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Scheidungsratgeber

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Der Scheidungsratgeber für Männer soll Männer, die in Trennung leben oder denen eine Scheidung bevorsteht, über die Tücken und Unzulänglichkeiten des Familienrechts aufklären.

Grundlagen

Die Scheidungslüge

Der von Trennung betroffene Mann muss zunächst von dem Irrtum befreit werden, dass in Deutschland die Scheidung einer Ehe möglich sei. Es erfolgt tatsächlich ein Übergang vom Familienstand "verheiratet" zu "geschieden", und nicht etwa zurück zu "ledig".

Zitat: «Finanziell gesehen gibt es in Deutschland keine Scheidung, nicht einmal eine Trennung, wenn Kinder vorhanden sind.»  - TrennungsFAQ[1]

Eine Ehe wird rechtlich gesehen nie wieder geschieden. Tatsächlich erfolgt nur eine Trennung von Tisch und Bett.

Rechtlich bleiben die Ehepartner auf immer verknüpft. Besonders für den Mann bedeutet eine "Scheidung", dass seine Exfrau und der Staat sehr weitreichende Zugriffs­möglichkeiten auf sein Vermögen, Renten­anwart­schaften und Geldkonten erhalten. Der Mann geht mit einer Eheschließung unveräußerliche Verpflichtungen ein. Jungen Männern, die ihre "große Liebe" heiraten, ist die Tragweite ihres Tuns in aller Regel nicht bekannt.

Während der Mann während der Ehe noch eine gewisse Autonomie über sein Einkommen und seine Ausgaben hat, ändert sich das nach einer "Scheidung" schlagartig. Danach bestimmt der Staat (über seine Gerichte) über die Verteilung seines Einkommens.

Der Staat als Vertragspartner

Die wenigsten Männer sind sich bei der Eheschließung darüber bewusst, dass sie auf dem Standesamt den Staat als Vertragspartner mit ins Bett ..., ähem, in die Ehebeziehung nehmen.

Zitat: «In einer Ehe gibt es nicht zwei, sondern viele Vertrags­partner. Man heiratet nicht nur einen Partner, sondern mehrere. Der wichtigste Vertrags­partner ist der Staat, der über seine 'Vertrags­klauseln' (etwa 1000 sich oft ändernde Paragraphen des BGB und anderer Vorschriften über Ehe und deren Ende sowie etwa 15000 Gerichts­urteile für alle möglichen Ehe/Trennungs­details) ebenfalls in ein ganz neues Verhältnis zu den Ehepartnern tritt.»  - TrennungsFAQ[1]

Ehe 2.0

Der Niedergang der Institution Ehe ist das Ergebnis einer parteiübergreifenden Koalition:

Zitat: «Die Liberalen brachten das Weglauf-Prinzip ins neue Scheidungsrecht ein, das freilich ursprünglich auch keinen Geschiedenen­unterhalt vorsah. Die Sozial­demokraten fügten das nacheheliche Versorgungs-Prinzip hinzu, allerdings in maßvoller Höhe. Und die christlichen Demokraten mit ihrer Sperrmehrheit im Bundesrat pfropften darauf das Mutti-Prinzip, das besagt: Wer den Trauschein geschafft hat, darf sich für sein weiteres Leben aufs Sofa legen, und zwar ein Sofa nach den Verhältnissen des oder auch der Angetrauten.» - Detlef Liebs[wp][2]

Die für die Familienzerstörung grundlegende Familien­rechts­reform von 1976 konnten alle beteiligten Parteien ihrer Klientel das "Reformwerk" als Erfolg verkaufen, obgleich sie mit diesem Machtwerk nichts Geringeres als die Abkehr vom Rechtsstaat und die Rückkehr zum Faustrecht geschaffen hatten.

Die von Detlef Liebs[wp] genannten drei Prinzipien prägen seitdem das Ehe- und Scheidungsrecht.

Das Sorgerecht begründet den Unterhaltsanspruch

"Sehen Sie zu, dass Sie die Kinder besitzen. Dann muss Ihr Mann für alles bezahlen." (Joachim Wiesner [3])

Diesen rechtlichen Rat geben RechtsanwältInnen scheidungs­willigen Frauen seit 1977. Die "Inbesitznahme des Kindes" durch die Mutter bewirkt für sie im Folgenden einen Anspruch auf Unterhalt gegen den Vater.

"Durch die Eherechtsreform von 1977 ist das Kind als Verfügungsmasse wie Hausrat und Zugewinn zum rechtlosen Objekt des Familien­rechts­verfahrens gemacht worden." (Wolfgang Klenner [4])

Viele Männer lassen sich den einmal hergestellten Unrechtstat­bestand (die widerrechtliche Verbringung der Kinder in den Besitz der Mutter) gefallen und belassen die Kinder schließlich der Mutter. Die oft ahnungs­losen und von der Trennungs­situation der zumeist gut vorbereiteten Mütter überraschten Väter werden zudem vom Jugendamt in eine Falle gelockt, indem sie dazu gebracht werden "Mutter und Kind erst mal zur Ruhe kommen" zu lassen. Das Familiengericht spricht dann der Mutter das Sorgerecht ohne weiteres zu.

Der Kampf ums Kind

Die "kaputte" soziale Welt ist rechtlich wieder heil - so scheint es zumindest. Der Fall ist erledigt, zumindest für das (Rechts)System, bspw. aus der bürokratischen Sicht des Jugendamts. Widerstreben jedoch die Väter, so beginnt der - selbst von Publikationen aus dem linken Spektrum des Journalismus als solcher empfundene und bezeichnete - "Kampf ums Kind".

Der Familienrichter lässt sich zunächst vom Jugendamt das prozessual gebotene Gutachten anfertigen, das eine Empfehlung dazu aussprechen soll, welchem der beiden Elternteile die Kinder zugeschlagen werden sollten.

Auf dem Jugendamt sitzen Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen. Hier kann nicht darüber im Einzelnen Nachweis geführt werden, in welcher Weise deren Gesellschafts-, Familien- und "Weltbild" sie in ihrer Sach­bearbeiter-Tätigkeit der Familien­gerichts­hilfe mit beeinflusst oder gar interessen­mäßig leitet. Sowohl von den quantitativen Proportionen her als auch aufgrund unserer Kenntnis von den inhaltlichen Orientierungen der Jugendamt-Sozial­arbeiter vertreten wir hier allerdings die These, dass deren familien­bezogene Wertvorstellungen nicht selten "problematisch" im Sinne einer Wertordnung sind, in der die Familie als gesellschaftliche Basisorganisation mehr als nur eine ökonomische oder erziehungs­praktische Funktion hat. Dieser unser Befund verleugnet nicht, dass es natürlich unter der großen Zahl von sozial­arbeiterischen Sachbearbeitern in Jugendämtern auch einen relativ beachtlichen Anteil von verantwortlich (im zuvor skizzierten Sinne) Handelnden gibt. Dennoch ist auf eine weitere einschränkende Tatsache hinzuweisen, die im Fortgang eines solchen streitigen familien­gerichtlichen Verfahrens eine bedeutsame Rolle spielt. Joachim Wiesner ist in seiner beruflichen Praxis eine Vielzahl von geradezu blutjungen, lebens­unerfahrenen Sozial­arbeiterinnen und Sozial­arbeitern des Anerkennungs­jahres (nach dem Fach­hoch­schul­abschluss) begegnet, die nicht nur im Alter von etwa 22/23 Lebensjahren, sondern bereits sogar zuvor als Zuarbeiterinnen zu den Sachbearbeitern während ihrer Praktikantenzeit - also etwa 19/20jährig - Entscheidungen und Vorentscheidungen darüber (mit-)gefällt haben, welcher Elternteil für die Erziehung von Kindern eigentlich der personal, moralisch und funktional kompetenteste Erziehende wäre.

Die aus konventionalen und in der Regel unreflektierten Sozialanschauungen (insbesondere einer gewissermaßen "modernistischen" Ausrichtung) gespeiste Entscheidungs­tendenz ist in der quantitativen Struktur eindeutig und zahlenmäßig sogar nach unseren Beobachtungen überwältigend: Fast ausschließlich ist es "die Frau", die die Kinder erhält. Eine solche die Frauen befürwortende Vor­entscheidung (eben das "Gutachten" des Jugendamtes) berücksichtigt in der Regel - wiederum nach unseren nicht nur punktuellen Beobachtungen - kaum das strafrechtlich relevante und ehezerstörerische Verhalten von Ehefrauen/Müttern. Die Aufmerksamkeit der Sozialarbeiter/-arbeiterinnen auf den Jugend­ämtern ist vornehmlich den ihnen beruflich vertrauten Defiziten an Tatbeständen (schlechte Wohnungs­verhältnisse, Sucht­gefährdung, schwierige Arbeits­probleme, allgemeine soziale Probleme) gewidmet. Wird eine rechts­brecherische Kindes­entführung zumindest kognitiv als solche zur Kenntnis genommen, so kommt es in der Sicht zu Bewertungen, die diesen Tatbestand für irrelevant ansehen, häufig sogar als eine gleichsam natürliche Inanspruch­nahme von Mutter­rechten auffassen oder gar letztlich rechtfertigen.

Schließlich lädt der Familienrichter die Kinder vor, um deren Willen zu erkunden. Die Kinder - gerade aus den bis zur Scheidung noch einigermaßen funktionierenden Familien - sind in aller Regel kaum oder gar nicht vom Unrechts­bewusstsein des mütterlichen Tatverhaltens geprägt. Die Mutter hat sogar zudem - schon wegen des durch die Kindes­entführung möglich gewordenen alleinigen und zeitlich lang­dauernden Zustandes der unmittelbaren und alleinigen Beeinflussbarkeit - die Kinder überredet, vielleicht sie sogar subjektiv überzeugt, dass sie dem Richter gegenüber betonen sollten, sie wollten nur und ausschließlich bei der Mutter bleiben. Die Palette der Argumentations­weisen, wie sie Joachim Wiesner tat­bestands­mäßig erkennen konnte, reicht von der simplen Suggestion gegenüber dem Kind (z. B.: wer anders als die Mutter könne es denn im Krankheits­falle zum Arzt bringen, doch wohl keinesfalls der Vater, da dieser doch berufstätig sei!) bis hin zur brutalen Verleumdung des Vaters bei den Kindern, der unfähig wäre zur Erziehung, zur Liebe usw., usw.. Wiederholt erkennbar ist aber auch der Versuch der Verniedlichung des durch die Mutter ausgeführten Konflikt­tatbestandes mit der Argumentations­folge, dass ja die ganze Situation so schlimm und so schwierig nicht wäre, die Kinder ja zum Vater gehen könnten, wenn sie wollten (aber es vielleicht lieber doch bleiben lassen sollten), dass der Vater ja nicht aus der Welt wäre usw., usw..

Wenn es hoch kommt - insbesondere wenn die Kinder älter geworden und intellektuell auch entscheidungs­fähiger geworden sind - werden sie vielleicht dem Richter gegenüber zum Ausdruck bringen, dass ihnen die Wieder­vereinigung der elterlichen Eheleute am liebsten wäre, dass sie den Vater sogar lieb hätten. Aber der Richter selbst hat eine Entscheidung zu fällen, in die die Aussage der Kinder als eine Entscheidungs­grund­lage eingeht. Er muss deshalb auch die Kinder vor eine zwingende Entscheidung stellen; denn das Fortbestehen einer Ehe hängt - wie oben ausführlich begründet - ausschließlich von dem Ehewillen des ehebrüchigen Partners ab. Dieser ist jedoch in der fast vollständigen Zahl aller dergestalt zerfallenen Familien eheunwillig, so dass Ehe und Familie weiterhin zerstört bleiben. In solchem Falle pflegen dann die Kinder letztendlich für die Mutter zu optieren, und dem Richter bleibt keine andere Wahl, als diese Option in sein Sorge­rechts­urteil zu übernehmen.

Der Scheidungsverlauf

Dem unbedarften Mann erschließt sich beim Lesen der Gesetzes­texte nicht, was ihn im Scheidungsfall erwartet. Er ist auch strategisch gegenüber der scheidungs­willigen Frau im Nachteil, weil es ein dicht gewebtes Netz staatlich subventionierter Frauen­beratungs­stellen gibt, während Männern nur die Alternative von teuren Rechts­anwälten und privaten Vereinen wie Väteraufbruch für Kinder bleibt.[5] In der klassischen Rollen­verteilung mit dem Mann als Familien­ernährer und der Frau als Hausweib bleibt dem Mann aufgrund seiner Berufs­tätigkeit viel weniger Zeit, sich über etwaige Scheidungs­szenarien zu informieren. Das führt meist zu asymmetrischen Situationen mit gut vorbereiteten Frauen mit Jugendamt und Frauen­beratungs­büros im Rücken und naiv unwissenden Männern, die oft viel zu spät fachkundigen Rat finden. Dieser Ratgeber will diesem Nachteil abhelfen.

Im Rahmen dieser Broschüre kann das umfangreiche Familienrecht in seinen Details nicht dargestellt werden. Wer sich für anwaltliche Schreiben interessiert, kann das "Protokoll einer Scheidung und die Verlierer" lesen. In dem Buch sind exemplarisch für einen Scheidungsfall alle anwaltlichen Schreiben mit Kommentar dokumentiert.[6] Viele anwaltliche Schreiben verfolgen auch nur das Ziel, dem Mandanten vorzugaukeln, dass der Rechtsanwalt sich um die Belange des Betroffenen kümmere. Doch gegnerische Anwälte und Richter kennen die anwaltlichen Floskeln, die ohne Belang sind und ignorieren sie. So wird ein großer Papierberg erzeugt, der letztlich nur dazu dient, in Trennung befindliche Ehepartner möglichst tief in die Eskalation zu treiben und dann über hohe Streitwerte aus der Scheidung möglichst viel Kapital in Form von Anwalts­honoraren zu schlagen. Die Tatsache, dass an der Familien­zerstörung in Deutschland Heerscharen von Juristen und eine umfangreiche Helferinnenindustrie finanziell profitieren, erfordert ein eigenes Buch.[7]

Im Folgenden soll für jedermann leichtverständlich das Strickmuster vorgestellt werden, nach dem die Scheidungsmasche läuft und wie Männer dabei de facto rechtlos gestellt werden. Das Muster, nach dem Frauen von AnwältInnen, Frauen­beratungs­stellen, Jugend­ämtern und Frauen­häusern beraten werden, ist geprägt von der dialektischen Implikation des Gesetzes, das 1976 "reformiert" wurde.

Die verhaltenssteuernde Wirkung des Unterhaltsrechts

Wer annimmt, dass ein fürsorgender Staat seine sozial­ethischen Verpflichtungen rechtsförmig festschreibt und sie dann in der durch das Recht geregelten Sozial­wirklichkeit auch in diesem Sinne wahrnimmt, der könnte auf den ersten Blick eine derartige Absicht und Tendenz in dem Ehe- und Familien­recht inkorporierte Scheidungs- und Scheidungs­folgen­recht sowie das Sorgerecht des Bürgerlichen Gesetzbuches[8], auch in seiner reformierten Fassung[9], erkennen.

Tatsächlich jedoch gestattet die Wertneutralität des Gesetzes­werkes gegenüber der Ehe und den Ehepartnern eine dazu gerade entgegen­gesetzte Verhaltensweise und ermöglicht mit Hilfe des Gesetzes letztendlich die Herbeiführung von solchen Tatbeständen, wie sie bei - gleichsam naiver - konventioneller Betrachtung des Eherechtes eben nicht darin enthalten zu sein scheinen.

Die Justizmaschinerie wird in Gang gesetzt

Für die Zeit der ersten Stufe einer Endphase von Ehe und Familie, nämlich für die nunmehr herbei­zu­führende Trennung, gelten in wirtschaftlicher Hinsicht dieselben Vorschriften wie über den nach gerichtlich bereits vollzogener Ehescheidung geltenden Geschiedenen-Unterhalt (§§ 1569-1576 BGB).[10] Zwar besteht im Grundsatz eine gegenseitige Unterhalts­pflicht beider Ehepartner; sofern jedoch ein Eheteil "bedürftig" - weil wirtschaftlich nicht leistungsfähig - ist, der andere Teil jedoch "leistungs­fähig" ist, so hat der schwächere Partner einen aus der ehelichen Solidarität (auch ethisch) abgeleiteten Rechtsanspruch.

Doch die sozioökonomische Wirklichkeit, wie sie derzeit unsere Gesellschaft charakterisiert[11], bewirkt dann eine derartige Faktoren­konstellation, dass allein derjenige Partner unterhalts­bedürftig ist, der nicht erwerbstätig ist - und es nach der Gesetzes­absicht auch deswegen nicht zu sein braucht, weil er ein gemeinsames Kind erzieht. Durch diese "Kombination der Merkmale" - keine berufliche Tätigkeit des einen und Wahrnehmung einer (im einzelnen qualitativ nicht definierten) Erziehungs­funktion, aber zugleich berufliche Arbeit des anderen Partners - wird eben dieser andere Ehegatte dann wegen seiner Erwerbstätigkeit zwangsläufig zum faktisch "Leistungsfähigen" und damit zum Unterhaltsverpflichteten.

§ 1570 BGB regelt diesen Sachverhalt folgendermaßen:

"Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbs­tätigkeit nicht erwartet werden kann."

Des weiteren regeln die nachfolgenden §§ 1571 und 1572 BGB den Unterhalts­anspruch wegen Alters und Krankheit und begründet § 1573 BGB Ansprüche bei mangelnder angemessener Erwerbs­tätigkeit:

"Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhalts­anspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbs­tätigkeit zu finden vermag."

Diese auf den ersten Blick sehr moralisch-fürsorglich scheinenden Rechts­vorschriften sind mit Gewissheit dann auch ethisch legitimiert, wenn etwa eine "sitzen­gelassene" Ehefrau, betrogen von ihrem Ehemann usw., von diesem nun Unterhalt verlangte. Seit 1977 ist jedoch in der sozialen Wirklichkeit Tatsache, dass eine (quantitativ nicht exakt präzisierbare, doch in der Tendenz als große Zahl beobachtbare) Vielzahl von Frauen den Trennungs­tatbestand ihrerseits erst herbeiführen[12] und dabei - wiederum in einer als groß beobachtbaren Vielzahl - durch gewaltsame Kindesmitnahme erst jene Fakten aktiv schaffen, von denen nach dem ganzen Tenor und wohl auch der rechtspolitischen Absicht des seinerzeitigen Gesetzgebers unterstellt wurde, dass solche Tatsachen letztlich nur eine ultima ratio wären.

Wenn eine Ehefrau die gemeinsamen Kinder "besitzt", gleichsam über sie geradezu dinglich verfügen kann, weil sie ihrer alleinigen direkten Zugriffsmacht durch räumliche Nähe ständig unterworfen sind, so besteht für alle Behörden zunächst die durch Augenschein begründete Vermutung, dass diese Mutter die Kinder auch rechtmäßig "erziehe", so wie es der Gesetzestext unterstellt und zu verlangen scheint. Deshalb raten - nach den eingehenden Recherchen Joachim Wiesners - Anwälte und insbesondere häufig die Anwältinnen solchen auskunftssuchenden Ehefrauen, die Kinder auf die eine oder andere Art in ihren ständigen Besitz zu bringen. Dies könne geschehen durch (körperlichen) Auszug aus der Ehe, etwa während der alltäglichen Berufstätigkeit des Vaters oder während der Ferien oder während dessen sonstiger Abwesenheit; danach müsse (zumindest für eine Weile) der Verbringungsort vor dem Vater noch verschwiegen werden.

Dieser weitverbreitete Sachverhalt ist als solcher nicht nur in Anwalts- und Richter­kreisen bekannt, sondern er wird "in der Branche" auch explizite zugegeben.

Der Rechtsbruch wird gesichert

Ist der "Auszug" aus der gemeinsamen Wohnung dann gelungen, also der Tatbestand der "Trennung", wie ihn das Gesetz kennt, hergestellt, und hat die Ehefrau die Kinder - häufig durch List, Täuschung, aber auch Verleumdung des Vaters oder auch nur durch Vorspiegelung, sie wolle lediglich eine gewisse Zeit von den Eheanstrengungen "ausruhen" - in ihre Verfügungsgewalt als scheinbar rechtens "Erziehende" gebracht, so wird unmittelbar darauf ihr Anwalt tätig: Er schreibt dem unterhalts­verpflichteten Vater und verlassenen Ehegatten unter Hinweis auf die zuvor zitierte rechtliche Lage, dass dieser unverzüglich den außer­häuslichen Unterhalt für Ehefrau und Kinder durch Zahlungen sicherzustellen habe. Diese Aufforderung ist in der Regel verbunden mit der Verniedlichung des rechts­brecherischen Verhaltens der Ehefrau oder aber mit Beschimpfungen, nicht selten auch mit Bedrohungen durch Folge­maßnahmen zu Lasten des Vaters, insbesondere mit der Androhung einer Strafanzeige nach § 170b StGB: "Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhalts­berechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Ist der so düpierte, in seinem grundsätzlichen Rechts­verständnis verletzte und seiner Kinder beraubte Vater und Ehemann dann - trotz dieser Strafandrohung - nicht gewillt, den Unterhalt für seine ehezerstörende - und in vielen Fällen auch ehebrecherische - Ehefrau zu zahlen, so greift der Anwalt zu folgenden Maßnahmen: Das Sozialamt wird darüber informiert, dass sich eine Mutter mit ihren Kindern in sozialer Notlage befände, die sie aus eigener Kraft nicht beheben könne, dass diese Mutter einen offenkundigen Rechtsanspruch gegen einen nach­gewiesener­maßen zahlungsunwilligen Vater habe, dass sie Hilfe zum Lebensunterhalt brauche.[13]

Allein der anwaltliche Schriftsatz begründet beim Sozialamt schon die Vermutung der Rechtmäßigkeit des Sachverhaltes.[14] Dass ein Vater wegen Kindesentführung möglicherweise ein anderes Grundsatz-Rechtsverständnis habe, steht bei der Sozialverwaltung nicht zur Debatte; dass die zuvor zitierte Strafrechtsvorschrift von ihrer Intention her für Tatbestände gilt, in denen ein Vater sich seinerseits der Unterhalts­pflicht entziehe, nicht aber für solche Sachverhalte, in denen ihm durch die Mutter die Kinder gegen seinen Willen durch Verschleppung entzogen worden sind, wird überhaupt nicht berücksichtigt.

Das Sozialamt bewilligt nunmehr - und zwar ohne dass der Vater überhaupt davon weiß - den Lebensunterhalt nach den geltenden Sozialhilfesätzen, gewährt Wohngeld, zusätzliche Sach­leistungen usw. und schickt dem unterhalts­verpflichteten Vater eine schlichte Mitteilung über den bereits vollzogenen Bewilligungsakt. Dass derartige Bewilligungs­praxis nicht nur den sozial­ethischen Grundlagen der Sozialhilfe­idee widerspricht und der Gesetzes­intention, sondern auch noch dem eindeutigen Gesetzes­wortlaut, kümmert Sozialämter selbst in christ­demokratisch beherrschten Kommunen nicht.[14] Sie schütten die Steuergelder aus zur Sicherung der Familienzerstörung, obwohl "die Sozialhilfe die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Familie festigen (soll)". (§ 7, Satz 2 BSHG)

Kein Vater, dem seine Kinder geraubt worden sind, dem möglicherweise beim Auszug auch noch die Wohnung ausgeräumt und das Gehaltskonto geplündert worden sind und der sich häufig in seinem nachbarlich-gesellschaftlichen Umfeld einer Verleumdungskampagne der sich dadurch rechtfertigen wollenden Ehefrau ausgesetzt sieht, kann sich gegen einen solchen Verwaltungsakt des Sozialamtes wehren. Erhebt er Widerspruch, so wird dieser abgewiesen, und es bleibt verfahrensmäßig dem - doch augenscheinlich unterhalts­verpflichteten - Vater zu diesem Zeitpunkt nur die Möglichkeit übrig, die Gemeinde-/Stadt­verwaltung vor dem Verwaltungs­gericht zu verklagen. Aber die psychologische Situation eines Mannes, der sich nun faktisch und auch für ihn offensichtlich in einer Familien- und Ehekrise von konkurshafter Dimension befindet - gleichgültig ob er diese wollte oder nicht -, lässt in der Regel einen solchen Schritt unterbleiben; er hat ja genügend Last mit sich selbst und seinen Umständen. Zumindest hat Joachim Wiesner bei seinen weitgreifenden Recherchen keinen einzelnen Fall ermitteln können, in dem eine solche Gegenwehr erfolgte.

Einsichtnahme in die entsprechenden Akten des Sozialamtes - jetzt oder später - wird aus Gründen des Datenschutzes dem Vater und Ehemann zudem verwehrt. Die Maschinerie des Rechts- und Sozialstaates nimmt ihren ordnungs­gemäßen - legalen, rechts­positivistisch legitimierten - Gang. Gleichzeitig wird nun seitens der Ehefrau und der "erziehenden" Mutter eine Unterhaltsklage beim Familiengericht anhängig gemacht. Das Sozialamt erhält - damit alles nach Recht und Gesetz geht und auch anständig aussieht - einen Durchschlag; die Beamten dort brauchen nun nicht mehr misstrauisch zu sein. Nach § 620 der Zivilprozessordnung (ZPO) erlässt das Familiengericht in geraumer Zeit eine einstweilige Anordnung gegen den Unterhalts­verpflichteten; der Unterhalt der außerhäuslich ungetreuen Ehefrau und der durch sie in Not gebrachten Kinder ist von Staats wegen gesichert. Das Sozialamt geht in Vorlage; später wird es sich beim Vater durch Pfändung von dessen Lohn, Gehalt und Vermögen schadlos halten.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der Ehemann sich seinerseits eines Anwalts zu bedienen; in Familien­rechts­sachen besteht Anwaltszwang (§ 624, Abs. 1 ZPO). Gleichzeitig fordert der Gegenanwalt auch noch nach § 1360a, Abs. 4 BGB einen Prozess­kosten­vorschuss für seine Leistungen zugunsten der Ehefrau.

Sozial- und rechtsethische Bewertung der Rechtstatsachen

Ein solcher nunmehr zustande gekommener Tatbestand ist das Resultat des Zusammenwirkens verschiedener Faktoren: der Wille zur Ehebeendigung ist im neuen Ehescheidungs­recht realisierbar geworden durch das Rechtsinstitut der Zerrüttung. Diese wird dann als unwiderlegbare Tatsache angesehen, wenn eine Trennung mindestens drei Jahre bestanden hat. In der Strategie der Ehezerstörung gilt es also, diese Dreijahresfrist ökonomisch zu überbrücken. Ein solches Konzept wird formalrechtlich mit Hilfe des Familienrechts und wirtschaftlich durch das Sozialhilfe­recht ermöglicht: Im Sozial- und Rechtsstaat ist das Familienrecht zum Auslöser und das Sozialhilfe­recht zum Zwischen­finanzierungs-Instrument für Ehezerstörungen geworden.

Unverbindlichkeit und Beliebigkeit der Ehe im deutschen Recht

Die eheinternen Ursachen für die Herbeiführung solcher Tatbestände sind so vielfältig wie die Zahl der Ehen und Familien selbst. Es kann deshalb keine generelle Erklärung angeboten werden. Die Statistiken erfassen keine qualitativen Ehe­scheidungs­gründe, sondern nur formalrechtliche, nämlich allein den förmlichen Tatbestand der Trennung mit gegenseitigem Einverständnis oder ohne dieses.

Aber immer wieder werden - gemäß den umfangreichen Nachforschungen Joachim Wiesners, ebenso wie in den Aussagen der ausgewerteten Literatur und in einer Reihe von nahe beobachteten Fällen - neben einem ehebrecherischen Verhältnis zu einem anderen Manne die Fälle der bloßen Ehemüdigkeit, der Sehnsucht nach Alleinsein, die Forderung nach fraulicher "Selbstverwirklichung", ein weibliches Unbehagen an Ehe und Gesellschaft überhaupt als vermeintlich hierarchischen Strukturen oder schlichtes psychisches Unwohlsein als (allesamt substantiell inkommensurable) Begründungen erkennbar. Ein von Joachim Wiesner befragter Anwalt beschreibt die Rechts- und Sozialwirklichkeit: In Deutschland kann jeder aus der Ehe aussteigen, der will; Gründe dafür braucht er nicht. Wenn dieser Ehegatte in der derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Situation die Frau ist, die sich einkommensmäßig als der wirtschaftlich schwächere Teil der Ehe erweist, so hat dieser Partner zu Lasten des anderen einen wirtschaftlichen Vorteil und kann die Über­brückungs­zeit durchhalten.

Zwar deklamiert das Familienrecht die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft:

"Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet." (§ 1353, Abs. 1, BGB)

aber diese Deklamation ist das Papier nicht wert, auf dem sie geschrieben wurde. Es handelt sich um eine Leerformel, die einfach eine einstmals weitgehende konsentierte (= erlaubte) sittliche Grundauffassung wiedergibt, die aber keine rechtliche Pflicht mehr darstellt. Empirisch verifizierbar, tatsachenmäßig richtig ist vielmehr, dass dasjenige Sozialverhalten, das die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bewirkt, seinerseits extensiv durch das gesamte Familien- und Scheidungs­recht begünstigt und förmlich geregelt wird. Den zwei Zeilen des zuvor zitierten § 1353 BGB stehen viele (wegen der unterschiedlichen Druckformen nicht verlässlich messbare) Seiten des Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts gegenüber. Eine Regelung jedoch, durch die der Staat ein ehekonformes und ehewilliges Verhalten rechtlich stützen würde, gibt es nicht.

Die Kindesverschleppung und ihre Folgen in der Praxis

Das auf den ersten Blick rechtsgrundsätzlich schwache Glied in der zuvor nachgezeichneten Handlungs­kette ist der Tatbestand der Kinder­verschleppung. Als solcher ist er strafrechtlich relevant:

"Wer eine Person unter achtzehn Jahren durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." (§ 235, Abs. 1 StGB)

Wenn der in schlichten Kategorien von Anstand und Sittlichkeit denkende Bürger jedoch glaubt, dass nunmehr der Rechtsstaat die zuvor skizzierten Tatbestände abstellen würde und dem betroffenen Vater nicht nur deklamatorisch sein Recht bestätigen, sondern auch faktisch die Kinder zurückbringen oder gar Vorkehrungen zur rechtlich gebotenen Wieder­herstellung der Ehe treffen würde, dann erweist sich eine solche Vermutung - zumindest in der familien­sozialen und familien­rechtlichen Wirklichkeit dieser Bundesrepublik - als grundfalsch. Denn zunächst bestimmt § 238 StGB ausdrücklich, dass in einem solchen Falle die Tat nur auf Antrag des Betroffenen, hier des anderen Elternteils, verfolgt wird. Der Staat hält sich zurück: es geschieht nichts, selbst wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft davon erfahren sollten, die in anderen Fällen von Gesetzes­verstößen (vom Verkehrsunfall bis zum Sachraub) von sich aus tätig werden müssen, selbst wenn dort ein Strafantrag nicht vorliegt.

Sollte aber ein Vater tatsächlich auf diesen Gedanken verfallen sein, den Staat zum Beistand und zur Wahrnehmung seiner Rechts­schutz­pflicht anzurufen, so wird ihm spätestens sein ihn vertretender Anwalt davon abraten. Joachim Wiesner hat im Köln-Bonner Raum keinen Rechtsanwalt gefunden, der bereit gewesen wäre, ein solches straf­rechtliches Vorgehen zu vertreten. Die Argumente laufen über­einstimmend darauf hinaus, dass durch eine solche Maßnahme doch wohl die letzte Chance zur Wiederherstellung der Ehe (die der Vater vermutlich doch wohl noch wolle oder vielleicht wollen sollte - gerade doch der Kinder wegen usw.) entfiele, dass man Kinder nicht mit der Polizei an ihren Vater binden und schon gar nicht an Liebe binden könne und deswegen auch nicht mit der Polizei zurückbringen solle, dass ein solches Strafverfahren - wäre es erst einmal in Gang gesetzt, eventuell sogar zu einer öffentlichen Verhandlung mit Presseberichten usw. und zu dem entsprechenden Echo in der Nachbarschaft führen würde und überhaupt in der Öffentlichkeit großes Aufsehen erregen werde, was dem Vater doch wohl nicht angenehm sein dürfte. Im Übrigen wäre ein derartiges Vorgehen auch nicht üblich.

Wenn alle derartigen Argumente bei dem in seinem rechts­grund­sätzlichen Ordnungs­verständnis und in seinen konkreten Rechten tatsachen­mäßig verletzten Vater dennoch nicht fruchten sollten, so bleibt dem Anwalt noch eine abschließende Begründung, die den Betroffenen schließlich handlungs­unfähig macht: Der Rechtsanwalt eröffnet ihm, dass er eine Strafanzeige nicht erstatten werde, sei es, dass er vom Strafrecht nichts verstünde (so ein Anwalt wörtlich zu Joachim Wiesner: schließlich sei er ja ein anerkannter Zivilrechtler, wie gerade der Mandatsauftrag eines betroffenen Vaters doch erweise, der doch sicherlich auf Empfehlung zu ihm gekommen sei), sei es, dass der Anwalt grundsätzlich diese Art von Regulierung von Familien­streit­sachen nicht schätze, es nicht täte und auch nicht wolle. Selbstverständlich stehe es dem Mandaten frei, von sich aus ein solches Verfahren zu praktizieren und Strafanzeige zu erstatten. Dann müsse er sich aber dafür einen anderen Anwalt suchen, wenn die Sache in Gang käme. Nicht selten fehlt in diesem Begründungs­zusammen­hange nicht der Hinweis, dass dann dieser Anwalt auch das Zivilverfahren abgeben würde und sich damit begnügen würde, lediglich die bis dahin aufgelaufenen Kosten zu liquidieren.

Der hilflos gelassene Mandant gibt auf.

In diesem Stadium ist der geregelte Gang der Maschinerie des Rechts- und Sozial­staates erneut gesichert: Inzwischen sind zwei Anwaltskanzleien von dem einen Fall in Brot und Lohn gebracht worden: das Verfahren kann ordnungsgemäß fortgehen. Die ehebrüchige Ehefrau behält weiterhin ihr geborgtes - ja: erschlichenes - Einkommen; bedürftig ist sie nicht, sie hat sich dazu erst gemacht.

Die Rechtspraxis seit 1977

Das vorstehend beschriebene Vorgehen wurde von Joachim Wiesner bereits 1985 so dargestellt. Es sei nachfolgend mit einem Beispiel aus der Gerichtspraxis aus dem Jahr 2010 belegt, dass sich an dieser Rechtspraxis nichts grundlegendes mehr geändert hat.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln ist dabei vor dem Hintergrund des anwaltlichen Rats gegenüber der Mutter, "Sehen Sie zu, dass Sie die Kinder besitzen. Dann muss Ihr Mann für alles bezahlen.", und der Achilles­ferse der Handlungskette, der Verstoß gegen § 235 StGB (Entziehung Minder­jähriger), zu lesen. Die Strategie des Anwaltes läuft dabei so:

Zitat: «Ziel war zu erreichen, dass der Vater die Kinder entweder gar nicht sieht oder das auf ein Minimum beschränkt wird. Und nachdem ich genau so wenig wie die anderen Kollegen und die Familien­richter irgendeine Ausbildung zu der Frage hatte, was macht das eigentlich mit Kindern, wenn die ein Elternteil über lange Zeit nicht sehen, bin ich der Meinung gewesen, ja, das ist doch OK, die Mutter kann die Kind gut versorgen, die hat eine gute Beziehung, das wird für die Kinder schon besser sein, wenn die nicht den ganzen Stress dort mitbekommen. Und habe dann die Verfahren auch so betrieben und den Mandantinnen konnte ich regelmäßig sagen: "Sie brauchen sich gar keine Sorgen zu machen, wir spielen auf Zeit. Sie schaffen Fakten, Sie ziehen aus, Sie holen die Kinder mit und dann tut sich erstmal gar nichts. Dann soll er doch mal kommen, soll er doch mal Anträge stellen." Das dauert, das hat immer lange gedauert. Bei vielen Gerichten dauert es heute noch lange. Es ist überhaupt Seltenheit, dass man in diesen Verfahren den ersten Termin nach vier, fünf, sechs Monaten bekommt.»[15]
Schon vom Grundsatz her kann es zunächst nicht ausschlaggebend sein, aus welcher Motivlage und auf Veranlassung welches Ehepartners sich die Eheleute getrennt haben. Für die Sorgerechts­entscheidung - hier die Frage des Aufenthalts­bestimmungs­rechtes - ist allein das Kindeswohl von Bedeutung. (Absatz 6)

Das Gericht hebt also erstmal auf die Abschaffung des Ver­antwortungs­prinzips im Scheidungsrecht ab. Was das Gericht in diesen Zeilen sagt, lautet im Klartext so: Die Mutter des Kindes kann sich alles erlauben, das hat auf das Gerichtsverfahren keinerlei Einfluss, weil dort (angeblich) das Wohl des Kindes zur Zentralfrage für den Beschluss gemacht wird. Wie der Begriff Kindeswohl dazu dient, alles zum "Wohle der Mutter" hinzubiegen, wird noch gesondert im Abschnitt Der Kampf ums Kind behandelt.

[...] sieht es der Senat auch nicht als ausschlaggebend an, dass die Mutter C. ohne Einwilligung des Beschwerde­führers beim Auszug aus dem Familienheim mitgenommen hat. Zwar liegt hierin sicherlich eine Verletzung des Sorgerechtes des Vaters, welcher dieses gemeinsam mit der Mutter ausübt und welches auch das Recht beinhaltet, über den Aufenthalt des gemeinsamen Kindes mitzubestimmen. Diese Pflicht­verletzung der Mutter wird aber dadurch relativiert, dass sie sich [...] in der Ehe gerade durch die Anforderungen des Vaters überfordert fühlte. Auch wird [...] durchaus deutlich, dass die Mutter gewillt war, den Vater über ihre Motivlage zu informieren und insbesondere nicht beabsichtigte, ihm das gemeinsame Kind C. endgültig vorzuenthalten. So hat die Mutter in der von ihr so empfundenen "Not" auch [...] den Rat des "Sozial­dienstes Katholischer Frauen" eingeholt, wie sie sich weiter zu verhalten habe. All dies zeigt, dass die Mutter nicht bedenkenlos ihre eigenen Interessen in den Vordergrund stellte und die Beziehung des Kindes zum Vater völlig ignorierte. Ein besonders verantwortungsloses Verhalten der Mutter ist daher im Zusammenhang mit ihrem Auszug und der Mitnahme des Kindes nicht zu sehen, wenn es auch ein eindeutiger Verstoß gegen das gemeinsame Sorgerecht der Kindes­eltern war. (Absatz 9)

Das Sorgerecht des Vaters ist grundgesetzlich geschützt, so ist wenigstens die Theorie des Artikels 6 Absatz 1 GG. Deshalb wiegt der Verstoß der Mutter gegen § 235 BGB schwer. Das Gericht übergeht diesen schweren Rechtsverstoß, indem er der Mutter eine "Über­forderungs­situation" zubilligt. Diese Bereit­willigkeit des Gerichtes ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sofort eine Polizei­einheit in Marsch gesetzt wird, wenn es einem Vater einfallen würde, das Kind beim Auszug aus der ehelichen Wohnung gegen den Willen der Mutter mitzunehmen. Vätervereine und Anwälte werden einem ratsuchenden Vater deshalb auch dringend von solchen Aktionen abraten. Frauen­beratungs­stellen und AnwältInnen ist aber auch klar, dass dasselbe Verhalten bei einer Mutter vom Richter nicht geahndet wird, deshalb raten sie Frauen zu, auf diese Weise Fakten zu schaffen. Die Tatsache, dass sich die Mutter hat beraten lassen, könnte man auch als Vorsatz zur Straftat werten. Das tut das Gericht aber nicht. Würde ein Anwalt hingegen einen Vater dazu raten durch Kindes­mitnahme ohne Zustimmung der Mutter Fakten zu schaffen, wäre er ziemlich sicher wegen Beihilfe oder Anstiftung zu einer Straftat dran. Die Straflos­stellung der Frau ist ein weiteres Merkmal deutscher Justiz.

[...] kommt nach Auffassung des Senates dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität [...] (Absatz 11) [16]

Die Mutter unterbricht unter Rechtsbruch[wp] die Kontinuität der Vater-Kind-Beziehung und das Gericht sichert mit dem Kontinuitäts­argument die unter Rechtsbruch zum Vorteil der Mutter herbei­geführte Situation für die Zukunft ab, scheinheilig das Kindeswohl wie ein Schutzschild vor sich hertragend.

Was auch geschieht!
Was auch immer geschieht:
Nie dürft ihr so tief sinken,
von dem Kakao, durch den man euch zieht,
auch noch zu trinken! [17]

Der aktuelle Beschluss des Oberlandesgerichts Köln belegt also die von Wiesner heraus­gearbeiteten Grundzüge des deutschen Familien­rechts. Alle Reformen, Reformversuche und Reformen von Reformen haben daran nichts Wesentliches geändert. Erich Kästners Gedicht entstand in einer Zeit, in dem Deutschland im braunen Gebräu zu versinken drohte und schließlich auch versank. Sein Epigramm hat heute besonders für Familien­väter wieder an beklemmender Aktualität gewonnen, die im Gebräu deutschen Familien­rechts versinken.

Resümee zur Rechtslage

Im Heiratsratgeber wird darauf hingewiesen, dass seit 1977 die Trennung einer "auf Dauer angelegten Lebens­gemeinschaft" ohne Angabe von Gründen problemlos durchgeführt werden kann. Der Jurist Joachim Wiesener hat sehr eindrücklich beschrieben, wie eine trennungs­willige Mutter sich die Scheidung von Staat (Prozess­kosten­hilfe, Sozialamt) und Ehemann (Unterhalt) finanzieren lassen kann, so sie nur das Kind in ihren Besitz bringt. Seitdem hat der ehewillige Ehemann in Deutschland keine Chance mehr; er wird vom Staat rechtlos gestellt und alleine gelassen. Die Rolle, die dem Exehemanns und Vaters von der Gesellschaft zugedacht ist, ist die eines Zahlesels für eine Frau, die ihn verlassen hat, und für seine Kinder, die er ggfs. nicht mehr wiedersehen darf, es sei denn von der Kinder­besitzerin Gnaden.

Das Familienrecht in Deutschland erlaubt der Frau die Scheidung der Ehe ohne Angabe von Gründen und ohne finanzielles Risiko; für den Mann jedoch gibt es finanziell gesehen keine Trennung. Er muss Frau und Kind weiterhin unterhalten, als hätte es eine Scheidung der Ehe nie gegeben.

Weiterführende Information

Dieser Ratgeber kann nur einen groben Fahrplan eines Scheidungsverlaufs skizzieren. Es ist aber eine ausreichende Grundlage für das absolut notwendige Vertiefen der Kenntnisse in den Bereichen Jugendamt, Sorgerecht und Unterhaltsmaximierungsprinzip.[18] Weitere praktische Tipps in Trennungs­situationen bietet die TrennungsFAQ.

Der Rechtsweg

Die Beseitigung des Schuldfrage durch die Einführung des Zerrüttungsprinzips hat gerade nicht dazu geführt, dass die viel zitierte "schmutzige Wäsche" nicht gewaschen werde (wobei zu fragen ist, was anderes als streitige Sachen - und damit "schmutzige Wäsche" - ist eigentlich Gegenstand von Gerichtspraxis, wenn man das Gerichtswesen nicht mit Notariaten verwechseln will), sondern es führt vor allem auch verfahrens­rechtlich dazu, dass die Gerichte sich in keiner Weise mehr die Mühe machen, tatsachen­richterlich die Verantwortlichkeit der einzelnen Ehepartner zu klären. Benannte Zeugen werden nicht geladen, Tatbestände werden nicht geklärt: In den Urteilsbegründungen heißt es in immer wieder variierter Weise, darauf käme es nicht an.

Die Verletzung des Verschuldens­prinzips ist rechts­politisch und sozial­ethisch nicht nur ambivalent, sondern wirkt letztlich auch rechts­staats­zerstörend: Mit dem Wegfall der personen­bezogenen Zuordnung von Verschulden ist auch das Prinzip der Ver­antwortlich­keit im sozialen Handeln entfallen. Gaunerhaftes, an die Schwelle des schweren Vergehens und Verbrechens heranreichendes, Sozialverhalten wird geduldet, im Unterhalts­recht bleibt es folgenlos und wird darüber hinaus in der Rechtspraxis prämiert.

Die Schuldfrage wird abgeschafft

Seit 1977 regelt das Ehescheidungs­recht nicht etwa nur den streitigen Sonderfall einer zu Tode erkrankten Ehe als einer ultima ratio, sondern es löst seinerseits erst Verhaltensweisen aus, die bei einem der beiden Ehepartner das Ziel der zwischen­zeitlichen oder endgültigen Familien- und Ehezerstörung haben. Eine Ingangsetzung der vorsätzlichen Ehezerstörung führt - wegen des gesetzes­immanenten Automatismus - immer zum "Erfolge".

Eine ehemüde und scheidungs­willige Ehefrau kann also risikolos aus einer Ehe aussteigen, darf sich darauf verlassen, dass ihr das Kind bzw. die Kinder zugesprochen werden und sie sich so die Unterhalts­berechtigung sichert. Der Mann verliert dabei doppelt, er verliert die Kinder und muss seiner Exfrau Unterhalt zahlen. Rechtlich befindet sich der Mann letztlich in der gleichen Lage wie nach dem alten Scheidungs­recht schuldig geschieden zu sein. Deshalb wurde 1977 mit der Eherechts­reform nicht etwa das Schuldprinzip abgeschafft, sondern nur die Schuldfrage. Diese Frage wurde mit dem stärker werdenden Feminismus ja generell beantwortet: "Der Mann ist schuld, die Frau ist das Opfer!" Nichts lag also näher, als das Eherecht in dieser Form zu ändern, wo der Mann sich in der Position des Schuldigen wiederfindet.

Meide den Rechtsweg

Wer in Familiensachen vor Gericht zieht, legt die Entscheidungs­gewalt über die Zukunft seines ganz persönlichen Lebens in die Hand von Juristen. Das will gut überlegt sein. Auch Frauen sollten sich das gut überlegen. Frauen fühlen sich meist geschmeichelt, wenn man ihnen von Frauenrechten erzählt und lassen sich beeindrucken, wenn JuristInnen ihnen blumige Versprechungen machen. Zunächst wird ihr Ego gestärkt, die Rechts­beratung im Frauenhaus ist kostenlos und mit Prozess­kosten­hilfe lässt es sich trefflich streiten, ohne eigene Geldmittel einsetzen zu müssen. Doch der Höhenflug kann bald enden. Viele Frauen erkennen erst am Ende, und somit zu spät, dass ihnen der Rechtsweg nur verbrannte Erde eingebracht hat. Der Triumph im Sorgerechtsstreit verblasst, wenn man erkennen muss, dass die eigenen Kinder durch den "totalen Sieg" über den Vater traumatisiert wurden. Doch dann haben die Juristen längst ihr Honorar saldiert und sich davongemacht.

"Führe möglichst keinen Prozess!" ist ein Rat, formuliert vom ehemaligen Bundes­verfassungs­richter Prof. Willi Geiger. "Der außer­gerichtliche Vergleich oder das Knobeln erledigt den Streit allemal rascher, billiger und im Zweifel ebenso gerecht wie ein Urteil. Das heißt in allem Ernst: Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär." [19]

Wenn das Justizsystem schon für Frauen gefährlich ist, und das, obwohl sie von einer viel­gestaltigen Helferindustrie unterstützt werden, und obwohl die Gesetzgebung und die Rechtsprechung tendentiell frauen­freundlich und männer­feindlich ist, so gilt das für Männer noch viel mehr. Juristen machen Männern falsche Hoffnungen: "Es wird schon werden!", "So schlimm wird es nicht werden!" Alles Lüge! Es wird so schlimm kommen und noch schlimmer!

Es gilt die alte Kaufmannsregel, die da lautet: "Wirf kein gutes Geld dem schlechten Geld hinterher!" Männer sollten diesen Rat beherzigen und einer zerstörten Ehe nicht noch ihr Geld hinterherwerfen.

Die Scheidungsindustrie, eine Abzockmafia

Juristen begnügen sich nicht mit der Zerstörung der Familie, sie wollen noch dazu das Geld aus der Tasche des Mannes saugen. Für den Rechtsanwalt als Frei­schaffende ist es einfacher, einen Kunden festzuhalten als einen neuen zu finden. Also stellt der Jurist seinen Mandanten mit wohl­gesetzten Worten ruhig und hält ihn bei der Stange. So hindert er den Mann daran, sein Leben und seine Zukunft in die eigene Hand zu nehmen. Viele Männer erkennen zu spät, dass sie umsonst Nerven, Geld und vor allem wertvolle Lebenszeit an ein unmenschliches System vergeudet haben.

Rechtsanwälte sind neben radikal­feministischen Frauenhaus­betreiberinnen die größte Bedrohung für eine bestehende Ehe. Welcher Anwalt wird ernsthaft eine Frau bei einem Erstgespräch davon abraten, sich scheiden zu lassen? Er möchte schließlich eine potentielle Neukundin nicht nur einmalig beraten, sondern für Jahre als Kundin gewinnen. Eine Frau, die ihres Ehemannes überdrüssig ist, bekommt vom Anwalt vorgerechnet, wie lange sie Geld vom Exmann bekommen und wie hoch der Zugewinn ausfallen wird. Die Zahlen sind zwar getürkt und hypothetisch nach oben gerechnet.[20] Das merkt die scheidungs­willige Frau aber erst, wenn es zu spät ist. Der Anwalt wird der Frau zunächst in allen Farben schildern, was ihr alles zusteht und leuchtende Dollar­zeichen in ihre Augen zaubern. Der Versuchung, den undankbaren Noch­ehemann nun richtig abzocken zu können, können nur wenige Frauen widerstehen.

Das Prozessieren ist aber nur eine Arbeits­beschaffungs­maßnahme für unter­beschäftigte Juristen. Nicht wenige Frauen schlagen nach der Scheidung hart auf dem Boden der Realität auf, wenn sich herausstellt, dass sich die erhofften Ansprüche mangels finanzieller Leistungskraft des Zahlesels gar nicht durchsetzen lassen. Dann wird zwar laut gejammert, weil ER nicht oder nicht genug zahlt, was aber nichts an der Tatsache ändert, dass viele Exmänner realiter zum Mangelfall werden.

Familien können vor Gericht nicht gewinnen, nur verlieren. Gewinnen tun nur Rechts­anwälte und die Scheidungs­industrie. Diese Erkenntnis muss sich nur noch herum­sprechen.

Der Rechtsstaat als Bauerntheater

Der durchschnittliche Bürger wird durch die vielen Gerichts­sendungen im Fernsehen völlig verdummt. Dort kämpfen Anwälte auf­opferungsvoll für ihre Mandanten und Richter sind aufrichtig mit der Wahrheits­suche beschäftigt. Der Realität ist meist eine andere. Meist telefonieren Richter und ihr Anwalt vor einer Verhandlung miteinander. Hier werden die Fäden gezogen und bereits im Vorfeld ausgehandelt, was man mit Ihnen am nächsten Tag anstellen wird. Für das Scheidungs­opfer wird nur noch ein kleines "Bauerntheater" aufgeführt. Und es denkt, es ginge um Gerechtigkeit und faire Verhandlung.

Während der Mandant noch seine mitgebrachten Aktenordner sortiert, sind Anwalt und Richter gedanklich schon bei der nächsten Pause oder nächsten Verfahren. Man kennt sich bei Gericht, man hat oft jahrelang miteinander zu tun. Sie hingegen sind nur ein durchlaufender Posten in diesem Geschäft unter Juristen.

Es geht um Persönlichkeiten, Rivalitäten und dem vorgegebenen Zahn­räder­werk des Staates. Die Rädchen dieses Staatsbetriebs müssen laufen und dabei ist es nun wirklich unerheblich, ob Sie Ihr Sorgerecht verlieren oder nicht, wie häufig Sie Umgang mit Ihrem Kind bekommen und ob Sie den ausgeurteilten Unterhalt überhaupt zahlen können. Denken Sie in großen Zusammenhängen: Was für eine Rolle zählt in diesem System ein Mensch, was Ihre kleine Klage auf persönliches Recht?[21]

Peter Strawanza beschreibt in seinem Buch "Ware Kind. Wie man in Deutschland Kinder enteignet und die Scheidungs­industrie Milliarden­gewinne abzockt" den deutschen "Rechtsstaat" aus der Praxis und die Rolle der Juristen darin. Diese treiben Männer wie Frauen gewissenlos in die Eskalation, weil das die Streitwerte und damit ihre Honorare in die Höhe treibt. Schneidig verfasste Schriftsätze dienen nur der Täuschung ihrer Mandanten, denn sie haben nicht das Wohl und die Interessen ihrer Mandanten, sondern seine Geldbörse im Blick. Rechts­anwälte beraten ihre Mandanten in einer Weise, die vor allem dazu dient, ihren eigenen Gewinn zu maximieren. Und das Rechts­dienst­leistungs­gesetz hindert Ehren­amtliche daran, den Streit­parteien die Augen zu öffnen.[22]

Anwälte klopfen sich nicht gegenseitig auf die Finger. In der Grundfibel der Anwälte spricht man von einem gegenseitigen harmonischen Ton, der mit Respekt vor einander geprägt sein soll. Betroffene können zwar durchaus erleben, wie "ihr" Anwalt über die Gegenseite und deren Mandanten herzieht, über den Richter, die gegnerische Anwältin, über den Gutachter und so weiter. Diese Show-Einlage ist aber im Preis inbegriffen, der Mandant würde sich allerdings sehr wundern, wenn er seinen Anwalt beim Gespräch mit "Kollegen" belauschen könnte: "Herr Kollege, wie geht es Ihnen denn heute, wie war Ihr Urlaub ...", Anbiederung von Berater zu Berater.[23]

Der Standardspruch vieler Anwälte, dass es nicht so schlimm kommen werde, ist eine dreiste Lüge. Es wird schlimmer kommen als man sich vorstellen kann und das ist auch gut so, denn so besteht von Anfang an keine Hoffnung auf ein gutes Ende und der Exmann muss sich auch keinen Illusionen hingeben: Das ganze Geld geht zur armen Exfrau, angeblich zum Wohle des Kindes.

Der Rechtsanwalt und die Helferindustrie

Rechtsanwälte sind häufig "familienpolitisch unterwegs"[24] und auf jeden Fall als Teil der Helferindustrie zu betrachten, weil sie beruflich davon leben, dass Familien rechtlich auseinander genommen werden. Manche Anwältinnen erarbeiten sich einen eisernen Ruf als feministische Anwältin, indem sie skrupellos gegen Männer vorgehen. Frauen­häuser und Frauen­beratungs­stellen fungieren als Akquisitions­büros für diese Anwältinnen, die sich im anwaltlichen Berufsleben auf scheidungs­willige Frauen spezialisiert hat, die Vätern die Kinder wegnehmen, die Männer finanziell ausbluten lassen und sie anschließend (nicht selten als psychisches Wrack) entsorgen.

Für einen Mann ist es wesentlich schwieriger, einen passenden Anwalt für die Wahrnehmung seiner Interessen in Familien­angelegenheiten zu finden. Es gibt in der Väterszene ohnehin nur ganz wenige Anwälte, die sich einen hervorragenden Namen gemacht haben und sich der Nöte und Sorgen von Vätern annehmen.[25] Trennungsväter sind zudem eine unbeliebte Klientel. Die Erfolgsaussichten ihrer Verfahren sind traditionell gering, werden schlecht bezahlt, sind aber arbeitsaufwendig - im Gegensatz zur Vertretung von Müttern, die Dank der einseitigen Rechtsprechung viel häufiger erfolgreiche Selbstläufer sind.[26]

  • Spezlwirtschaft: Ein Rechtsanwalt aus der Stadt, wo das mit dem Fall befasste Familiengericht residiert, taugt nichts. Es kommt dabei bestenfalls die übliche harmonische "Spezlwirtschaft" raus. Denn ein orts­ansässiger Anwalt muss noch viele Jahre mit dem Richter zusammen­arbeiten. Da waltet ein stetiges Geben und Nehmen, und irgendwo dazwischen sitzen Sie. Ihretwegen kriegen die sich bestimmt nicht in die Wolle, selbst wenn es höchst­brisant um Ihre Kinder geht, die Sie seit Jahren nicht gesehen haben. Bis Sie überhaupt merken, wie der Hase läuft, haben die beiden Anwälte - der gegnerische und Ihrer - und der Richter bereits ausgemacht, wie hoch Ihre Abrechnung oder Regelung sein wird. Im Gerichtssaal wird nur noch ein halb­stündiger Komödien­stadel gegeben, weil Sie den selbst bezahlt haben.[27]
  • Stunde der Wahrheit? Väter glauben oft fälschlich, wenn sie erst zum Richter vorgedrungen sind und er ihnen Gehör schenkt, das wäre die Stunde der Wahrheit. Dem ist leider nicht so, und der Lernprozess ist schmerzhaft. Viele Männer verlieren so erst ihre Ehefrau, dann ihre Kinder und zum Schluss den Glauben an den Rechtsstaat. Wer im Gerichtssaal mit all seinen Akten­ordnern aufkreuzt, damit er ja alle Munition dabei hat, macht sich nur lächerlich. Die Schlacht ist längst geschlagen.
  • Geldgeil und arbeitsfaul: Viele Rechtsanwälte klinken sich aus oder nehmen ein Mandat gar nicht erst an, wenn sie merkten, dass die Angelegenheit zu verzwickt ist, der Aufwand zu groß ist oder zu viel Schreibarbeit droht. Es gibt Rechts­anwälte, die ausschließlich Mandanten aufnehmen, wo die Scheidung noch bevorsteht. Die haben schlichtweg keine Lust, beispielsweise mit einer aufwändigen Unterhalts­berechnung wenig Geld zu verdienen. Richtiges Geld wird mit Scheidung und den Folge­maßnahmen verdient, nicht aber mit einem Umgangs­antrag oder einer Abänderungs­klage. Dafür ist der Streitwert zu gering, als dass es sich für "gute" Anwälte lohnen würde, dafür tätig zu werden.[28]

Der österreichische Anwalt Norbert Bergmüller schreibt in seinem Buch "Die unfassbaren Folgen des Vaterwerdens und Heiratens":

Zitat: «90 Prozent der Bevölkerung haben keine Ahnung, welche zum Teil brutalen Folgen ein Kind, eine Hochzeit und vor allem die Scheidung mit sich bringen.»[29]

Die Alternative zum Anwalt

Geldgierige Anwälte sorgen für hohe Streitwerte, verlangen Vorauszahlung und wollen über die Einkommens­situation des Mandanten frühzeitig im Bilde sein. Aber es gibt Alternativen. Immer mehr Männer verzichten ganz auf einen Anwalt, vor allem in Sorgerechts- und Umgangsrechts­verfahren. Die dabei erzielten Ergebnisse sind nicht unbedingt schlechter als mit Anwalt. Wer sich gut in die Materie einarbeitet, in Sprache und schriftlichem Ausdruck den Gerichts­gepflogenheiten entsprechen kann, wird sich auch ohne Anwalt gut halten können.[30] In den Gerichtssaal kann man statt einem Anwalt auch einen Beistand nach § 12 FamFG mitnehmen. Antragstexte kann jeder Bürger kostenlos über die Rechts­antrags­stelle formulieren lassen, die jedes Amtsgericht besitzt. Dort findet auch eine Anfangs­beratung über den Antrag und Verfahrens­kosten­hilfe statt. Stößt man auf unerwartete Schwierigkeiten, kann man immer noch einen Anwalt hinzuziehen.[26] Eine schriftliche Rechtsberatung, die man auf einer Online-Plattform für rund 20 Euro erhält, ist als erste Orientierung oftmals ausreichend.[31]

Die beste Alternative von allen ist natürlich, Juristen und Gerichte in Familien­angelegenheiten ganz und gar zu meiden. Bauen Sie lieber ein Netzwerk bestehend aus Familien­angehörigen und Freunden auf, die bereit und fähig sind, bei familiaren Konfliktfällen zu vermitteln.

Ein gut gemeiner Rat zum Schluss

Geron Zahler resümiert nach einem sechsjährigen Rechtsstreit: "Eigentlich hat niemand etwas gewonnen, außer dauernd neuen Kosten, außer dem Gericht und den Anwälten."[32] Es geht aber nicht nur um die Kosten des Rechtsstreits. Es geht darum, jahrelang Post von Gericht und Rechts­anwälten zu erhalten und auf lange Zeit davon abgehalten zu werden, Abstand von der Scheidung zu gewinnen. Das sind verlorene Jahre an Lebenszeit, die erfreulicheren Dingen gewidmet werden können.

Es lohnt sich also, den Rechtsstreit so schnell als möglich zu beenden. Das bezieht weniger auf das gesparte Geld als viel mehr auf gewonnene, unbezahlbare Lebenszeit. Mit dem Blick auf Lebens­qualität sollte es wert sein, Zugeständnisse an die Ex zu machen, die sie nicht verdient hat. Aber noch weniger sollte es der Exfrau gestattet werden, das eigene Leben auf Jahre hinaus negativ zu prägen.

In Scheidung lebend ist es hilfreich zu erkennen, dass nicht die Nochehefrau der Hauptfeind ist, sondern der Staat und die mit ihm verbundene Helfer­industrie. Das erlebt der Mann natürlich anders, weil er sich von der Frau emotional angegriffen fühlt. Die Frau kannst Du auch als Ablenkungs­manöver des Staates verstehen, um maximalen Zugriff auf Dein Leben zu erhalten. Man sollte sich weniger von Emotionen bezüglich der Frau leiten lassen und alle Energie auf die Abwehr des staatlichen Zugriffs konzentrieren.

Eine anderen Blickwinkel auf die eigene Scheidungs­situation bietet Detlef Bräunig in seinem Buch "Etwas Besseres als den Tod findest Du allemal": "Trennungen, egal wer sie begehrt, bedeuten Einschnitte für beide Seiten, für den Mann und für die Frau. Man könnte glauben, dass erwachsene Menschen sich zusammen­setzen können und ehrlich und fair eine gemeinsame Lösung für eine Trennung erarbeiten. Wer das glaubt, ist leider nicht von dieser Welt."[33] - Notfalls kann man ja auch auswandern!

Scheidungstricks in der Schweiz

  • Die Frau kann immer wieder Verschiebungs­gesuche stellen oder neue Gutachten in Auftrag geben. Passiert häufig, wenn die Frau möglichst lange am Pensions­kassen-Guthaben des Gatten teilhaben will.
  • Die Frau bezichtigt ihren Mann des sexuellen Kindes­missbrauchs. Der Richter muss das Scheidungs­verfahren dann unterbrechen. Die Vormund­schafts­behörde prüft die Vorwürfe. Die Sistierung des Verfahrens kann Jahre dauern.
  • Die Frau verlegt den Wohnsitz kurz vor Ablauf der Trennungsfrist ins Ausland - es kann ewig dauern, bis sie dort vorgeladen werden kann. So verzögert sich die Trennung manchmal um Jahre - und der Mann zahlt.[34]

Anhang

Literatur

Fußnoten

  1. 1,0 1,1 TrennungsFAQ: Soll ich heiraten?
  2. Kommentar zum Scheidungsgesetz, FAZ vom 1. September 1984
  3. Joachim Wiesner: Pdf-icon-intern.svg Vom Rechtsstaat zum Faustrechts-Staat: Eine empirische Studie zur sozialethischen und ordnungspolitischen Bedeutung des Scheidungs-, Scheidungsfolgen- und Sorgerechts, Oder: Über die staatlich verursachte Paralyse von Rechtshandeln und Rechtsbewusstsein in der Bundesrepublik Deutschland - Verlag Regensberg, Münster 1985, ISBN 3-7923-0528-3, Seite 1
  4. Wolfgang Klenner: "Essay über die Wandlung des Kindes im Familienrechtsverfahren vom Rechtsobjekt als Verfügungsmasse zum Rechtssubjekt"
  5. Bei Abfassung dieses Ratgebers war tatsächlich noch keine empfehlenswerte Alternative bekannt. Seit 2014 gibt es immerhin mit maennerscheidung.info (MSI) ein erstes für Männer geeignetes Beratungsangebot.
  6. Geron Zahler, Mani Notarius: "Protokoll einer Scheidung und die Verlierer.", Selbstverlag 2007, ISBN 3-00-019353-7 (PDF 1,5 MB)
  7. Beispielsweise "Die Familie und ihre Zerstörer", besonders Kapitel Die Juristen und Die HelferInnenindustrie
  8. Wegen des inter­disziplinären Ansatzes dieser Untersuchung dürfen die Nicht­juristen unter den Lesern dieser sozial­wissen­schaftlichen Studie auf den BGB-Standard­kommentar von Palandt hingewiesen werden: Bürgerliches Gesetzbuch, München **1984, darin Viertes Buch Familienrecht. Dieser Kommentar erschließt die weitere Literatur Text­sammlungen finden sich in verschiedenen Taschen­buch­ausgaben, z. B. (statt vieler) in: Unser Recht. Große Sammlung deutscher Gesetze, Textausgabe mit Sachverzeichnis, München 1982.
  9. Die rechtspolitische Debatte seit den ausgehenden sechziger Jahren weist nach die Zusammen­stellung durch: Deutscher Bundestag - Verwaltung -, Hauptabteilung Wissenschaftliche Dienste, Bibliographien Nr. 54 / Oktober 1982, Reform des Familienrechts in der Bundesrepublik Deutschland (1969-1982) Auswahlbibliographie, Bonn 1982.
  10. Eine ausführliche rechts­wissen­schaftliche Behandlung des Verwandten-, Kindes- und Ehegatten­unterhalts bei Trennung; und Scheidung sowie des Versorgungsausgleichs bietet Wolfgang Kahler, Handbuch des Unterhaltsrechts, München 1983 (mit weiteren Nachweisen).
  11. Die Daten der Erwerbs­tätigen­struktur in der Bundesrepublik Deutschland lauten für den Juni 1983: Von 26.477.000 erwerbstätigen Personen insgesamt waren 16.351.000 (= 61,8 %) männliche und 10.126.000 (= 38,3 %) weibliche Personen; vgl. Statistisches Jahrbuch 1984. a.a.O., 100 (Tabelle 6.51). Prozent­berechnungen durch Joachim Wiesner. Die statistisch erreichbaren Strukturdaten über die Erwerbs­tätigkeit von Frauen nach Familienstand, Zahl und Alter der Kinder beziehen sich auf den Monat April 1982, sind also in der Globalzahl nicht mit dem zuvor zitierten Juni-83-Datum identisch; sie können jedoch gleichermaßen als generelle Aussage der strukturellen Verhältnisse angesehen werden. Damals waren von insgesamt 10.183.000 erwerbstätigen Frauen (einschl. Jugendlichen ab dem 15. Lebensjahre) 3.507.000 Frauen mit minder­jährigen Kindern unter 18 Jahren (= 34,5 %); vgl. Statistisches Jahrbuch 1984. a.a.O., 103 (Tabelle 6.7 dort weitere Nachweise zur Mutterschaft Erwerbstätiger mit Kindern unter 15 Jahren, was ein für die Scheidungspraxis relevantes Datum der ständigen Rechtsprechung ist, und mit Kindern unter 6 Jahren) Prozent­berechnung durch Joachim Wiesner.
  12. Für die Trendaussagen bzgl. der hohen Anzahl der Scheidungs­initiativen der Ehefrauen stützt sich Joachim Wiesner auf qualitative Recherchen: Befragung bei Anwälten, Scheidungs­betroffenen, Bürgerbund gegen Scheidungs­unrecht (Bonn), Fall­akten­auswertung und Literatur­auswertung. Auch die Tatsache, daß dieser Falltypus bis hinauf zum Bundesverfassungsgericht verhandelt wurde und zum Urteil vom 14. Juli 1981 führte (BVerfGe 57, 361, 381 ff.), darf als bedeutsamer Indikator gewertet werden.
  13. Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) begründet Hilfe zum Lebensunterhalt für (unverschuldete) Notlagen, aus denen sich der Einzelne mit seiner Familie nicht aus eigener Kraft befreien kann. Die Hilfe soll die "Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht und ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hierbei muß er nach seinen Kräften mitwirken." (Sozialgesetzbuch Besonderer Teil: Bundessozialhilfegesetz § 1, Absatz 2 BSHG)
  14. 14,0 14,1 Erkundungen von Joachim Wiesner bei Verfahrens beteiligten und Einsichtnahme in einschlägige Korrespondenzen
  15. Youtube-link-icon.svg "Kein Kinderspiel. Konflikt­schlichtung im Elternstreit." (Länge: ab 4:50 Min.)
  16. Beschluss des OLG Köln vom 19. Juli 2010, Az. 4 WF 68/10
  17. Erich Kästner[wp]: "Gesang zwischen den Stühlen", 1932;
    Der letzte Gedichtband Erich Kästners vor der Bücher­verbrennung 1933[wp] beginnt nur scheinbar harmlos mit dem berühmten Kakao-Epigramm. Was als witzige Sprach­spielerei auf die Redewendung "jemanden durch den Kakao ziehen" sein könnte, bekommt durch den Zusammenhang mit dem Zeitgeschehen eine bitter-ernste Bedeutung: Deutschland droht im braunen Gebräu zu versinken. Heute hat das Epigramm wieder an beklemmender Aktualität gewonnen: Die Familien drohen in Deutschland im Gebräu der Familienzerstörer zu versinken.
  18. DFuiZ: Jugendamt, Sorgerecht, Unterhaltsmaximierungsprinzip
  19. Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger in einem Beitrag in der "Deutschen Richterzeitung", 9/1982, S. 325
  20. Peter Strawanza: "Ware Kind", S. 69
  21. Peter Strawanza: "Ware Kind", S. 65
  22. Peter Strawanza: "Ware Kind", S. 78f.
  23. Peter Strawanza: "Ware Kind", S. 67
  24. TrennungsFAQ-Forum: Informativ ist der Gesprächsfaden mit einer Rechtsanwältin mit "frauenpolitischer" Orientierung, die sich zum Sorgerecht äußert.
  25. Peter Strawanza: "Ware Kind", S. 58
  26. 26,0 26,1 TrennungsFAQ: Wie finde ich einen guten Anwalt?
  27. Peter Strawanza: "Ware Kind", S. 58
  28. Peter Strawanza: "Ware Kind", S. 63, 70f.
  29. Norbert Bergmüller: "Fürs Heiraten gibt's leider keinen Führerschein", Kleine Zeitung am 19. September 2011
  30. Diese Aussage muss natürlich relativiert werden. Es gibt viele, die nicht auf den Kopf gefallen sind und trotzdem gnadenlos scheitern. Die Gründe sind vielfältig. Die einen haben aus beruflichen Gründen nicht die Zeit, sich Tausende von Dokumenten durch­zu­sehen, weil Ihnen die Zeit fehlt wegen irgend­welcher Eilverfahren, Kindesentfremdung oder Wohnungs­verlust, während andere das ganze komplexe Gebilde schlicht und einfach mit ihrer Psyche nicht mehr bewältigen können. - Es kommt sehr auf die Situation an: Oft hat man sowieso verloren, egal was man macht. Dann ist es gut, dass man sich wenigstens die Kosten für einen nutzlosen Anwalt gespart hat. In anderen Fällen kann man sich tatsächlich ganz gut selbst behaupten und würde auch mit einem Rechtsanwalt kein besseres Ergebnis heraus­kommen. - Tendenziell ist es besser, Rechts­anwälte zu meiden, weil man damit nur die Helferindustrie füttert. Aber manchmal muss man in den sauren Apfel beißen, weil einem die Sache sonst über den Kopf wächst. In keinem Fall aber darf man den Rechtsanwalt "einfach machen lassen", das geht schief. Alternativen wie MSI gibt es noch nicht so lange.
  31. bspw. frag-einen-anwalt.de"[ext]; Peter Strawanza: "Ware Kind", S. 70ff.
  32. Geron Zahler, Mani Notarius: "Protokoll einer Scheidung und die Verlierer"
  33. Detlef Bräunig: "Etwas Besseres als den Tod findest Du allemal"
  34. Anwalt Roger Groner: "Die Trennungsfrist gehört abgeschafft!", Blick am 6. März 2012
  35. Der Autor arbeitet als selbstständiger Rechtsanwalt in Krefeld. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich des Scheidungs- und Unterhalts­rechts. Daneben hält er als Referent Vorträge zu den Themen Trennung, Scheidung, Unterhalt und Vermögens­aus­einander­setzung. Pressemitteilung; Inhaltsangabe

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