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Stoppt die staatsterroristische NATO: "Nein, meine Söhne geb' ich nicht!" (Reinhard Mey & Freunde)


Die Sprengung der Nord-Stream-Pipelines war eine Kriegshandlung gegen Deutschland und Russland! Die Illusion von der Souveränität Deutschlands liegt auf dem Meeresgrund der Ostsee.


Die Ramstein Air Base[wp] schließen. USA raus aus Deutschland! Sofort!

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Information icon.svg Am 28. Dezember 2023 ist Tag der unschuldigen Kinder.

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Vaterschaftsanerkennung

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Die Vaterschaftsanerkennung ist anders als die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung eine freiwillige Willenserklärung[wp].

Rechtlicher Hintergrund

Die gesetzliche Grundlage der Vaterschaftsanerkennung bilden in Deutschland §§ 1594 ff. BGB.

Die gesetzliche Grundlage der Vaterschaftsanerkennung bilden in der Schweiz Art. 210 ff. ZGB.

Die anachronische Gesetzeslage formuliert in § 1592 BGB nicht:

"Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat."

entsprechend zu § 1591 BGB:

"Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat."

Dadurch entsteht für unehelich geborene Kinder die Möglichkeit, (zunächst) keinen rechtlichen Vater (zur Unterscheidung zwischen rechtlichem, biologischem und sozialem Vater, vgl. Artikel Vater) zu haben. Dies ist immer dann der Fall, wenn keine gesetzliche Vaterschafts­vermutung vorliegt, also wenn zum Zeitpunkt der Geburt die Mutter ledig oder ihre Ehe rechtskräftig aufgehoben oder geschieden war oder wenn der Ehemann länger als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist. Gleiches gilt bei einem Kind, dessen Familienstand unklar ist (Findelkind[wp]), ferner wenn die bisherige Vaterschaft im Rahmen einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen wurde.

Der Status der rechtlichen Vaterlosigkeit kann durch eine Vaterschafts­anerkennung behoben werden. Die allerdings erfordert die Zustimmung der Kindesmutter (§ 1595 BGB). Ob der Anerkennende auch der biologische Vater des Kindes ist, ist dabei unerheblich; der Gesetzgeber wollte mit dem Verfahren der Vaterschafts­anerkennung auch die Möglichkeit der rechtlichen Vaterschaft für solche Männer schaffen, die eine tatsächliche Vaterrolle ("sozialer Vater") ausfüllen ohne biologischer Vater zu sein (siehe Flickwerkfamilien). Die gelegentlich verwendete Begrifflichkeit der "wahrheits­widrigen" Vaterschafts­anerkennung ist insofern verfehlt, da die Anerkennung nicht mit der Behauptung des Mannes verbunden ist, er sei in Wahrheit der biologische Vater des Kindes (siehe Jürgen Hass).

Nur dann, wenn der vermutete biologische Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt, bedarf es zur rechtlich wirksamen Vaterschaft einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d Abs. 1 und 4 BGB). Es wird behauptet, dass der lediglich soziale aber nicht biologische Vater nicht auf dem Wege der gerichtlichen Vaterschafts­feststellung in die Rolle des rechtlichen Vaters gezwungen werden kann. Rein formal vielleicht nicht, aber über die Konstruktion einer Bedarfsgemeinschaft kann der Staat auch einen sozialen Vater in die Unterhaltspflicht nehmen.

Zitat: «Während das in einer Ehe geborene Kind kraft gesetzlicher Fiktion[wp] als Kind des Ehemannes und damit als eheliches Kind gilt, muss ein außerhalb einer Ehe geborenes Kind vom Vater ausdrücklich anerkannt werden. Diese Anerkennung kann aber nur dann unmittelbar wirken, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht noch ein anderer Mann als Vater in Frage kommt - etwa ein Mann, mit dem die Mutter des Kindes nach der Geburt eine Ehe eingegangen ist. In diesem Fall muss dessen Vaterschaft zuvor angefochten werden.

Gegen den Willen der Mutter kann der Vater die Vaterschaft nicht wirksam anerkennen.» - Rechtslexikon[1]

Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [2]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

Netzverweise

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