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11. Welttag der genitalen Selbstbestimmung am 7. Mai 2023 | ![]() |
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Marsch für das Leben in Berlin, Termin: 18. September 2023, Ort: Brandenburger Tor, Uhrzeit: 13:00 Uhr - Info[ext] | ![]() |
Trennungsfamilie
Ich machte deshalb im Jahr 2012 Vorschläge, die ich mit Angela Hoffmeyer am 12.12.2012 in einer Sitzung des Landeselternbeirates vorstellen konnte und die von diesem komplett als Eingabe ans Kultusministerium übernommen wurden. Sie wurden auch unter dem Autorennamen Angela Hoffmeyer in die Zeitschrift "Schule im Blick", Ausgabe April 2014, übernommen.
Seither hörte niemand mehr davon.
Ein Element in diesem weiter am Leben gehaltenen Problemfeld betrifft die Schulanmeldungen.
Zugegeben, die Situation ist nicht einfach. Es gibt schon lange keine klare digitale Entscheidung Sorgerecht Ja oder Nein mehr. Die Praxis kennt neben der grundsätzlichen Unterscheidung zwischen ehelich geborenem und nicht ehelich geborenem Kind (ja, der Unterschied ist trotz aller Gleichstellungsabsichten noch gewaltig!) eine Unzahl von Zwischenlösungen mit Rechtsfolgen. Die Bediensteten an den Schulen, die Rektorate und die Lehrerkollegien sind in dieser Hinsicht zumeist ahnungslos und handeln nach gefühlter Rechtslage.
Jedes Jahr bin ich mit einer Unzahl von Problemsituationen geschäftigt, die Betroffene zum Thema Kita- und Schulanmeldungen an mich herantragen.
Einen besonders dreisten Fall möchte ich hier vorstellen.
Hintergrund:
Eine Mutter plant eine Kindesentziehung auf eine Entfernung von 700 km von langer Hand.
Während sie dem Vater noch vorgaukelt, in den großen Ferien 2016 nur drei Wochen mit dem Kind Urlaub bei einem neuen Bekannten machen zu wollen, wonach das Kind bis zur Einschulung am Wohnort der Familie in der Schule eingeschult wird, an der sie auch angemeldet wurde, hatte die Mutter ihre außereheliche Beziehung schon im April 2016 ohne Wissen des gemeinsam sorgeberechtigten Vaters beauftragt, die Tochter parallel an einer Grundschule im Wohnort der Beziehung (700 km entfernt) anzumelden.
Der Schule hätte aber auffallen müssen:[1]
- "Getrennt lebend" ist kein Familienstand, weil aus ihm keine Rechtsfolgen ablesbar sind. "Nicht ehelich" als Geburtseigenschaft des Kindes oder "verheiratet" oder "geschieden" haben aber Rechtsfolgen.
- Im Adressfeld "Daten der Sorgeberechtigten" und "Vater" ist nichts eingetragen.
- Es wird im Fragebogen nicht nach dem Sorgerechtsstand gefragt. Inzwischen gibt es dazu nicht nur ein Entweder-Oder, sondern viele Sonderregelungen, die abgefragt und belegt(!) werden müssten.
- Obwohl im Datenfeld "Daten der Sorgeberechtigten" nur eine Adresse angegeben ist, unterschreibt eine angeblich weitere sorgeberechtigte Person. Es handelt sich dabei um die von der Mutter mit der Anmeldung beauftragte Außereheliche Beziehung.
Die Betrugsabsicht ist damit klar. Trotzdem fällt der Schule diese erst dann auf, als der Vater nach dem Platzen der Betrugsblase im August alle Schulen der in Frage kommenden Stadt abtelefoniert und schließlich den Betrug der Mutter auffliegen lassen kann.
Literatur
- Ulrike Lehmkuhl: Entwicklungschancen von Kindern aus Trennungsfamilien, in: Kindheit und Entwicklung, 13 (4), 212-216, 2004
Einzelnachweise
- ↑ Kommentar: An Schulen, extrem an Grundschulen, sind vorzugsweise Weiber tätig. Denen fällt grundsätzlich nichts auf, weil da intellektuell außer "Mutti hat recht" und "Feminismus" nichts ist.
- ↑ Trennungsfamilien und Schule - Schulanmeldungen, Franzjörg Krieg am 28. Dezember 2016