenn es darum geht, wann ein Kind eingeschult werden soll oder welche Schulart es nach der Grundschule besuchen soll und hierüber zwischen den Eltern kein Einvernehmen herrscht und auch beim besten Willen nicht herstellbar ist. Letzteres soll zwar gleichsam bei nicht getrennt lebenden Eltern vorkommen; jene bemühen in aller Regel aber nicht die Gerichte, um die ihrer Meinung nach für das Kind bessere Entscheidung auf dem Klageweg durchzusetzen.

Zunächst wird auch das Familiengericht versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Scheitern diese Bemühungen jedoch, muss es eine konkrete Entscheidung treffen, da Anmeldungen zur Schule beim gemeinsamen Sorgerecht von beiden Eltern­teilen gemeinsam vorzunehmen sind. Hier greift dann zuerst einmal § 1628 BGB, wo es heißt:

Zitat: «Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familien­gericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.»

Anders formuliert sagt das Gericht nicht selbst, ob nun das Kind A erst dieses oder nächstes Jahr eingeschult wird oder das Kind B die Realschule oder das Gymnasium besuchen soll, sondern es überträgt die Entscheidung auf ein Elternteil. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird das Entscheidungs­recht zu jeder einzelnen Frage auf ein Elternteil übertragen oder das Gericht spricht einem Elternteil den Teilbereich der elterlichen Sorge in schulischen Angelegenheiten zu. Hat das Paar mehrere Kinder, ist theoretisch denkbar, dass dieses Recht für Kind A dem einen, für Kind B dem anderen Elternteil übertragen wird. Schließlich könnte sich das Gericht noch fragen, ob es nicht sinnvoll wäre, wenn die Übertragung der Entscheidungs­befugnis nicht gleich auch noch die elterliche Sorge für die weitere Ausbildung (Berufswahl) miteinschließen sollte, um weitere prozessuale Aus­einander­setzungen zu verhindern. Der Beschluss müsste dem betreffenden Elternteil dann quasi die gesamte Sorge in Aus­bildungs­angelegen­heiten übertragen.

Nun kann es aber sein, dass sich Gerichte beispielsweise dann, wenn Mutti ihr Kind noch ein weiteres Jahr bei den netten Frauen im Kindergarten lassen will, weil es da auch nachmittags versorgt ist und sie mit dem älteren Kind in der Schule sowieso schon genug Probleme hat, so lange um eine Entscheidung herumdrücken wollen, bis die Frist für die Anmeldung verstrichen ist. Dann hilft nur noch der Hinweis auf eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls. Das Risiko ist bei einem gegen den Willen des Kindes erzwungenen Verbleib im Kindergarten ausgesprochen groß, sofern es diese Einrichtung als langweilig und unterfordernd erlebt. Konkret droht eine Regression in Gestalt einer Beschädigung der für den Schulerfolg eminent wichtigen Eigenschaften Neugier, Anstrengungs­bereitschaft und Selbstvertrauen.

Im Falle einer potentiellen Gefährdung des Kindeswohls wäre § 1666 Abs. 1 BGB heranzuziehen:

Zitat: «Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familien­gericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.»

Werden dem Gericht hinreichende Anhaltspunkte für eine drohende Kindes­wohl­gefährdung aufgezeigt, ist es unter dem Primat des Kindeswohls, zu dessen Schutz Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG den Staat im Rahmen seines Wächteramtes verpflichtet, unverzüglich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass eine gründliche Schuleingangsdiagnostik stattfinden kann. Zu diesem Zweck ist das fehlende Einverständnis der Mutter durch Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis auf den Vater oder durch gerichtliche Anordnung zu ersetzen. Dabei hat das Gericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die nötigen Entscheidungen so rasch zu treffen, dass keine Verkürzung des streitigen Rechts erfolgt. Im vorliegenden Beispiel würde das bedeuten, die Veranlassung einer Schuleignungsuntersuchung bzw. das Stellen eines Antrags auf Einschulung durch den Vater muss jenem noch vor Ablauf der Anmeldefrist möglich sein.

Natürlich gibt es noch die theoretische Möglichkeit, die Alleinsorge zu beantragen. Zumindest dann, wenn ein solcher Antrag von einem Vater gestellt wird, dürfte es aber wohl nur sehr wenige Familien­gerichte geben, die bei Meinungs­verschiedenheiten in einzelnen Fragen gleich die gesamte gemeinsame Sorge aufheben.

Weitere Problemchen in der Praxis

In § 1687 BGB heißt es:

Zitat: «Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer ab­zu­ändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung.»

Weil diese Regelung durch den Gesetzgeber - wie so viele Bestimmungen im deutschen Familienrecht - in puncto Klarheit ziemlich missglückt ist, soll eine Aufstellung, die 1999 (also kurz nach der Neufassung des § 1687) im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde, konkrete Hilfe­stellung bieten.[23] Rechtlich verbindlich ist sie aber nicht und manche Aussagen erscheinen doch ziemlich fragwürdig.

Ernährung und Gesundheit

Wie soll es in der Praxis beispielsweise funktionieren, wenn in Sachen Ernährung "Grund­entscheidungen zu Fragen wie Vollwertkost, vegetarische Kost, Süßigkeiten" als "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung" eingestuft werden? Im Extremfall unterzieht ein Elternteil die Kinder bei ihrer Rückkehr vom anderen Elternteil einem peinlichen Verhör, was sie dort gegessen haben und in der Folge kreisen Prozesse dann um die Statt­haftigkeit des Verzehrs von Schokoriegeln. Vernünftiger erscheint da eine andere Quelle, wo "Essensfragen" als eine Angelegenheit des täglichen Lebens bezeichnet werden[24], zumal viele Kinder auch mit Wiener Schnitzeln oder Schlimmerem gut gedeihen und konkrete Unterschiede in ihrer Entwicklung gegenüber Kindern, die ausschließlich in den Genuss körnerhaltiger bzw. pflanzlicher Nahrung kommen, nur schwer nachweisbar sein dürften.

Das Thema "Gesundheit" betreffend heißt es im Bundesanzeiger, bei "Operationen" sei gemeinsam zu entscheiden. Aber wenn akute Gefahr für Leib und Leben droht, kann natürlich nicht die Zustimmung eines wider­strebenden Eltern­teils abgewartet werden. Wenn man dann noch, wie Frau Keller meint, über "grundlegende Entscheidungen zu Homöopathie oder Impfungen" Einvernehmen herstellen muss, könnte es schnell wieder kontrovers werden, zumal Homöopathie wohl nicht zu Unrecht umstritten ist. Zu den Angelegenheiten des täglichen Lebens zählen nach ihrer Auffassung "leichtere Erkrankungen" und die "alltägliche Gesundheits­vorsorge". Auch hier ergibt sich im Streitfall aber wieder das Problem der Abgrenzung. Umgekehrt dürften die Meinungen, ob bestimmte Eingriffe oder medizinische bzw. auch psycho­therapeutische Behandlungen schwerwiegend sind, im Einzelfall weit aus­einander­gehen.

Tagesmütter, Kindergarten und Schule

Nicht wirklich vernünftiger wird es, wenn in der besagten Tabelle neben der Wahl der Krippe oder des Kindergartens auch die Person der Tagesmutter als zustimmungspflichtige Grundentscheidung deklariert wird.

Erfreulich ist, dass Frau Kellers Zuordnungen immerhin bei den schulischen Angelegenheiten vergleichsweise eindeutig sind und zumindest partiell mit den Einschätzungen von Praktikern konform gehen. Als Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung bezeichnet sie die Wahl der Schulart und der Schule, der Fächer und Fachrichtungen sowie Besprechungen mit Lehrern über gefährdete Versetzung. Dagegen darf auch der Elternteil, bei dem sich das Kind nicht überwiegend aufhält, das Kind bei Krankheit entschuldigen und die Haus­aufgaben beaufsichtigen. Zur "Entschuldigung bei Krankheit" wäre allenfalls anzumerken, dass zu jener jeweils nur der Elternteil berechtigt sein sollte, bei dem sich das Kind gerade befindet bzw. von dem aus es zur Schule gehen soll. Umgekehrt begünstigt es notorische Schul­schwänzerei, wenn Kinder morgens den Haushalt des betreuenden Elternteils verlassen, aber dann, anstatt in die Schule zu gehen, den lediglich umgangs­wahr­nehmenden Elternteil aufsuchen und von jenem eine schriftliche Entschuldigung erheischen, danach irgendwo herumlungern und schließlich mittags wieder beim betreuenden Elternteil auftauchen.

Etwas rätselhaft und zudem fragwürdig sind allerdings die kommentarlos hin­geworfenen Begriffe "Nachhilfe" sowie "Teilnahme [des Kindes] bei besonderen Veranstaltungen, Arbeits­gruppen, Chor oder Orchester". Soll also der Besuchselternteil für die Zeit, in dem sich das Kind bei ihm aufhält, beispielsweise allein entscheiden, ob das Kind in einem Schulchor mitsingt, obgleich es dazu möglicherweise nicht die geringste Lust hat und der betreuende Elternteil ihm diese Qual gerne ersparen würde?

Gemeinsames Sorgerecht = Recht auf Stalking?!

Nicht zuletzt aufgrund der zuvor zitierten Passage aus dem Bundesanzeiger sind Familienrechtler in Deutschland überwiegend der Meinung, ein Elternteil dürfe bereits nach dem Verlust des Aufenthaltsbestimmungsrechts Besprechungen mit Lehrern nur noch dann führen, wenn ein wichtiger Grund besteht. Dagegen geht es in einem kleinen rheinland-pfälzischen Amtsgericht derzeit um die Frage, ob eine Mutter selbst nach einem Entzug der Schul- und Aus­bildungs­sorge noch das Recht hat, gegen den Willen eines dreizehnjährigen Kindes, das nicht mehr bei ihr lebt und nach psychischen Misshandlungen jeglichen Umgang ablehnt, Lehrer des Kindes zu kontaktieren und Gespräche über seine schulische Entwicklung zu führen.

Am besagten Gericht vertritt eine Familienrichterin die interessante Rechts­auffassung, selbst ein Entzug dieses Teilbereichs der elterlichen Sorge sei kein probates Mittel, um eine vom Kind abgelehnte Kontaktaufnahme der Mutter zu seinen Lehrern zu verhindern, da der § 1687 BGB nur "Entscheidungen" beträfe, nicht jedoch das "Recht auf Information". Anders gesagt dürfte die Mutter nach dieser sophistischen Inter­pretation des Gesetzestextes selbst nach einem Entzug der Schul- und Ausbildungs­sorge noch Lehrer anrufen oder an Eltern­gesprächen teilnehmen, auch wenn das Kind dies ausdrücklich nicht wünscht und durch die Handlungsweise der Mutter psychisch beeinträchtigt wird. Bleibt zu fragen: Wenn die Auffassung des Gerichts zutrifft, dass nicht einmal die Wegnahme dieses Teilbereichs der elterlichen Sorge das Kind vor den belastenden Nachstellungen seiner Mutter schützen kann, wie soll ein entsprechender Schutz dann überhaupt realisiert werden? Oder haben Mütter durch ihre Geburts­leistung tatsächlich das Recht erworben, ihre Kinder mit irrationalem Aktionismus nach Belieben verfolgen, belästigen und belasten zu dürfen?

Sport

Unter der Rubrik "Sonstiges" äußert Frau Keller ihre Auffassung, wonach die Ausübung "teurer Sportarten" eine Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sei. Wie schon so mancher Klassifizierung zuvor mangelt es auch dieser an der nötigen Eindeutigkeit, denn selbstredend ist es abhängig vom persönlichen finanziellen Spielraum, ab wann eine Sportart teuer wird. Abgesehen davon könnte auch mit dem unterschiedlich hohen Verletzungs­risiko einzelner Sportarten wie etwa Karate oder Tischtennis die Möglichkeit schwerwiegender negativer Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes begründet werden. Wenn Leute dann noch bei Ausübung bestimmter Sportarten schädliche Einflüsse auf die Charakter­bildung in den Raum stellen, kann auch das für die fortdauernde Beschäftigung des Justiz­apparats sorgen.

Fernsehen, Spielzeug und die Erziehung als solche

Unter dem Stichwort "Sonstige Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung" versetzt Frau Keller der gemeinsamen Sorge dann den finalen Todesstoß. Hier schreibt sie, dass "Erziehungsstil, Fernsehkonsum, Art des Spielzeugs, Gewalt­erziehung und Hygiene" als "Grundfragen der tatsächlichen Betreuung" Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung seien, über die somit beide Elternteile einer Meinung sein müssten. Nur die "Umsetzung der Grund­entscheidungen: welche Fernseh­sendung, welches Computer­spiel wie lange, welches Spielzeug" soll im freien Ermessen desjenigen Elternteils bleiben, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Noch weiter kann man das Tor für mögliche Konflikte nun wahrlich nicht mehr aufreißen. Allein die von ihr selbst gewählte Formulierung "tatsächliche Betreuung" hätte Frau Keller klarmachen müssen, wie wenig praktikabel ihre Zuweisungen sind und das die Entscheidung, welche TV-Sendungen geschaut werden, die Anschaffung von Spielsachen und natürlich auch die Körperpflege in der Tat nur von demjenigen Elternteil wirksam beeinflusst werden können, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Und wie, bitteschön, möchte Frau Keller denn die Begriffe "Erziehungsstil" und "Gewalterziehung" mit Inhalten füllen, über die dann Konsens hergestellt werden muss?

Zur Frage unterschiedlicher Erziehungsstile hat das OLG Celle übrigens in seinem Beschluss vom 04.01.2008 mit gesundem Menschen­verstand sinngemäß festgestellt, diese seien auch bei zusammen­lebenden Eltern eher die Regel als die Ausnahme, ohne dass dies mit Nachteilen für das Kind verbunden wäre.

Noch ein Streitfall: Urlaubsreisen

Demgegenüber bezeichnet Frau Keller die "Teilnahme an Ferien­reisen" unter dem Stichwort "Aufenthalt" flott als (nicht zustimmungs­pflichtige) "Angelegenheit des täglichen Lebens". Tatsächlich können aber auch die Ferien bzw. geplante Urlaubsreisen schnell zu einem heiklen Thema werden, wie Einzelfall­entscheidungen von Gerichten zeigen. Vor dem OLG Karlsruhe wurde folgender Fall verhandelt. Ein Vater, bei dem sich das Kind mit Einwilligung der Mutter für längere Zeit aufhielt, nahm das Kind mit auf eine Urlaubsreise nach China. Die Mutter klagte daraufhin wegen "Kindes­entführung". Mit Beschluss 16 UF 156/04 vom 23.12.2004 entschied das Gericht, dass es sich bei dieser Reise um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelte. Begründet wurde die Entscheidung mit den persönlichen Verhältnisse der betroffenen Familien, welche zu berücksichtigen seien. Im vorliegenden Fall hielt sich der Vater offenbar häufiger in China auf und auch der ältere Bruder des betreffenden Kindes war bereits einmal für längere Zeit dort gewesen. Zwischen den Eltern war eine eventuelle Urlaubsreise aller Geschwister bereits diskutiert worden. Der Vater durfte die Entscheidung deshalb auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Mutter treffen.

Ein anderslautendes Urteil fällte gut sechs Jahre früher das OLG Köln mit Beschluss 14 UF 170/98 vom 26.10.1998. Dort war über einen von der Mutter geplanten Ägyptenurlaub mit einem dreijährigen Kind zu entscheiden. Der Vater war um die Gesundheit des Kindes besorgt und wollte der Mutter deshalb die Reise mit dem Kind untersagen. Das Gericht gab ihm Recht. In Ägypten könne das Baden im roten Meer [?] oder das Zähne­putzen mit Leitungs­wasser schwere Infektionen auslösen, die sofortiger medizinischer Behandlung bedürften. Ob eine kleinkind­gerechte medizinische Versorgung vor Ort sicher­gestellt ist, sei zweifelhaft. Das Kind befinde sich zudem in einem fremden Kulturkreis, in dem es sich nicht in seiner Sprache verständlich machen könne, sollte es einmal von seiner Mutter getrennt werden. Insofern wäre der Urlaub in einem afrikanischen Land mit einem Kind dieses Alters keine Angelegenheit des täglichen Lebens, die der betreuende Elternteil allein entscheiden dürfe, weil eine solche Entscheidung bei dem anderen Elternteil eine objektiv verständliche, ernste Sorge um die Gesundheit des Kindes auslösen könne. Solche Entscheidungen seien weder häufig noch wäre sichergestellt, dass sie ohne ernsthafte Auswirkungen bleiben würden.

Wie unschwer zu erkennen ist, treffen Teile der Begründung auch auf den in Karlsruhe verhandelten Fall zu und selbst die Frage, ob denn wenigstens Mallorca ohne ausdrückliches Einverständnis des anderen Elternteils geht, muss offen gelassen werden. Zwar spricht da mittlerweile fast jeder Deutsch, aber die Kanalisation hat, wenn man einschlägigen Fernseh­reportagen glauben darf, auf den Balearen zumindest teilweise immer noch ägyptischen Standard, weshalb das Wasser in machen Badebuchten kaum sauberer sein dürfte.

Gemeinsames Sorgerecht und Wechselmodell

Nicht wirklich einfacher wird es, wenn die Eltern ein Wechselmodell praktizieren. Da es dann zwei betreuende Elternteile gibt, dürfen beide jeweils allein entscheiden, wenn sich das Kind gerade bei dem einen bzw. anderen Elternteil aufhält. Der Kasus Knacktus - ist dieses oder jenes eine Angelegenheit des täglichen Lebens oder nicht - bleibt aber der Gleiche.

Im Übrigen müsste das Recht auf paritätische Umgangs­zeiten für beide Eltern­teile gesetzlich festgeschrieben werden, so es der Gesetzgeber denn mit der gemeinsamen Sorge ernst meinen würde. Dazu sei gesagt, dass die Begriffe "gemeinsame Sorge" und "Wechselmodell" beispielsweise in den anglo­amerikanischen Ländern, wo die paritaetische Doppel­residenz Bestandteil des Sorgerechts ist, synonym verwendet werden.

Was bleibt dann eigentlich noch übrig?

Laut § 1671 Abs. 2 BGB kann den Eltern bzw. einem Elternteil die elterliche Sorge auch teilweise zugesprochen werden. Dies betrifft die Personensorge, die Gesundheits­fürsorge, die Vermögens­sorge, die Sorge in Ausbildungs­angelegen­heiten und die gesetzliche Vertretung.

Die Personensorge umfasst im Wesentlichen das Recht auf und die Pflicht zur Pflege, Beaufsichtigung und Erziehung des Kindes sowie die Befugnis, seinen Aufenthalt zu bestimmen. Wie oben gesagt, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht jedoch auch bei sonstigem Fortbestehen der gemeinsamen Sorge einem Elternteil allein übertragen werden. Letzteres gilt ebenso für das Erziehungs­recht sowie alle übrigen Teilbereiche der Sorge. Insofern ist es denkbar, dass eine Mutter neben dem ABR beispielsweise noch die Gesundheits­fürsorge und die Sorge in Ausbildungs­angelegenheiten ausüben darf. Der Vater ist damit nicht nur von sämtlichen Entscheidungen in den Dingen des Alltags ausgeschlossen, sondern hat auch bei weit darüber hinaus­gehenden, wirklich bedeutsamen Fragen keinerlei Einflussmöglichkeiten mehr. Dennoch nennt sich die Veranstaltung weiterhin "Gemeinsame Sorge".

Einseitige Betonung der Pflicht zur Sorge

Solche Konstellationen sind durchaus nicht abwegig, weil die Bestimmung des § 1626 Abs. 1 BGB, welche die Verpflichtung der Eltern zur Sorge für das minderjährige Kind betont, von manchen Richtern ausgesprochen rigide gehandhabt wird. Mitunter wollen die gleichen Gerichte, die Väter durch restriktive, einseitig mütter­freundliche Umgangs­regelungen und Beschlüsse zur Aberkennung von Teil­bereichen der Sorge von der Erziehung ausschließen, diese von ihnen ausgegrenzten Väter um keinen Preis aus dem rechtlichen Konstrukt der gemeinsamen Sorge entlassen, obwohl sie ausdrücklich darum nachsuchen und mit ihren Kindern keinerlei Umgang mehr pflegen. Wenn diese Haltung von Vätern daher rührt, dass die Kinder seitens der vom Gericht zum alleinbetreuenden Elternteil gekürten Mutter manipuliert und gegen ihre Väter aufgehetzt wurden, muss eine solche Rechtspraxis als pervers und zynisch bezeichnet werden.

Resümee

Das gesetzliche Konstrukt "Gemeinsame Sorge" ist nur funktionsfähig, das heißt im Alltag praktikabel, wenn die Elternteile im Umgang miteinander ein Minimum an Fried­fertig­keit und Gelassenheit entwickeln. Außerdem bedarf es eines hohen Maßes an Toleranz, denn es dürfte kaum ein Ex-Paar geben, bei dem hinsichtlich aller zuvor erwähnten Fragen Einigkeit herrscht. Fehlt es einem Elternteil oder sogar Beiden an diesen Tugenden, ist es eine Zumutung für die Kinder, wenn Gerichte die "Gemeinsame Sorge" auf Dauer aufrechterhalten.

Eine Rechtsprechung, die ein Elternteil zum betreuenden Elternteil kürt, den anderen zum Besuchs­elternteil degradiert, heizt damit die ohnehin vorhandenen Konflikte auf der Elternebene zusätzlich an und leistet Eskalationen Vorschub. Die überwiegend positiven Erfahrungen mit dem paritätischem Umgang (→ Wechselmodell) gerade dann, wenn die Elternbeziehung zuerst noch von heftigen Aus­einander­setzungen geprägt war, zeigen ganz deutlich: Gesteht man Mutter und Vater zu, ihre Eltern­verantwortung gleichberechtigt wahrzunehmen, ist das der erfolg­versprechendste Weg, den Streit ums Kind einzudämmen. Insofern ist der Karren hier auf halbem Wege stecken­geblieben: Aus dem gemeinsamen Sorgerecht muss für beide Elternteile ein Rechtsanspruch auf paritätischen Umgang werden (der für ein Elternteil nur in wirklich schwerwiegenden Gründen ausgeschlossen werden dürfte). Ggfs. wären in der Implementierungsphase klare Signale des Gerichts nötig, wenn ein Elternteil den Prozess hintertreiben will und beispielsweise nicht davon lassen kann, sich bei den Kindern abwertend über den anderen Elternteil zu äußern. (→ Bindungstoleranz)

Unangebracht ist die gemeinsame Sorge bei sexuellem Missbrauch oder schwerer häuslicher Gewalt. Das Gleiche gilt auch, falls der Versuch, die Eltern zu befrieden, trotz Mediation und klarer Inter­ventionen des Gerichts misslingt. Ein starres Festhalten an der gemeinsamen Sorge um jeden Preis ist ausgesprochen fragwürdig. Falls die Bemühungen, Mutter und Vater für eine wahrhaft gemeinsame Wahrnehmung der Elternschaft zu gewinnen, scheitern, sollte dann allerdings nicht derjenige Elternteil belohnt werden, der die Befriedung vereitelt hat bzw. mit aller Gewalt seinen Exklusiv­anspruch auf den "Besitz" des Kindes oder Vorrechte bei der Betreuung und Erziehung verteidigen will. In Bezug auf den Umgang passiert aber gerade das bis dato noch allzu häufig, wie etliche Gerichtsbeschlüsse zum Wechselmodell zeigen.

Literatur

  • Matthias Gründel: Gemeinsames Sorgerecht. Erfahrungen geschiedener Eltern., Lambertus-Verlag 1995, ISBN 3-7841-0783-4
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [25]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. Hochschule Magdeburg-Stendal: Prof. Dr. Gründel
  2. Matthias Gründel: Gemeinsames Sorgerecht. Erfahrungen geschiedener Eltern., Lambertus-Verlag 1995, ISBN 3-7841-0783-4, S. 171
  3. Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16. April 2013
  4. WGvdL-Forum (Archiv 2): Umfrage des Bundesministeriums der Justiz bei Jugendämtern und Rechtsanwälten zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
  5. Beschluss 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010
  6. Sorgerecht für nichteheliche Väter - gar nicht so einfach, Deutschland today am 3. September 2013 (Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Bleeck, Rudolstadt)
  7. Erfahrungsaustausch beim Verein "Väteraufbruch für Kinder"
  8. Verband alleinerziehender Mütter und Väter: Sorgerecht
  9. Johannes Gernert: Gemeinsames Sorgerecht: Papa gegen Mama gegen Kind, TAZ am 3. Mai 2013
  10. Pdf-icon-extern.svg Familiengerichte - Fachserie 10 Reihe 2.2 - 2010[ext] - Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, 2. September 2011 (80 Seiten)
  11. Pdf-icon-extern.svg Familiengerichte - Fachserie 10 Reihe 2.2 - 2011[ext] - Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, 4. Dezember 2012 (90 Seiten)
  12. Oftmals ein Krieg zwischen den Geschlechtern: Familienrechtlerin übt Kritik an der Novelle zum Sorgerecht - Edith Schwab im Gespräch mit Liane von Billerbeck, Deutschlandradio Kultur am 31. Januar 2013
  13. Beschluss 1 BvR 420/09 vom 21.7.2010
  14. WGvdL-Forum (Archiv 2): Umfrage des Bundesministeriums der Justiz bei Jugendämtern und Rechtsanwälten zur gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
  15. Welche Realität schaffen wir für unsere Kinder?
  16. WGvdL-Forum: VAM(V) - DIE REALITÄT SIEHT ANDERS AUS, DER BAYRISCHE SUMPF DER VÄTER­ENTSORGUNG, Christine am 16. Januar 2014
  17. WGvdL-Forum: Feministische Anwältin gibt öffentlich Tipps zur Väterentsorgung!, Yussuf K. am 27. November 2013
  18. "ch fordere hiermit alle auf, mir auch nur ein einziges Argument gegen die gemeinsame Obsorge zu nennen, das nicht in eine dieser vier Gruppen fällt." - Kommentar von Gerhard Raden am 9. Januar 2015 auf väterwiderstand.de
  19. Familienrechtlerin über Mütterlobby: "Da wird die Biologie absolut" (Was, wenn die Affäre plötzlich vor der Tür steht und der neue Vater sein möchte? Eine Familien­rechtlerin über den Streit ums Sorgerecht. Lore Maria Peschel-Gutzeit im Interview mit Heide Oestreich), TAZ am 4. Mai 2013
  20. Hildegund Sünderhauf: Vorurteile gegen das Wechselmodell: Was stimmt, was nicht? - Argumente in der Rechtsprechung und Erkenntnisse aus der psychologischen Forschung, von Prof. Dr. Hildegund Sünderhauf)
  21. BGH, Beschluss v. 12.12.2007, Az. XII ZB 158/05
  22. OLG Hamm Beschl. v. 23.07.2013, Az. 2 UF 39/13
  23. Tanja Keller: Das gemeinsame Sorgerecht nach der Kindschaftsreform, Kind-Prax Schriftenreihe, Bundesanzeiger 1999
  24. Wikipedia: Elterliche Sorge (Deutschland)
  25. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Netzverweise