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Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Aus WikiMANNia
Zur Navigation springenZur Suche springenDer Artikel 116 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den Übergangs- und Schlussbestimmungen (Artikel 116-146 GG) und regelt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Wortlaut
Artikel 116 (Staatsangehörigkeit) |
Urfassung vom Mai 1949[1][2] |
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit[wp] oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches[wp] nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. |
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.[3] |
Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1986-1993
Zitat: | «Das Festhalten an der deutschen Staatsangehörigkeit in Art. 116 (1), 16 (1) GG und damit an an der bisherigen Identität des Staatsvolkes des deutschen Staates ist normativer Ausdruck dieses Verständnisses und dieser Grundentscheidung. Aus dem Wahrungsgebot folgt insbesondere die verfassungsrechtliche Pflicht, die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten.» - Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 21.10.1987 (2 BvR 373/83), BVerfGE 77, 137 (ZaöRV 48 [1988], 727) ("Teso") (s.1500 [87/1]; 130 [87/1])[4][5] |
Einzelnachweise
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Urfassung vom 23. Mai 1949
- ↑ Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist.
- ↑ Bundestag: Grundgesetz: Übergangs- und Schlussbestimmungen, abgerufen am 28. August 2011
- ↑ Bundesverfassungsgericht 1987: "Der Staat hat die verfassungsrechtliche Pflicht die Identität des deutschen Staatsvolkes zu erhalten, EuropeNews am 30. Mai 2012 (Neue Juristische Wochenschrift, Heft 2, S. 1313 f., 1988)
- ↑ Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1986-1993, Max Planck Institute
Querverweise
Netzverweise
- Wikipedia führt einen Artikel über Deutsche Staatsangehörigkeit