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Prozessverschleppung

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Begriff

Unter Prozessverschleppung (Synonym: Verfahrensverschleppung) wird die fortwährende Verletzung des Rechts­gewährungs­anspruchs durch ein Gericht verstanden. Eine Prozessverschleppung liegt vor, wenn ein Gericht Entscheidungen nicht in angemessener Frist trifft oder ganz offensichtlich nicht bemüht ist, den Fortgang des Verfahrens angemessen zu fördern, sondern über weite Strecken immer wieder untätig bleibt und vor allem nicht erkennbar ist, wann und ob überhaupt jemals ein Beschluss gefasst bzw. ein Urteil gefällt wird. Dieses Gebaren läuft letztlich auf Rechtsverweigerung hinaus, wobei auch der Ausdruck "Entscheidungs­verweigerung" verwendet wird.

Gegenmaßnahmen

Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass das so genannte "Untätigkeits­beschwerde­gesetz" am Widerstand von Richter­verbänden gescheitert ist, gibt es derzeit nur sehr unzureichende Möglichkeiten, sich zu wehren.

Die Behandlung von Untätigkeitsbeschwerden erfolgt an den insgesamt 25 bundesdeutschen Oberlandes­gerichten nicht einheitlich.

Hauptartikel: Untätigkeitsbeschwerde

Bevor man eine solche Beschwerde mit ungewissem Ausgang erhebt, ist ein Befangen­heits­antragzu erwägen. Auch hier sind die Erfolgs­aussichten aber nicht rosig. Im Übrigen eröffnet das Verfahrensrecht Richtern durchaus die Möglichkeit, solche Gesuche zu einer weiteren Verzögerung des Hauptsacheverfahrens zu missbrauchen (→ Ablehnungsgesuch gegen Richter, Abschnitt "Verzögern der dienstlichen Äußerung“).

Sowohl gegen einen Beschluss, mit dem ein Oberlandesgericht die Beschwerde wegen der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs verworfen hat, als auch gegen die Zurückweisung einer Untätigkeits­beschwerde durch ein OLG ist eine Verfassungsbeschwerde[wp] möglich. Zu den Chancen in Karlsruhe siehe im

Hauptartikel: Bundesverfassungsgericht

den Abschnitt "Fatale Signalwirkung".

In der Sache selbst verhält es sich gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG prinzipiell so, dass zuerst der Rechtsweg erschöpft sein muss, bevor überhaupt eine Verfassungsbeschwerde möglich ist (so genanntes Subsidiaritätsprinzip). Ausnahmen sind nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG dann möglich, wenn die Verfassungs­beschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder die Erschöpfung des Rechtsweges dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann. Den Fakten nach dürfte zumindest letzteres beispielsweise in diversen Familiensachen regelmäßig der Fall sein. Darauf zu hoffen, dass die Ampel in Karlsruhe auf Grün schaltet, wenn man sich auf diese Ausnahmeregelung beruft, wäre allerdings naiv, wo die höchsten deutschen Richter doch schon fast alle "normalen" Verfassungsbeschwerden ganz auf die Schnelle ohne Begründung abbügeln.

In Internetforen verweisen entrüstete Bürger immer wieder auf die Möglichkeit, gegen untätige Richter eine Anzeige wegen Rechtsbeugung zu erstatten. Im Rechtsstaat Deutschland ist das aber nur Leuten zu empfehlen, die definitiv zu viel Zeit haben. Wie im Abschnitt "Resümee" des Beitrags Rechtsbeugung zu lesen ist, hat sich die Staats­anwalt­schaft Koblenz in einem konkreten Fall, in dem eine gewissenlose Richterin wirklich alle Register gezogen hatte (→ Die Pervertierung des Cochemer Modells), nicht einmal die Mühe gemacht, die Verfahrensakte beizuziehen. Dieses Beispiel dürfte kein Einzelfall sein.

Mit Blick auf die Amtsgerichte, an denen teilweise desolate Zustände herrschen, kann man die Situation zutreffend so bewerten: Wenn es der Richterschaft beliebt, verhungert der Rechtsuchende in der untersten Instanz und es dauert ewig, bis er an das zuständige Beschwerdegericht - je nach Verfahren ein Land- oder Oberlandesgericht - gelangt. Zumindest dort geht es dann dem Vernehmen nach im Allgemeinen etwas schneller; auch da gibt es aber natürlich Ausnahmen.

Prozessverschleppung in Familiensachen

Ein Zweig des Rechtswesens, in dem das Phänomen der Prozessverschleppung relativ häufig zu beobachten ist, sind Sorgerechts- und Umgangsverfahren. Zahlreiche Berichte im Internet lassen darauf schließen, dass diese Verzögerungen von Familienrichtern nicht selten mit Methode betrieben werden[1], obwohl insbesondere die betroffenen Kinder unter den langen Verfahrensdauern leiden. Zeitabhängige Belastungsfaktoren sind beispielsweise die Ungewissheit über das weitere Schicksal, eine unnötig lange Fortdauer des Elternstreits, der das Kind bedrückt und seine Entwicklung beeinträchtigt, die Missachtung seines Willens durch Ausharren-müssen in einer Umgangsregelung, die nicht den Wünschen des Kindes entspricht (Erleben von Ohnmacht bzw. mangelnder Selbstwirksamkeit), Schäden infolge der ursprünglichen Zuweisung des Kindes an ein Elternteil, von dem eine Gefährdung ausgeht.

Als Richtschnur gibt Professor Willutzki die Dauer solcher Verfahren im Schnitt mit sieben Monaten an, bezeichnet diese Zeitspanne mit Blick auf das Kindeswohl aber noch als zu lang.[2] Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (Beschluss 16 WF 50/03 vom 24.07.2003) sind fünf Monate (inkl. drei Monaten für die Erstellung und Vorlage eines Gutachtens) angemessen und ausreichend.[3]

Sofern Väter eine Umgangsregelung erreichen wollen, die den Wünschen der Mutter zuwiderläuft, erleben sie häufig, dass Richterinnen und Richter allein aufgrund ihrer persönlichen Alltagserfahrungen von vorneherein mehr oder weniger unverhohlen Partei für die Mutter ergreifen. Gerade dann, wenn gute Argumente für den Antrag eines Vaters sprechen, versuchen solcherart voreingenommene Richter, durch teilweise unsägliche Verzögerungen des Verfahrens Fakten zu schaffen bzw. den Vater zu zermürben. Oft zermürben sie dabei aber zuerst einmal die betroffenen Kinder. Neben dem unten stehenden Erfahrungsbericht sei auf den Beitrag "Vorrang- und Beschleunigungsgebot" verwiesen, in dem anhand eines konkreten Beispiels die besonders dreist betriebene Verschleppung eines Umgangsverfahrens geschildert wird. Bei dem Opfer handelt es sich um einen siebenjährigen Jungen, der seit ca. 3 Jahren vehement seinen Wunsch nach mehr Umgang mit dem Vater äußert.

Auch Scheidungsverfahren werden von Richtern an Amtsgerichten zuweilen hemmungslos verschleppt bzw. praktisch ausgesetzt (das heißt komplett ruhen gelassen). Die Hintergründe und Motivationen werden im

Hauptartikel: AG Cochem

aufgezeigt.

Erfahrungsbericht

In einem mit Antrag vom 29.09.2010 beim AG Cochem eingeleiteten Umgangsverfahren wurde erst nach 17 Monaten entschieden.

Der erste (von insgesamt zwei) Verhandlungs­terminen war am 15.10.2010. Hier wurde seitens des Gerichts gegen den Protest des Antragsstellers eine so genannte Zwischen­vereinbarung diktiert (die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wurde entgegen der klaren Vorschrift aus § 156 Absatz 3 FamFG nicht erörtert, da mit einer solchen zugleich das Recht der Beschwerde immanent gewesen wäre). Außerdem wurde die Erstellung eines familien­psychologischen Gutachtens beschlossen, wobei das Gericht unter Missachtung der klaren Vorschrift aus § 163 Absatz 1 FamFG für dessen Einreichung keine Frist gesetzt hat.

Wegen mehrfacher Verletzung der vorläufigen, im vorbezeichneten Termin getroffenen Umgangs­regelung durch die Antrags­gegnerin und das geringe Engagement des Gutachters hat der frühere Anwalt des Antragstellers beim Familiengericht Cochem diverse Male fernmündlich und viermal schriftsätzlich den Fortgang des Verfahrens angemahnt - im Einzelnen mit Schreiben vom 04.01., 17.01., 24.03. sowie 05.08.2011 - und um einen zeitnahen zweiten Verhandlungs­termin gebeten.

Mit dem Gutachter gab es nach zwei Terminen am 05. und 19.11.2010 erst am 17.02.2011 wieder ein Gespräch. Es folgten noch drei Termine am 23.03., 08.04. und 12.05.2011. Ein weiterer Verhandlungs­termin und eine Anhörung mussten aufgehoben werden, weil sich der Antragsteller an den fraglichen Tagen mit seinen Kindern im Oster- bzw. Sommerurlaub befand, wobei die Reisedaten dem Gericht bekannt waren. Beide Termine wurden offensichtlich zwecks Verschleppung absichtsvoll nicht realisierbar anberaumt. Die erste zu beanstandende Termin­fest­setzung geschah übrigens nur zwei Tage, nachdem der Gutachter im Jugendamt der Kreisverwaltung Cochem die Ferienregelung protokolliert hatte, am 25.03.2011. Wer da an ein Versehen glauben will, möge dies tun (und sich danach unverzüglich ins Krankenhaus begeben, um sich eine Lobotomie[wp] verabreichen zu lassen).

Mithin fanden vom 19.11.2010 bis 17.02.2011 und vom 12.05.2011 bis 24.08.2011 keinerlei Termine statt. Damit war das Gericht - entgegen dem klaren Beschleunigungs­gebot aus § 155 Absatz 1 FamFG - während zweier längerer Phasen von 3 bis 3 ½ Monaten komplett untätig. Zwischen dem Termin am 24.08.2011 (einer Anhörung in den Haushalten der Eltern) und dem nach mehreren Verschiebungen auf den 20.01.2012 gelegten 2. Verhandlungstag (der mithin 15 Monate nach dem 1. Anhörungstermin stattfand!) währte die Untätigkeit sogar fünf Monate.

Zu den Verschiebungen kam es folgendermaßen. Ein auf den 30.09.2011 gelegter Verhandlungs­termin wurde vom früheren Anwalt des Antragstellers, dessen Kanzlei beim Cochemer Modell mitmischt, ohne Rücksprache mit dem Mandanten abgesagt. Es mag dahingestellt bleiben, ob auch dieser Termin von der Richterin in Absprache mit dem Advokaten so schlau gewählt wurde, dass er ausfallen musste. In der Gesamtschau drängt sich ein entsprechender Verdacht allerdings auf.

Darauf wurde vom Gericht der 04.11.2011 als nächster Verhandlungs­termin festgesetzt. Dieser Termin wurde von der Richterin einen Tag zuvor am 03.11.2011 aufgehoben, weil die Anwältin der Antragsgegnerin angeblich erkrankt sei. Die Erkrankung müsste indessen sehr abrupt eingetreten sein, denn die werte Dame war am 02.11.2011 immerhin noch fit genug war, um ein 10-seitiges Hetzschreiben der übelsten Sorte an das Gericht zu verfassen. Die angebliche Erkrankung wurde ärztlicherseits nicht bestätigt. Auch wurden mehrfache Nachfragen, warum der ebenfalls als Prozessvertreter der Antragsgegnerin bestellte Gatte der Anwältin nicht vertretungsweise den Termin wahrnehmen konnte, vom Gericht nicht beantwortet. Diese Umstände lassen die böse Vermutung aufkommen, die mysteriöse "Erkrankung" könnte zwischen der Richterin und den Anwälten der Antragsgegnerin verabredet worden sei.

Als nächster Verhandlungstermin wurde der 20.01.2012 festgesetzt, weil der Sachverständige leider angeblich vorher keine Zeit habe. Bei der Begründung für dieses außerordentlich weite Nach-Hinten-Schieben um mehr als 2 ½ Monate vollführte die Richterin einen bemerkenswerten Eiertanz und verwickelte sich gegenüber dem Antragsteller und dessen Anwalt in Widersprüche. Letztlich wurde die Vorladung des Sachverständigen, mit der die enorme Verschiebung begründet wurde, durch einen mutmaßlich rechts­miss­bräuchlichen Antrag der Anwältin der Antragsgegnerin auf Anhörung notdürftig gedeckt, den die Richterin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei der Anwältin "bestellt" hat. Zuerst sagte sie nämlich, da der Antragsteller Bedenken gegen das Gutachten geäußert habe, müsse sie das Erscheinen des Sachverständigen anordnen. Darauf erwiderte ihr der Vater, § 411 ZPO enthalte hierzu nur eine Kann-Bestimmung und er würde auf das Erscheinen des Sachverständigen keinen Wert legen, weshalb ein zeitnaher Termin bestimmt werden könne. Da war es ein Glück, dass die Anwältin der Kindsmutter völlig irrational - der Gutachter war ausweislich gleich zweier Beschlüsse sowieso schon (allerdings nur von der Richterin) ausdrücklich geladen - nochmals Antrag auf Ladung stellte. Erst dadurch konnte sich die Richterin darauf berufen, der Gutachter müsse erscheinen, weil die Antragsgegnerin dies ausdrücklich beantragt habe.

Abgesehen von diesen unwürdigen Schachzügen ist es im Übrigen nicht glaubhaft, dass der Sachverständige zwischen dem 04.11.2011 und dem 20.01.2012 keinen Termin frei hatte, beziehungsweise all diese angeblichen Termine wichtiger waren als eine im Wohl der Kinder gebotene rasche Entscheidung. Mit Blick auf die Gefährdung des Kindeswohls wäre es die Pflicht der Richterin gewesen, den Gutachter zu einem deutlich früheren Termin zu laden. Dasselbe gilt übrigens für den Verfahrensbeistand. Jener war von der Richterin erst einige Tage zuvor bestellt worden, obgleich dies schon zu Anfang des Verfahrens hätte geschehen müssen.

Anlässlich eines Telefonates mit dem Antragsteller am 10.11.2011 gab die zuständige Richterin dann zu bedenken, es sei nicht auszuschließen, dass zum Termin am 20.01.2012 nochmals ein Beteiligter kurzfristig erkranken könne. Diese Aussage erfolgte in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren mehrfachen, (um es milde zu formulieren sehr nachdrücklichen) Aufforderungen an den Antragsteller, ihrem indiskutablen, qualitativ dem Antrag der Mutter entsprechenden Vergleichsvorschlag zuzustimmen.

Wegen der fortdauernden Untätigkeit des Familiengerichts erhob der Vater Untätigkeitsbeschwerde datiert vom 07.12.2011. Aufgrund des Ablehnungsgesuchs vom gleichen Datum wurde die Richterin am 06.01.2012 wegen Befangenheit vom Verfahren entbunden.

Die Untätigkeitsbeschwerde führte immerhin dazu, dass der Verhandlungstermin am 20.01.2012 tatsächlich stattfand. Für die abgelehnte Richterin übernahm ein so genannter Jungrichter, der sich für den Weg des geringsten Widerstandes entschied. In der Begründung seines Beschlusses bezog er sich ausschließlich auf das voreingenommen-mütter­freundliche Gutachten, dass die wegen Befangenheit vom Verfahren entbundene Vorgängerin des Jungrichters (mutmaßlich gleich inkl. Ergebnis) 16 Monate zuvor bestellt hatte.

So ging der Prozess am 02.03.2012 mit einem Beschluss zu Ende, der eine 17 Monate währende, nahezu vollständige Untätigkeit des Gerichts nur notdürftig kaschiert. Aktivitäten wurden, wenn überhaupt, nur nach mehrmaliger nachdrücklicher Aufforderung unternommen und dienten auch dann nur zur Wahrung des Scheins. Obwohl der Antragsteller diverse Zeugen benannt, etliche Beweisanträge gestellt und weitere Hinweise zu Möglichkeiten der Beweiserhebung gegeben hat, waren entsprechende Bemühungen während der gesamten Verfahrensdauer nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Vielmehr ist das Gericht keinem einzigen Beweisantrag des Vaters nachgegangen, noch hat es auch nur einen der zahlreichen von ihm benannten Zeugen geladen.

Einzelnachweise

  1. Väternotruf: Verfahrensdauer
  2. Pdf-icon-extern.svg Das FamFG in der FGG-Reform[ext] - Prof. Siegfried Willutzki (32 Seiten)
  3. Institut Gütekriterien wissenschaftlicher Gutachten, Gerichtsurteile: Hilfe für Betroffene von familienpsychologischen Gutachten im Familienrecht (Archiv)

Netzverweise