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Kindererziehungszeiten

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Kindererziehungszeiten[1] sind Beitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung, für die Beiträge als gezahlt gelten. Für jedes Kind, das nach 1991 geboren wurde, bekommt man die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt als Kindererziehungszeit angerechnet, für davor geborene Kinder sind es zwölf Monate.

Prinzipiell gilt, dass die Erziehungszeiten dem Elternteil angerechnet werden, der das Kind erzogen hat. Die Meldebehörden zeigen die Geburt eines jeden Kindes aber automatisch nur dem Rentenversicherungsträger der Mutter an. Wird keine anderweitige Erklärung von den Eltern abgegeben, so werden die Zeiten bei ihr angerechnet. Sollen die Erziehungszeiten dem Vater übertragen werden, muß beim Rentenversicherungsträger eine übereinstimmende Erklärung abgegeben werden. Haben die Eltern vor, sich die Erziehung zu teilen, können die Kindererziehungszeiten auch in freier Vereinbarung anteilig zugerechnet werden. Dies ist auch im Nachhinein möglich, weil es naturgemäß nicht immer absehbar ist, welcher Elternteil das Kind in welchem Umfang betreuen wird.

Auch für Adoptiv- oder Pflegekinder können Kindererziehungszeiten ab der Adoption bzw. Aufnahme im Haushalt angerechnet werden.

Bei Elternteilen, die bereits anderweitig versorgt sind (z.B. Beamte), ist eine Anrechnung hingegen nicht möglich.

Im Leistungsfall werden die Zeiten der Kindererziehung mit dem Durchschnittsverdienst aller Arbeiter und Angestellten bewertet. Das heißt, für ein Jahr Kindererziehungszeit wird man so gestellt, als hätte man 29488 EUR verdient.

Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, kommt es bei einer Trennung/Scheidung mitunter zum Streit über die Anrechnung der Zeiten, wenn zuvor keine übereinstimmende Erklärung abgegeben wurde. Bei verheirateten Paaren muss dann das Familiengericht im Zuge der Scheidung über die Aufteilung befinden.

Macht eine Mutter bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nachweisbar falsche Angaben hinsichtlich des von ihr geleisteten Anteils an der Betreuung und Versorgung der Kinder, um sich die Erziehungszeiten in vollem Umfang zu sichern, handelt es sich dabei um einen versuchten Betrug gemäß § 263 Abs. 2 StGB[2]. Stellt der Richter diesbezüglich keinerlei Nachforschungen bei der BfA an, ist das streng genomen eine Strafvereitelung im Amt, da er den Betrugsversuch der Mutter nach dem Offizialprinzip eigentlich von sich aus verfolgen müsste. In der Praxis geschieht so etwas natürlich nicht.

Gleiches gilt für den Fall, dass eine Mutter zwecks vollumfänglicher Anrechnung der Erziehungszeiten vor Gericht bezüglich ihrer Arbeitszeiten nachweisbar falsch aussagt und jene geringer darstellt, als sie tatsächlich waren. Auch hier müssten Richter zumindest den Arbeitgeber der Mutter zur Herausgabe der Arbeitsverträge und aufgezeichneten Arbeitszeiten auffordern oder vom Vater benannte Zeugen laden, um den Sachverhalt aufzuklären. Vor mütterfreundlichen Gerichten ist es für Väter manchmal jedoch ausgesprochen schwer, mit solchen Anträgen zur Beweiserhebung durchzudringen.

Einzelnachweise