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Vaterschaftsanerkennung
Die Vaterschaftsanerkennung ist anders als die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung eine freiwillige Willenserklärung[wp].
Rechtlicher Hintergrund
Die gesetzliche Grundlage der Vaterschaftsanerkennung bilden in Deutschland §§ 1594 ff. BGB.
Die gesetzliche Grundlage der Vaterschaftsanerkennung bilden in der Schweiz Art. 210 ff. ZGB.
Die anachronische Gesetzeslage formuliert in § 1592 BGB nicht:
- "Vater eines Kindes ist der Mann, der es gezeugt hat."
entsprechend zu § 1591 BGB:
- "Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat."
Dadurch entsteht für unehelich geborene Kinder die Möglichkeit, (zunächst) keinen rechtlichen Vater (zur Unterscheidung zwischen rechtlichem, biologischem und sozialem Vater, vgl. Artikel Vater) zu haben. Dies ist immer dann der Fall, wenn keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung vorliegt, also wenn zum Zeitpunkt der Geburt die Mutter ledig oder ihre Ehe rechtskräftig aufgehoben oder geschieden war oder wenn der Ehemann länger als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist. Gleiches gilt bei einem Kind, dessen Familienstand unklar ist (Findelkind[wp]), ferner wenn die bisherige Vaterschaft im Rahmen einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen wurde.
Der Status der rechtlichen Vaterlosigkeit kann durch eine Vaterschaftsanerkennung behoben werden. Die allerdings erfordert die Zustimmung der Kindesmutter (§ 1595 BGB). Ob der Anerkennende auch der biologische Vater des Kindes ist, ist dabei unerheblich; der Gesetzgeber wollte mit dem Verfahren der Vaterschaftsanerkennung auch die Möglichkeit der rechtlichen Vaterschaft für solche Männer schaffen, die eine tatsächliche Vaterrolle ("sozialer Vater") ausfüllen ohne biologischer Vater zu sein (siehe Flickwerkfamilien). Die gelegentlich verwendete Begrifflichkeit der "wahrheitswidrigen" Vaterschaftsanerkennung ist insofern verfehlt, da die Anerkennung nicht mit der Behauptung des Mannes verbunden ist, er sei in Wahrheit der biologische Vater des Kindes (siehe Jürgen Hass).
Nur dann, wenn der vermutete biologische Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt, bedarf es zur rechtlich wirksamen Vaterschaft einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung (§ 1600d Abs. 1 und 4 BGB). Es wird behauptet, dass der lediglich soziale aber nicht biologische Vater nicht auf dem Wege der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung in die Rolle des rechtlichen Vaters gezwungen werden kann. Rein formal vielleicht nicht, aber über die Konstruktion einer Bedarfsgemeinschaft kann der Staat auch einen sozialen Vater in die Unterhaltspflicht nehmen.
Zitat: | «Während das in einer Ehe geborene Kind kraft gesetzlicher Fiktion[wp] als Kind des Ehemannes und damit als eheliches Kind gilt, muss ein außerhalb einer Ehe geborenes Kind vom Vater ausdrücklich anerkannt werden. Diese Anerkennung kann aber nur dann unmittelbar wirken, wenn zu diesem Zeitpunkt nicht noch ein anderer Mann als Vater in Frage kommt - etwa ein Mann, mit dem die Mutter des Kindes nach der Geburt eine Ehe eingegangen ist. In diesem Fall muss dessen Vaterschaft zuvor angefochten werden.
Gegen den Willen der Mutter kann der Vater die Vaterschaft nicht wirksam anerkennen.» - Rechtslexikon[1] |
Einzelnachweise
- ↑ Rechtslexikon: Nicht eheliche Kinder
- ↑ Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)
Netzverweise
- Online-Lexikon Betreuungsrecht führt einen Artikel über Vaterschaftsanerkennung durch Betreute
- Jürgen Hass:
Vaterschaftsanerkennung - Außenhandelskammer MERCOSUR (9. April 2019) (Länge: 7:21 Min.)
- Detlef Bräunig: Das geile Luder ist schwanger, Das Männermagazin am 29. September 2014 (Eine Geschichte rund um Vaterschaftsanerkennung, Vaterschaftstest und Kuckuckskind)
- Deutsche Botschaft widerspricht dem Justizministerium - Urkunden wegen fehlender Überprüfung der tatsächlichen Vaterschaft ungültig, KuckucksvaterBlog am 16. Oktober 2012
- Die schwarze Adoption - Vaterschaftsanerkennung statt Adoption, KuckucksvaterBlog am 11. Oktober 2012
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