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Unterhaltspflichtverletzung

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Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist nach deutschem Strafrecht[wp] ein Vergehen, das nach § 170 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, unter Umständen auch mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden kann.

Attention.png In diesem Artikel fehlen wichtige Informationen. Die Umstände für die Gesetzesänderung fehlen. Du kannst WikiMANNia helfen, indem du sie recherchierst und einfügst, oder uns informierst.

Dieser Straftatbestand wurde erst am 1. April 1998 im Zuge von (...) in das deutsche Strafrecht aufgenommen.

Objektiver Tatbestand

Die objektiven Tatbestandsmerkmale des Grunddelikts nach § 170 Abs. 1 StGB sind das Vorliegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht. Die Unterhaltspflicht setzt voraus, die verwandtschaftlichen Beziehung, die Leistungs­fähigkeit des Täters und die Notlage des Unterhaltsgläubigers, nicht für den eigenen Unterhalt sorgen zu können. Das ist in der Regel bei minderjährigen Kindern der Fall. Auch unterhaltspflichtige Mütter können sich nach diesem Gesetz strafbar machen, in der Praxis ist die Möglichkeit der Ahndung dieses Verstoßes eher theoretischer Natur.

Gesetzliche Unterhaltspflicht

Der Schutzbereich des § 170 StGB umfasst ausschließlich die gesetzlichen Unterhalts­pflichten, sodass vertraglich begründete Pflichten[wp] ausscheiden.

Die verwandtschaftliche Beziehung muss sich aus dem Gesetz ergeben, oder, was vor allem bei nicht­ehelichen Vätern relevant ist, durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt sein. In diesem Rahmen kommen Unterhalts­pflichten gegenüber allen denkbaren Berechtigten in Betracht, also gegenüber dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach Auflösung der Lebenspartnerschaft, gegenüber Eltern sowie ehelichen oder nichtehelichen Kindern.

Leistungsfähigkeit

Die Leistungsfähigkeit des Unterhalts­schuldners ist ein Tat­bestands­merkmal des zivil­recht­lichen Unterhalts­anspruchs und wird oft unzutreffender­weise als "ungeschriebenes Tat­bestands­merkmal" bezeichnet.

Leistungsfähig ist nur derjenige, der die geschuldete Leistung mindestens teilweise erbringen kann, ohne seine eigene Existenz oder die Ansprüche vorrangiger Unterhalts­gläubiger zu gefährden. Hierbei wird auf den familien­rechtlichen Selbstbehalt nach den Unterhalts­tabellen der einzelnen Ober­landes­gerichts­bezirke zurückgegriffen, die obwohl kein Gesetz, meist wie ein Gesetz angewandt werden.[1]

Die Leistungsfähigkeit muss der Strafrichter in vollem Umfang feststellen. Der Strafrichter darf sich durch die vom Familiengericht festgestellten Unterhalts­pflichten leiten lassen, darf sie aber nicht ungeprüft übernehmen. Praktisch relevant ist dies vor allem dann, wenn die zivilrechtliche Verurteilung zur Leistung von Kindesunterhalt auf fiktive Einkünfte des Unterhalts­schuldners abstellt, oder, was bei einer Verurteilung in Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbetragsverordnung[wp] möglich ist, in dem zivil­rechtlichen Verfahren eine Beweislastumkehr stattgefunden hat, sodass dem Verurteilten fiktive Einkünfte zugerechnet wurden, die dieser zu erzielen tatsächlich gar nicht in der Lage war.

Da die Schuld und somit das Strafmaß auch wesentlich davon geprägt werden, in welchem Umfange der Täter leistungsfähig war, genügt hier auch keine allgemeine Feststellung, dass die Leistungs­fähigkeit jedenfalls vorgelegen hat, sondern es wird in den meisten Fällen zu fordern sein, dass das Gericht den Sachverhalt so weit aufklärt, wie es erforderlich ist, um die Leistungs­fähigkeit des Täters konkret beziffern zu können.

Sichentziehen

Die Tathandlung des "sich der Unterhaltspflicht Entziehens" wird am deutlichsten dadurch begangen, dass der Täter trotz bestehender Leistungs­fähigkeit schlicht keinen Unterhalt zahlt.

Der Tatbestand kann jedoch auch dadurch verwirklicht werden, dass der Täter es unterlässt, Einkünfte zu erzielen, obwohl ihm dies zumutbar wäre, oder seine Leistungs­unfähigkeit durch Aufgabe des Arbeitsplatzes, Nichtannahme von Arbeit oder auch Schenkungen an Dritte herbeiführt. Nach der ober­gericht­lichen Recht­sprechung muss bei der Bemessung fiktiver Einkünfte dem Täter konkret aufgezeigt werden, welche Arbeits- und Einkommens­möglichkeiten er gehabt hätte.

Taterfolg

Durch die Unterhalts­pflicht­verletzung muss der Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet sein. Eine Gefährdung liegt bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes auch dann vor, wenn andere die Verpflichtung des Täters übernehmen müssen. Darüber hinaus ist eine Gefährdung auch dann gegeben, wenn der Berechtigte unangemessene eigene Anstrengung zur Sicherung seines Lebensbedarfs unternehmen muss.

Der Begriff des Lebensbedarfs stellt auf den regelmäßigen Bedarf, nicht auf einen bloßen Notbedarf ab. Hier wird wiederum auf den familien­rechtlichen geschuldeten Unterhalt zurückgegriffen.

Subjektiver Tatbestand

Subjektiv setzt § 170 StGB hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestands wenigstens bedingten Vorsatz[wp] voraus.

Problematisch ist hier die Frage, wie es zu werten ist, wenn der Täter sich im Irrtum darüber befindet, überhaupt Unterhalt zahlen zu müssen, weil er sich zum Beispiel nicht leistungsfähig hält. Während einige Stimmen in Rechtsprechung und Literatur hier lediglich einen Verbotsirrtum[wp] annehmen wollen, sodass eine Strafbarkeit gleichwohl möglich wäre, wenn der Täter die Entstehung dieses Irrtums hätte vermeiden können, geht die herrschende Meinung als auch die obergerichtliche Rechtsprechung von einem Tatbestandsirrtum[wp] aus, der den Vorsatz hinsichtlich der Tat entfallen lässt (§ 16 StGB) und somit zur Straffreiheit des Täters führt.

Qualifizierung

§ 170 Abs. 2 StGB enthält einen Qualifikationstatbestand[wp] für den Fall, dass Unterhalts­berechtigte eine Schwangere ist und der Täter durch die Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht den Abbruch der Schwangerschaft herbeiführt. Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift ist vergleichsweise gering; in vielen Fällen dürfte vor allem die Kausalität der Unterhalts­pflicht­verletzung für den Schwanger­schafts­abbruch nicht nachweisbar sein.

Rechtsfolgen

Das Gesetz sieht für die Tat Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In der Praxis erscheint die Sanktionierung indes oftmals nicht zufriedenstellend. Insbesondere führt die Verhängung einer Geldstrafe konkret dazu, dass die Mittel, aus denen der Täter Unterhalt leisten kann, noch weiter beschnitten werden, der Unterhalts­anspruch des Berechtigten also möglicherweise noch weiter gefährdet wird. Der zukünftig zu zahlende Unterhalts­verpflichtungs­betrag wird zwar aus zur Berechnung der Geld­strafen­höhe herausgerechnet, der Täter wird aber beschnitten, auf die bereits entstandenen Unterhalts­rück­stände zu zahlen. Deswegen wird im Alltag dieser Verfahren oft selbst bei Ersttätern eine Freiheits­strafe verhängt, die dann zur Bewährung ausgesetzt wird. Auch dieses Vorgehen ist jedoch bedenklich, insbesondere, weil die Verhängung kurzer Freiheits­strafen, also solcher von weniger als sechs Monaten, vom Gesetzgeber nur in zwei Ausnahmefällen, nämlich wenn dies zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist, zugelassen ist. Die Verknappung der Mittel durch die Geldstrafe zur Gewähr­leistung des Unterhalts, den das Gesetz schützen will, sieht das Gesetz als Ausnahme­grund nicht vor.

Eine entsprechende Anwendung verbietet sich aus dem strafrechtlichen Analogieverbot, das im Grundgesetz in Art. 103 Abs. 1 GG, ohne Gesetz keine Strafe, verankert ist.

Ein möglicher Ausweg kann hier die Einstellung des Verfahrens nach dem Opportunitätsprinzip[wp] gegen die Auflage (§ 153a StPO StPO[wp] sein, dass der Täter monatlich für ein Jahr einen bestimmten Geldbetrag an den Unterhaltsberechtigten zahlt. Auflagen, wie den Unterhalt nach besten Kräften zu zahlen, kommen auch vor, sind aber seltener, da sie Schwierigkeiten bei der Überprüfung bereiten, ob die Auflage erfüllt wurde oder nicht. Auflagen in Höhe der zu erwartetenden Geldstrafe als Zahlung auf den Unterhalts­rückstand kommen in der Praxis auch vor.

Die Einstellung nach dieser Vorschrift setzt aber wegen der Auflagen die Zustimmung des Täters voraus.

Kritik

Der § 170 StGB besagt eindeutig, dass die Gefährdung des Lebensbedarfes eines Unterhalts­berechtigten eine Straftat ist.

Jedoch verwechseln Staatsanwälte und Richter regelmäßig das Strafrecht mit dem Zivilrecht. Der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten richtet sich nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, denn diese Tabelle ist eine Richtlinie und kein Gesetz. Der tatsächliche Lebensbedarf richtet sich nach dem, was die deutschen Behörden ersatzweise bei Ausfall des Unterhaltspflichtigen zahlen. Das ist schon deshalb logisch, weil sich der deutsche Staat selbst strafbar macht, wenn er zu niedrige Sozial­leistungen aufwendet.

Der Lebensbedarf eines Unterhalts­berechtigten ist dem Unterhaltsvorschuss[wp] des Jugendamtes gleichzusetzen. Und wer genau diesen Lebensbedarf deckt und zahlt, der kann kein Straftäter sein. In diesem Punkt darf mit gutem Gewissen behauptet werden, dass auch die Beistände der Jugendämter oft gegen das Gesetz handeln. Das deutsche Recht ist aber in Sachen Unterhalts­pflicht­verletzung relativ klar und eindeutig.

Der Unterhaltsvorschuss für ein Kind beträgt 133 Euro/Monat bis zu einem Alter von 6 Jahren, danach 180 Euro/Monat, und der monatliche Selbstbehalt eines Unterhalts­pflichtigen beträgt 770 Euro. Dieser Betrag muss dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben, damit er seinen eigenen Unterhalt sicherstellen kann. Hier greift der § 1603 BGB: "Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren."

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts richtet sich nach dem Unterhalts­vorschuss und dabei darf jedoch der Mindestbehalt des Unterhalts­pflichtigen nicht unterschritten werden. Wer diese Eckpunkte beachtet, kann sich nicht als Unterhalts­pflicht­verletzer strafbar machen.[2]

Fehlerhafte Urteile

Unterhaltspflichtverletzung ist kein so einfach zu beurteilender Straftatbestand. Entsprechend oft sind die Verurteilungen der unteren Instanzen bei diesem "Delikt" fehlerhaft. Diese Richter erfüllen nicht einmal die einfachsten Voraussetzungen, die für eine Verurteilung eigentlich nötig wären. Wenn der angeklagte Vater nicht klein bei gibt, werden diese Strafurteile schließlich vom zuständigen Oberlandesgericht (OLG) oft wieder einkassiert. Als "Nachhilfe" für faule Richter stehen beispielsweise im Beschluss vom 4.4.2005 des OLG Koblenz, Az: 1 Ss 59/05 im Stile einer Vorlesung die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung. Ein Vater mit zwei Kindern war vom Landgericht Trier zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er legte Berufung und schließlich Revision ein. Er rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Zivilrechtliche Urteile oder Vergleiche (= vertragliche Unterhaltspflicht) zum Unterhalt gegen den Vater sind im Strafrecht irrelevant. Der Strafrichter hat selbst zu ermitteln, ob der Vater wirklich leistungsfähig gewesen ist. Es genügt nicht, sich darauf zu beschränken, eine Unterhaltspflicht mit einem vorigen (zivilrechtlichen) Urteil zum Unterhalt zu begründen.

Rechtsfehlerhaft ist auch eine fehlende Feststellung zur Bedürftigkeit der Kinder. Die hat der Richter zu machen und ist nicht Aufgabe des Angeklagten. Die Bedürftigkeit könnte insbesondere bei Einkünften aus einem etwaigen Vermögen des Kindes entfallen (§ 1602 Abs. 2 BGB) oder auch bei einem hohen Einkommen der Mutter.

Bei Unterhalts­pflicht­verletzung darf auch nur das Durch­schnitts­einkommen relevant sein, egal ob Arbeitnehmer oder Freiberufler. Es ist unstatthaft, bei wechselnden Einkommenshöhen einfach eine Unterhaltspflicht wegen einiger Monate mit höherem Einkommen festzustellen und dabei die Monate mit geringem Einkommen zu ignorieren.[3]

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [4]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

Querverweise

Netzverweise


Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Unterhaltspflichtverletzung (6. April 2010) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia. Der Wikipedia-Artikel steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Unported (CC BY-SA 3.0). In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar, die vor Übernahme in WikiMANNia am Text mitgearbeitet haben.
Dieser Artikel basiert zusätzlich auf dem Artikel Die Fehlurteile der Strafrichter nach §170 StGB von Detlef Bräunig, Das Männermagazin am 27. Mai 2012.