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Feminismus basiert auf der Verschwörungstheorie, Männer auf der gesamten Welt hätten sich kollektiv gegen die Weiber verschworen, um sie zu unter­drücken, zu benachteiligen, zu schlagen, zu ver­gewaltigen und aus­zu­beuten. Feministinnen bekämpfen Ehe und Familie, weil die bürgerliche Familie das Feindbild ist. Frauen werden kollektiv als Opfer inszeniert und Männer als Täter denunziert. So manifestiert sich ein Ressentiment gegen alles Männliche bis hin zum offenen Männerhass. Dies bewirkt eine tief­greifende Spaltung der Gesellschaft, die es zu überwinden gilt.

Wohnungsverweisung

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Die Wohnungsverweisung, auch Wohnungsverweis oder Hausverweis genannt, ist eine Zwangs­maßnahme des Staates, die sich fast ausschließlich gegen Männer richtet und welche die im Artikel 13 des Grundgesetzes garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung[wp] aushebelt.

Kurz und knapp

Das vom Staatsfeminismus (Feminismus mit Hilfe des Staates) installierte Gewaltschutzgesetz bildet die gesetzliche Grundlage für polizeiliche Maßnahmen, die gleich gegen drei wesentliche Grundrechte verstößen:

  1. Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG,
  2. Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung[wp] nach Art. 13 GG und
  3. Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.

Die rechtfertigende Schutzbehauptung[wp] des Staates für die massiven Eingriffe in die Grundrechte seiner (zumeist männlichen) Bürger lautet, er müsse Frauen vor häusliche Gewalt schützen.

Frauen-Schutz-Paragraph

Die Wohnungsverweisung ist eine von Feministinnen entwickelte Kriegswaffe gegen Männer.

Der Vorwand für das so genannten Gewaltschutzgesetz ist der Schutz von Frauen gegen Häusliche Gewalt. Häusliche Gewalt ist vom Feminismus so definiert, dass sie zu 100 % von Männern ausgeht und die Opfer zu 100 % weiblich sind. Frauengewalt gegen Kinder bleibt bei dieser Betrachtungsweise außen vor.

Wirkung

Die betroffene Person kann grundsätzlich für eine Dauer von 10 Tagen der Wohnung verwiesen werden.[1]

Zitat: «§ 27a - Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot
(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis).
(2) Die Polizei kann einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
(3) Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn dies zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners dieser Wohnung (verletzte oder bedrohte Person) vor einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr erforderlich ist (Wohnungsverweis). Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die erhebliche Gefahr nach Verlassen der Wohnung fortbesteht, kann die Polizei der der Wohnung verwiesenen Person verbieten, in die Wohnung oder den unmittelbar angrenzenden Bereich zurückzukehren (Rückkehrverbot) und sich der verletzten oder bedrohten Person anzunähern (Annäherungsverbot).
(4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei Anordnung durch den Polizei­vollzugs­dienst auf höchstens vier Werktage und bei Anordnung durch die Polizeibehörde auf höchstens zwei Wochen zu befristen. Beantragt die verletzte oder bedrohte Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, kann die Polizeibehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 weiter vorliegen und dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der der Wohnung verwiesenen Person erforderlich erscheint. Die Maßnahmen enden mit dem Tag der wirksamen gerichtlichen Entscheidung, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer einstweiligen Anordnung.
(5) Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, teilt das Gericht der zuständigen Polizeibehörde und der zuständigen Polizei­dienst­stelle unverzüglich mit.»[2]

In der Zeit, in der ein Mann seine Wohnung nicht betreten kann, kann die Frau seine private Habe vernichten, ohne dafür Sanktionen befürchten zu müssen. Sie ist ja schließlich - Wohnungsverweisung ist der "Beweis" - Opfer und er Täter.

In extremen Fällen kann es passieren, dass der Mann obdachlos wird, obwohl das Haus sein alleiniges Eigentum ist. Per Wohnungszuweisung kann die per Wohnungsverweisung durch die Polizei herbeigeführte Fakten­lage gerichtlich verfestigt werden.

Fallbeschreibung

Zitat: «Ich wurde ich von einem Arbeitskollegen zur Hilfe gerufen, als seine Frau handgreiflich geworden war. Ich wurde dabei unverhofft Zeuge, wie sich Gewalt der Frau gegen einen Mann gerichtet hatte, der sich nicht mehr wehren konnte, und sich die zur Hilfe gerufene Polizei dann von der Frau intrumentalisieren ließ, ebenfalls Gewalt gegen den Mann auszuüben.

Ich versuchte, hier Hilfe für den Mann zu bekommen und landete nur in Sackgassen. Auch die örtliche Presse hatte sich nicht einschalten lassen.

Ein Mann wird nicht zu Unrecht der Wohnung verwiesen, lautet der Tenor. Dabei hatte am gleichen Abend die Ehefrau noch zugeben, gelogen zu haben. Es war einfach mal ein neues Mittel, im Streit auszuprobieren, wer das Sagen hat. Gewalt ausüben und Anzeige erstatten. Die Frau ist sich dabei aber sogar noch unsicher, ob sie eventuell bestraft werden könnte. Nun, unterstützt durch eine Frauenberatung hat sie wohl alles getan, was notwendig ist, dass der Schaden bei ihrem Ehemann bleibt und heute geht sie sogar als Opfer aus dem Fall hervor. Der Mann - das Opfer - aber ist jetzt bei der Polizei als Täter gespeichert.

Erschütternd ist vor allem aber auch, dass drei Versuche, damals Anzeige gegen die Frau zu erstatten, scheiterten. Die Polizei kommentierte damals:

  • der Mann kann keine Anzeige erstatten (Punkt)
  • die Männer lügen sowieso alle
  • die Wohnung ist der Rückzugsort für die schützenswerte Frau.

Ich habe mitansehen müssen, wie die weinenden Kinder, welche mit dem Vater die Wohnung verlassen wollten, mit Gewalt von diesem getrennt wurden. Heute lese ich sogar im Anwort­schreiben zur Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Beamten: Die Kinder seien verängstigt gewesen und der Zeuge sei erst angekommen, als der Vater die Wohnung mit den Beamten verlassen hätte. Völlig falsch.

Wir leben hier in Essen/Ruhr. Ein Kontakt mit Frau Monika Ebeling ergab, dass die WAZ[wp] in Essen feministisch gesteuert sei. Somit wundert es auch nicht, weswegen der Redakteur, welcher hierüber schreiben wollte dann angab, versetzt worden zu sein. Sein Kollege, zuständig für Polizei­arbeiten, meldete sich dann ebenfalls nicht mehr.

Entgegen der allgemeinen Publikation, Männer seien stets die Täter und Frauen stets die Opfer, war dies hier ja vollkommen anders. Auch habe ich Kontakt zu Polizei­beamten, welche mir mittlerweile bestätigt haben, es sei in ihrer Dienstzeit zu 50 % die Frau die gewaltsame Täterin gewesen, welche sie dann der Wohnung bei akuten Einsätzen hätten verweisen müssen. Leider würde heute häufig anders entschieden, wenn sie selbst nicht vor Ort wären. Dann müsste der Mann die Wohnung verlassen, und die Kinder blieben bei der prügelnden Frau in der Wohnung. Das empfänden sie als ungerecht. Aber - ganz schlimm - sie könnten dies jetzt nicht durchs (Zitat) "Mikrofon" sagen. Da gibt es die Anweisung von oben ...

Nach einem Gespräch gestern mit einem Polizei­beamten, habe ich die (mündliche) Zusage zur Unterstützung. Es geht immer noch um die nicht aufgenommenen Anzeigen. Der Beamte wäre wohl zur Aussage bereit, dass eine Ungleich­behandlung von Männern und Frauen das Täterbild einseitig schüren. Auch dass dem Familienvater hier eine Behandlung angetan wurde, welche sicher eine Form von nicht gewünschter Gewalt im allgemeinen polizeilichen Sinne darstellte. Die Art und Weise einen Familienvater durch eine junge Frau als Polizistin vor der gesamten Familie zu degradieren und zu demütigen, sei nach seiner Auffassung auch Gewalt. Vor allem die Tatsache, dass der Mann wehrlos und emotional hilfs­bedürftig gewesen sei, wäre eine unzulässige Behandlung ihm gegenüber gewesen. Die fehlenden Informationen zu seiner Hilfe ganz und gar ein Vergehen. Leider kein Einzelfall.

Auch die Automatismen und politischen Vorgaben zur Bevorzugung der Frauen und massiver Benachteiligung von Männern bei Gewalt seien von Polizei­beamten seit Jahren angeprangert worden. Leider seien bislang alle Versuche, diese auf dem Dienstweg zu entschärfen bzw. aufzuheben, dort versickert. Auch gibt es offenbar Probleme für Polizeibeamte, wenn sie hier "aus der Spur laufen".

Auf jeden Fall habe ich hier parallel schon mal weitere Schritte veranlasst. Und hier sieht es dann doch momentan so aus als, würden nicht alle Polizeibeamte einige Kollegen decken wollen. Aber mein Vertrauen muss der Staat erst einmal wieder zurück­gewinnen. Zur Zeit sehe ich Polizei, Politik und Justiz doch zweigeteilt in der Frage des Rechtes von Menschen.

Übrigens hatte ich auch versucht, Zeitschriften zu gewinnen, diesen Vorfall zu veröffentlichen. Das muss ja dann nicht hier in Essen sein. Es fehlt grundsätzlich an Publikationen. Wenn man hier nur irgendwie eine breite Masse informieren und sensibilisieren könnte. Bei angeblichen Vergewaltigungen von Frauen liest und hört man sofort an allen Ecken und Kanten davon. Schlimm genug, aber oftmals sind es nur Verdächtigungen. Bei nachweisbaren Schädigungen, verursacht von Frauen, versickert dann alles im Nichts.»[3]

Kritische Beurteilung

Zitat: «Das Gewaltschutzgesetz geht von einem Feindbild Mann aus, das empirisch nicht haltbar ist. Es fördert nicht den konstruktiven Dialog der Geschlechter, sondern ist ausschließlich auf Enteignung, Entmachtung, Ausgrenzung und Bestrafung von Männern gerichtet. Sein Ziel ist nicht, häusliche Gewalt zu bekämpfen, sondern nur Männergewalt. Geschützt werden sollen nicht alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Menschen oder gar Ehe und Familie, sondern nur Frauen. Mit diesem Grundtenor wird das Gesetz auf jede Art von Lebens­partner­schaft eine zersetzende Wirkung ausüben und damit nicht nur die demographische Entwicklung negativ beeinflussen, sondern auch die Lebensqualität der Bürger und die gesellschaftliche Integration.» - Michael Bock[4][5]
Zitat: «Einflussreiche Kreise unter den Personen des Gesetzgebungs­apparates wollten bewusst eine illegale Waffe gegen Männer durch den Gesetzgeber legalisiert sehen. Die geschlechts­neutrale Formulierung war Theater zur Vernebelung der eigentlichen Absicht.» - Franzjörg Krieg[6]

Bei einer Anhörung im Deutschen Bundestag zum Entwurf des Gewalt­schutz­gesetz am 20. Juni 2001 bescheinigte Michael Bock der Gesetzesvorlage eine "einseitige Rollen­verteilung zwischen einem bösen Täter und einem guten Opfer" und sprach von einer "Waffe", die der Frau in die Hand gegeben wird als "Einladung zur gefälligen missbräuchlichen Verwendung".[6]

Thomas Mörsberger, Jurist und Leiter des Landesjugendamt Baden in Karlsruhe, sowie Vorsitzender des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht, stufte das Gewalt­schutz­gesetz als "Erst­schlag­waffe" und "rechts­systematisch sicherlich sehr gewagt" ein.[6]

Literatur

  • Annette Guckelberger[wp]: Die polizeiliche Wohnungsverweisung, Juristische Arbeitsblätter (JA) 2011, 1 (PDF)
Wichtige Hinweise zum Familienrecht
  1. "Nur das Familienwohl verwirklicht das Kindeswohl."
  2. "Familie und staatliches Gesetz passen schlecht zueinander. Das verbindende Prinzip der Familie ist die Liebe, das des Staates die Gesetzlichkeit. Dem Staat ist es nie gelungen, ein Familienrecht zu schaffen, das der Familie gerecht wird."
  3. "Um häusliche Verhältnisse, also die Familienverhältnisse, konnte vor einem Gericht nicht gestritten werden. Haus und Familie waren somit ursprünglich autonom und gerade dadurch Grundlage des Gemeinwesens."
  4. "Die Verrechtlichung ist Verstaatlichung der Familienverhältnisse und Auflösung der Familie in einzelne Rechts­verhältnisse. Das hat der Familie und dem Staat mehr geschadet als genützt."
  5. "Es kennzeichnet den totalen Staat, dass er die Menschen auch in den Familien reglementiert und das Familienprinzip zurückdrängt."
  6. "Die Ordnungsmacht beansprucht heutzutage auch in der Familie allein der Staat. Damit hat der Staat das wohl wichtigste Element der Gewaltenteilung beseitigt und sich vollends zum totalen Staat entwickelt." [7]


WikiMANNia rät:
"Meiden Sie Richter, Rechtsanwälte und Helferindustrie, wenn Ihnen Ehe, Familie, Kinder und Privatsphäre etwas bedeuten."
"Gehen Sie den Familienzerstörern aus dem Weg, wann und wo immer es nur geht."

Einzelnachweise

  1. In NRW beträgt die Dauer einer Wohnungsverweisung maximal 10 Tage (§ 34a PolG NRW). - § 34a PolG NRW - Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot - Befristung der Maßnahme
  2. § 27a Polizeigesetz - Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot, dejure.org
  3. Genderama: Vermischtes vom 20. Mai 2016 - Punkt 9
  4. Professor Dr. Dr. Michael Bock, Gutachten vom Freitag, 15. Juni 2001 zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung. Angefertigt anläßlich der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 20. Juni 2001 (Quelle)
  5. Pdf-icon-intern.svg Prof. Dr. Bock - Gutachten Zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung (16 Seiten, 82 KB)
  6. 6,0 6,1 6,2 Franzjörg Krieg: 11 Jahre Gewaltschutzgesetz: Forderung nach Evaluation der Gewaltschutzpraxis - Eine Bestandsaufnahme aus der Sicht betroffener Trennungsväter, Väteraufbruch für Kinder am 12. Februar 2013
  7. Karl Albrecht Schachtschneider: "Rechtsproblem Familie", S. 23, S. 28-31
    Pdf-icon-intern.svg Rechtsproblem Familie in Deutschland (41 Seiten)

Querverweise

Netzverweise